Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 2178871-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1089645400-151478149, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. 1089645400-151478149, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) aus Afghanistan brachte am 02.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Am 02.10.2015 gab der BF in der Erstbefragung an, dass er als Kleinkind mit der Familie nach Pakistan geflohen sei und später im Iran gelebt habe. Den Iran habe er verlassen, weil er dort illegal aufhältig gewesen und von den iranischen Staatsbürgern sehr schlecht behandelt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er Armut und Arbeitslosigkeit. Im Iran würden neben einem Bruder, seine Ehefrau und seine zwei Kinder und in Österreich zwei Brüder leben.
Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme am 06.07.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, dass sein Vater einen Geschäftspartner getötet habe und inhaftiert worden sei. Er wisse nicht, wo sich sein Vater derzeit aufhalte. Einer seiner Brüder habe das Lebensmittelgeschäft übernommen und sei dann vom Bruder des getöteten Geschäftspartners getötet worden. Nach diesem Streit hätten dann die beiden anderen Brüder beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Als er 11 Jahre alt gewesen sei, seien sie nach Pakistan gegangen. In Pakistan habe er dann seine Ehefrau kennengelernt. Allerdings sei die Familie seiner Frau gegen die Beziehung gewesen und so seien die beiden in den Iran geflohen. Dort hätten sie dann traditionell geheiratet und hätten zwei Kinder. Im Iran seien sie jedoch schlecht behandelt worden. Er habe seit dem 11. Lebensjahr immer gearbeitet, in Pakistan in einem Lebensmittelgeschäft und im Iran als Steinmetz. Der BF habe keine Verwandten in Afghanistan, ein Bruder sei weiterhin im Iran und zwei weitere Brüder in Österreich aufhältig. Einer der beiden Brüder sei seit ca. 13 oder 14 Jahren in Österreich, der andere seit ca. 7 oder 8 Jahren. Die Gattin des BF und deren gemeinsamen Kinder würden momentan versteckt bei der Frau seines Bruders in Pakistan leben. Laut Erzählungen sei die Familie seiner Gattin in Afghanistan und würden nach dem BF suchen.
Der BF legte eine Arbeitsbestätigung (für gemeinnützige Hilfstätigkeiten), Empfehlungsschreiben, Kursbesuchsbestätigung (Deutsch- und Alphabetisierungskurs), Konventionspässe der beiden Brüder, Fotos von sich und seiner Familia, Psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX und Ergänzung vom XXXX , wobei die Diagnose ergab, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, er seit März 2016 in Behandlung sei, diese indiziert und andernfalls eine Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten sei.Der BF legte eine Arbeitsbestätigung (für gemeinnützige Hilfstätigkeiten), Empfehlungsschreiben, Kursbesuchsbestätigung (Deutsch- und Alphabetisierungskurs), Konventionspässe der beiden Brüder, Fotos von sich und seiner Familia, Psychotherapeutische Stellungnahme vom römisch 40 und Ergänzung vom römisch 40 , wobei die Diagnose ergab, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, er seit März 2016 in Behandlung sei, diese indiziert und andernfalls eine Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten sei.
Im Auftrag des BFA wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten vom XXXX ergab, dass der BF an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion leide, dies jedoch behandelbar sei. Es sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes bei einer Überstellung möglich, jedoch bestehe keine Gefahr, dass der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate und sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.Im Auftrag des BFA wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten vom römisch 40 ergab, dass der BF an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion leide, dies jedoch behandelbar sei. Es sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes bei einer Überstellung möglich, jedoch bestehe keine Gefahr, dass der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate und sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.
Das BFA hat mit Bescheid vom 17.11.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 02.10.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Das BFA hat mit Bescheid vom 17.11.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 02.10.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF im Wege seines Rechtsvertreters am 30.11.2017 Beschwerde und gab im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholt an. Es bestehe weiterhin die Furcht vom Bruder des getöteten Geschäftspartners seines Vaters. Im Falle einer Abschiebung bestehe diese Bedrohung weiterhin. Der BF verweist auf den Asylstatus seiner bereits in Österreich lebenden Brüder sowie auf die Aussage eines Bruders des BF, um seine Glaubwürdigkeit vor zu zeigen. Weiters wird ausgeführt, dass die Befragung zu dem Fluchtgrund des BF vor der belangten Behörde als unzureichend angesehen wird und somit ein Verfahrensmangel vorliege. Auch gibt der BF an, dass er aus der Provinz Ghazni stamme, wo sicherheitsrelevante Vorfälle registriert wurden. Der BF habe keine Erkenntnis über weitere Verwandte in seinem Heimatland.
Am 13.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde zu den Fluchtgründen und zur Person befragt. Das BFA war bei der Verhandlung nicht anwesend.
Mit Schreiben vom 12.11.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Heiratsurkunde des BF im Original vorgelegt.
Dem BF wurden mit Schreiben vom 02.01.2019 im Rahmen des Parteiengehörs die aktuellen Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der BF aufgefordert, auch weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.
In der Stellungnahme vom 14.01.2019 führte der BF im Wesentlichen nochmals auf die instabile Sicherheitslage in Afghanistan hin.
Mit Schreiben vom 24.01.2019 wurden noch eine Arbeitsbestätigung über eine gemeinnützige Tätigkeit in einer Gemeinde sowie ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des BF
Der BF langte über den Iran und die Türkei illegal und schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich, wo er am 02.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Reise von 4.000 USD nach Europa hat sich der BF selbst finanziert.
Die Identität des BF steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren.
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er wurde in Ghazni, Distrikt Jaghuri, Ortschaft XXXX , geboren, wuchs teilweise in Pakistan sowie im Iran auf und hielt sich zuletzt in Teheran auf. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Zwei Brüder leben in Österreich und haben einen Aufenthaltstitel. Ein weiterer Bruder hält sich im Iran auf. Die Kernfamilie des BF, bestehend aus seiner Ehefrau, seinem Sohn und der Tochter. Diese leben derzeit bei der Frau eines Bruders in Pakistan. Weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits wurden nicht genannt.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er wurde in Ghazni, Distrikt Jaghuri, Ortschaft römisch 40 , geboren, wuchs teilweise in Pakistan sowie im Iran auf und hielt sich zuletzt in Teheran auf. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Zwei Brüder leben in Österreich und haben einen Aufenthaltstitel. Ein weiterer Bruder hält sich im Iran auf. Die Kernfamilie des BF, bestehend aus seiner Ehefrau, seinem Sohn und der Tochter. Diese leben derzeit bei der Frau eines Bruders in Pakistan. Weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits wurden nicht genannt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF keine Familie bzw. Verwandte in Afghanistan hat. Aufgrund der traditionell starken familiären Bindungen in der afghanischen Gesellschaft ist davon auszugehen, dass sich dort weiterhin Verwandte befinden und zu diesen Kontakt besteht bzw. dieser leicht hergestellt werden kann. Darüber hinaus kann der BF bei einer Rückkehr mit der Unterstützung seiner Brüder in Österreich rechnen. Weiters hat er seine Familie in Pakistan und Familienmitglieder im Iran.
Der BF ist Analphabet, hat aber seit seinem 11. Lebensjahr gearbeitet. In Pakistan hat er in einem Lebensmittelgeschäft und später als Steinmetz im Iran gearbeitet.
Zu den Fluchtgründen des BF
Festgestellt wird, dass der BF nicht glaubwürdig darlegen konnte, dass er einerseits von der Familie seiner Frau, die mit der Ehe nicht einverstanden war, und andererseits vom Bruder des von seinem Vater getöteten Geschäftspartners verfolgt werde.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Es wird festgestellt, dass der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gereist ist. Da der BF keinen aktuellen Fluchtgrund nennen konnte, ist von einer geplanten Ausreise auszugehen, zumal bereits zwei Brüder in Österreich leben.
Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar in Afghanistan zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar in Afghanistan zu leben.
Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er leidet zwar an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion. Derzeit ist der BF jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Der BF kommt aus der Provinz Ghazni. Die Lage dort ist jedoch volatil und die sichere Erreichbarkeit des Heimatdistrikts ist nicht gewährleistet.
Aufgrund der vorliegenden Länderberichte wird somit festgestellt, dass dem BF eine Rückkehr in seine unmittelbare Heimatprovinz aufgrund der dort herrschenden volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar ist. Es stehen ihm aber zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternativen in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung. Er verfügt dort zwar über kein familiäres oder soziales Netzwerk. Als junger und gesunder Mann kann er jedoch in diesen Städten, auf Grund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage, Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
Zum Privat- und Familienleben des BF
Der BF reiste im Oktober 2015 illegal in Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf.
In Österreich leben bereits seit Jahren zwei aufenthaltsberechtigte ältere Brüder. Trotzdem verfügt der BF in Österreich über keine relevanten schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Er lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und es besteht zu den Brüdern regelmäßiger Kontakt, jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis.
Der BF spricht kaum Deutsch. Er besucht zwar Deutschkurse, hat aber noch keine Prüfung abgelegt. Zeitweise ist er in einer Gemeinde gemeinnützig tätig, er ist aber nicht selbsterhaltungsfähig. Untergebracht ist er in einer Asylunterkunft und er lebt von der Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Hinsichtlich der Situation in Afghanistan hat sich seit den Länderfeststellungen im Bescheid (02.03.2017) nichts Wesentliches geändert. Es wird festgestellt, dass die in der Beschwerde vorgelegten Berichte sowie das aktuell vorliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (aktueller Stand: 23.11.2018) und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (30.08.2018) zu keinen verfahrensrelevanten Neuigkeiten geführt haben.
Zur Situation in Afghanistan werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 29.06.2018 (aktueller Stand: 23.11.2018) und