TE Bvwg Beschluss 2019/3/14 W178 2207338-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §66
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 66 heute
  2. PG 1965 § 66 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  3. PG 1965 § 66 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  4. PG 1965 § 66 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  5. PG 1965 § 66 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  6. PG 1965 § 66 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  7. PG 1965 § 66 gültig von 01.09.1966 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1966

Spruch

W178 2207338-1/3Z

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2019, W178 2207338-1/2E, gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2019, W178 2207338-1/2E, gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG beschlossen:

A) Das Erkenntnis wird wie folgt berichtigt:

1.) Der Spruch hat zu lauten: Es wird in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.09.1974 bis 24.08.1986 eine Gutschrift an Nebengebührenwerten von 2.302,35 gebührt.

2.) Im Verfahrensgang, Pkt. I, 1. und 3. ist jeweils das Euro-Zeichen zu streichen (fünfmal).2.) Im Verfahrensgang, Pkt. römisch eins, 1. und 3. ist jeweils das Euro-Zeichen zu streichen (fünfmal).

3.) Der 9. Absatz von Pkt. 3.2 auf Seite 5 hat zu lauten:

Dass der geänderte Spruch in diesem Erkenntnis die gleiche Summe an Nebengebührenwerten enthält wie der Erstbescheid der belangten Behörde liegt daran, dass nur in der Begründung des Bescheides ein Dissens zwischen belangter Behörde und der Bf bestand, nicht im Ergebnis.

4.) Der 6. Absatz von Pkt.3.2 auf Seite 5 hat zu lauten:

Für die Bestimmung der Nebengebührenwerte ist entscheidend, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 53 Abs. 1 PG 1965 erfüllt sind.Für die Bestimmung der Nebengebührenwerte ist entscheidend, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Paragraph 53, Absatz eins, PG 1965 erfüllt sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im Erkenntnis vom 25.02.2019 sind an im Spruch genannten Stellen Unrichtigkeiten zu verzeichnen, die durch Hinzufügen bzw. Streichungen zu korrigieren sind.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d. h. dass die Unrichtigkeit der Entscheidung - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (in diesem Sinn VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist von offensichtlich auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten auszugehen:

Zu Spruchpunkt I 1.) bis 3.):Zu Spruchpunkt römisch eins 1.) bis 3.):

Es ist evident, dass Gegenstand des Verfahrens Nebengebührenwerte waren, die nicht in Euro angegeben werden, vgl. dazu den angefochtenen Bescheid vom 12.07.2018 und die Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2018. Der Begriff "Werte" war daher jeweils zu ergänzen bzw. die €-Zeichen zu löschen.Es ist evident, dass Gegenstand des Verfahrens Nebengebührenwerte waren, die nicht in Euro angegeben werden, vergleiche dazu den angefochtenen Bescheid vom 12.07.2018 und die Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2018. Der Begriff "Werte" war daher jeweils zu ergänzen bzw. die €-Zeichen zu löschen.

Die Ergänzungen wurden unterstrichen.

Zu Spruchpunkt 4.):

Ebenso ist schon aus der zitierten Rechtsvorschrift des § 53 PG 1965 ersichtlich, dass der Absatz 1 dieser Norm nicht über eine lit a verfügt, diese Zitierung war daher zu korrigieren.Ebenso ist schon aus der zitierten Rechtsvorschrift des Paragraph 53, PG 1965 ersichtlich, dass der Absatz 1 dieser Norm nicht über eine Litera a, verfügt, diese Zitierung war daher zu korrigieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Erkenntnisses schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2207338.1.01

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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