TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W178 2170075-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W178 2170075-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 11.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, 1094228610-151742075/BMI-BFA_STM_AST_01 vom 27.07.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, 1094228610-151742075/BMI-BFA_STM_AST_01 vom 27.07.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 09.11.2015 einen Asylantrag. Bei seiner Erstbefragung am 10.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater über Auftrag der iranischen Regierung nach Syrien geschickt worden sei, um dort als Rettungsfahrer zu arbeiten. Da der Beschwerdeführer keine Papiere habe, bestehe die Möglichkeit, dass auch er zwangsweise nach Syrien geschickt werde, daher sei er geflohen.

2. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde nach Einholung eines multifaktoriellen Sachverständigengutachtens auf XXXX korrigiert (der Beschwerdeführer führte bis dahin das Geburtsdatum 04.12.2001).2. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde nach Einholung eines multifaktoriellen Sachverständigengutachtens auf römisch 40 korrigiert (der Beschwerdeführer führte bis dahin das Geburtsdatum 04.12.2001).

3. Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von Organen des BFA (belangte Behörde) einvernommen. Er gab an, er sei im Iran geboren und habe dort keinen Status gehabt, lediglich seine Eltern. Er sei schon vor drei Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei dann wieder in den Iran und habe befürchtet, dass er nach Syrien geschickt werde. Sein Bruder habe ihn dann weggeschickt. Daher sei er nach Österreich gekommen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.) Ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (III.) und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass sich die Furcht vor Verfolgung auf den Iran beziehe und nicht auf das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (römisch drei.) und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass sich die Furcht vor Verfolgung auf den Iran beziehe und nicht auf das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt.

Der subsidiäre Schutz wurde abgelehnt, weil er die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul habe.

Die Rückkehrentscheidung wurde für zulässig erklärt, weil bei der Abwägung der individuellen Interessen keine Argumente für die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sprächen.

5. Der Beschwerdeführer erhob am 29.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Als Hazara sei der Beschwerdeführer gezielter Diskriminierung ausgesetzt. Auch die westlich orientierte Wertehaltung von Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sei nicht berücksichtigt worden. Es werde auch auf das Gutachten von Friederike Stahlmann verwiesen. Der Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt im Iran, in Afghanistan fehle ihm jegliche Lebensgrundlage. Er würde in Afghanistan in eine existentielle Notlage geraten. Es sei ihm nicht möglich, in die Provinz Paktia zurückzukehren. In der Gesamtschau sei die Situation des Beschwerdeführers asylrelevant.

6. Am 11.01.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Ca 6 Jahre vor seiner Ausreise nach Europa sei er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei damals ca 10 oder 11 Jahre alt gewesen. Er habe dann einen Onkel in Kabul ausfindig gemacht. Dieser habe ihn dann nach Herat geschickt und der Beschwerdeführer habe dort in einem Hotel gearbeitet, Geld verdient und sei dann wieder in den Iran. Seine strafrechtlichen Verurteilungen betreffend gab der Beschwerdeführer an, er habe die falschen Leute kennengelernt. Das Suchtgift habe er verkauft, da seine Mutter im Iran krank sei und sein Bruder im Iran es finanzielle alleine nicht schaffe. Er könne in Afghanistan nicht leben, dort würden täglich Menschen getötet.

7. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgte die Verkündung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 2 VwGVG, die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.7. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgte die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

8. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG.8. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Paktia. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren, ist gesund, volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist Hazara, schiitischen Glaubens und spricht Dari. Im Iran hat der Beschwerdeführer 3 Jahre lang die Schule besucht und kann Dari lesen und schreiben. Er hat dort auch als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich nach Afghanistan abgeschoben und hat dort in Herat in einem Hotel gearbeitet, bevor er wieder in den Iran ausgereist ist. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

1.2. Zu den Fluchtgründen:

Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er Angst habe, dass er vom Iran nach Syrien geschickt werden könnte und daher geflohen sei. Der Vater war als Rettungsfahrer im Syrienkrieg.

Der BF war in seinem Herkunftsstaat Afghanistan weder aufgrund politischer, ethnischer, religiöser oder sonstiger Gründe konkret gegen ihn als Person gerichteter psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt, noch droht ihm eine solche Verfolgung.

1.3. Zur Situation in Österreich:

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder engen Verwandten. Er hat bisher keinen Deutschkurs vollständig absolviert und verfügt nur über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch. Er verfügt über keine substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

In Österreich ist der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Er wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 03.10.2016 wegen des Verbrechens gemäß §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und den Vergehen der §§ 83 Abs 1, 107 Abs 1 und 15, 169 Abs 1 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil vom 05.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen § 18 Abs 1 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.In Österreich ist der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Er wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 03.10.2016 wegen des Verbrechens gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und den Vergehen der Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins und 15, 169 Absatz eins, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil vom 05.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 18, Absatz eins, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem BF würde bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Paktia aufgrund der nicht sicheren Erreichbarkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Der Beschwerdeführer hat Angehörige Afghanistan (Tante und Cousine), er gab jedoch an, er weiß nicht, wo sich diese aufhalten. Es ist jedoch anzunehmen, dass es ihm möglich ist, den Aufenthaltsort seiner Angehörigen in Erfahrung zu bringen.

Der BF ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif oder Herat, zumindest anfänglich, mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, hat der Beschwerdeführer bereits einige Zeit in Herat verbracht und dort in einem Hotel gearbeitet. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er hat im Iran bereits Berufserfahrung als Hilfsarbeiter gesammelt und weist Sprachkenntnisse in einer Landessprache auf, die er in seinem Heimatstaat ebenfalls wird nutzen können.

Die Städte Mazar-e Sharif und Herat sind von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.

1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Gesamtaktualisierung mit Stand vom 08.01.2019:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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