Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W217 2122599-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 03.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 03.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Vorverfahren:
1.1 Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge "BF"), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 25.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.3 Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.4 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2017, GZ W218 2122599-1/11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Betreffend die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde dieses wie folgt begründet (auszugsweise Wiedergabe des genannten Erkenntnisses):
"...
1. Feststellungen:
...
Der Beschwerdeführer ist gesund, lebt von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und hat keinen außergewöhnlichen Grad an Integration erreicht.
...
3. Rechtliche Beurteilung:
...
Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
...
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Der BF übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Er hat begonnen, sich Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF kein Grad an Integration erreicht worden ist.
Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
..."
2. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen verstrich ungenützt. Am 05.02.2018 stellte der BF bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Dem Antrag beigelegt war ein Konvolut von Integrationsunterlagen.2. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen verstrich ungenützt. Am 05.02.2018 stellte der BF bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Dem Antrag beigelegt war ein Konvolut von Integrationsunterlagen.
2.1 Am 06.04.2018 führte das BFA eine niederschriftliche Einvernahme durch, in der der BF zum Nachweis seiner Integration erneut diverse Unterlagen vorlegte. Zu allfälligen Angehörigen in Österreich befragt, brachte er vor, dass sein Bruder ebenfalls in Österreich sei.
2.2 Am 06.04.2018 wurde über den BF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
3. In den zu GZ W117 2192612-1 und W117 2192612-2 geführten Verfahren wurden die Festnahmen bzw. Anhaltungen vom 06.04.2018 und vom 23.04.2018 (teilweise) für rechtswidrig erklärt.
4. Am 24.04.2018 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.04.2018 wurde der BF nach Afghanistan abgeschoben.
Dieser am 24.04.2018 gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Aktenvermerk vom 25.08.2018 gem. § 25 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Dieser am 24.04.2018 gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Aktenvermerk vom 25.08.2018 gem. Paragraph 25, AsylG als gegenstandslos abgelegt.
Mit Bescheid vom 18.10.2018 stellte das BFA gemäß § 12a Absatz 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, iVm § 57 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, fest, dass die Voraussetzung des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. Gemäß § 57 Abs. 2 AVG wurde der Antrag des BF, seiner Vorstellung vom 25.04.2018 (gerichtet gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, GZ: 1084531505, betreffend faktischen Abschiebeschutz) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 20.11.2018 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 18.10.2018 stellte das BFA gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, fest, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG wurde der Antrag des BF, seiner Vorstellung vom 25.04.2018 (gerichtet gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, GZ: 1084531505, betreffend faktischen Abschiebeschutz) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 20.11.2018 in Rechtskraft.
5. Mit Bescheid vom 03.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 05.02.2018 gemäß § 55 AsylG 2005 ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.). Weiters stellte sie gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid vom 03.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 05.02.2018 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters stellte sie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegend sei und er bereits aufgrund dessen in sein Heimatland abgeschoben worden sei, wobei in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren das Bestehen bzw. Führen eines Familien- bzw. Privatlebens im Bundesgebiet verneint worden sei.
Sachverhaltsänderungen, die nach Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingetreten wären oder die eine andere Entscheidung bewirken hätte können, würden nicht vorliegen und seien auch nicht geltend gemacht worden.
5. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde bekämpfte der BF den Bescheid im vollen Umfang und beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.5. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde bekämpfte der BF den Bescheid im vollen Umfang und beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG, die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt den Namen XXXX . Er ist am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt den Namen römisch 40 . Er ist am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsangehöriger.
In Bezug auf den relevanten Sachverhalt, insbesondere zum Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2017, GZ W218 2122599-1/11E und der damit rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung wird auf die in Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.In Bezug auf den relevanten Sachverhalt, insbesondere zum Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2017, GZ W218 2122599-1/11E und der damit rechtskräftig ergangenen Rückkehrentscheidung wird auf die in Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der BF wurde am 25.04.2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
Der BF hat im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG schützenswertes Familien- oder Privatleben.Der BF hat im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG schützenswertes Familien- oder Privatleben.
Der BF legte folgende Unterlagen vor:
* Geburtsurkunde
* Afghanische Schul- und Universitätsabschlusszeugnisse;
* ÖSD-Zertifikat B2 vom 05.10.2017
* Semesterzeugnis Schuljahr 2017/18 der HTL XXXX , Aufbaulehrgang für Energietechnik, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 02.02.2018;* Semesterzeugnis Schuljahr 2017/18 der HTL römisch 40 , Aufbaulehrgang für Energietechnik, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 02.02.2018;
* Semesterzeugnis Schuljahr 2016/17 der HTL XXXX , Aufbaulehrgang für Energietechnik, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 03.02.2017;* Semesterzeugnis Schuljahr 2016/17 der HTL römisch 40 , Aufbaulehrgang für Energietechnik, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 03.02.2017;
* Semesterzeugnis Schuljahr 2016/17 der HTL XXXX , Aufbaulehrgang für Energietechnik, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 30.06.2017;* Semesterzeugnis Schuljahr 2016/17 der HTL römisch 40 , Aufbaulehrgang für Energietechnik, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 30.06.2017;
* Teilnahmebestätigung Caritas "Deutsch - in Dialekt und Umgangssprache verstehen" vom 11.12.2017;
* Bestätigung der Caritas über ehrenamtlich geleistete Arbeit im Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.08.2017;
* Bestätigungen der HTL- XXXX über Besuch des Kollegs Energietechnik, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 01.12.2017;* Bestätigungen der HTL- römisch 40 über Besuch des Kollegs Energietechnik, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 01.12.2017;
* Einstellzusage von XXXX ;* Einstellzusage von römisch 40 ;
* Bestätigung über Absolvierung eines Ferialpraktikums (03.07 - 28.07.2017) bei XXXX vom 03.10.2017;* Bestätigung über Absolvierung eines Ferialpraktikums (03.07 - 28.07.2017) bei römisch 40 vom 03.10.2017;
* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde XXXX vom 01.06.2016;* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde römisch 40 vom 01.06.2016;
* Bestätigung über Teilnahme an Training für Mathematik und MINT-Fächer vom 28.12.2017;
* Konvolut an Unterstützungsschreiben.
* Meldezettel und Mietvertrag;
Dem Bruder des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2017, GZ XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Bruder des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2017, GZ römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der BF konnte keine Änderung des Sachverhalts darlegen, die im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.Der BF konnte keine Änderung des Sachverhalts darlegen, die im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde.
Der BF ist arbeitsfähig und arbeitswillig. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
Zur aktuellen Lage in Afghanistan zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Gesamtaktualisierung am 02.03.2017 letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018):
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in O