TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W171 2139528-1

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W171 2139528-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe vom 14.11.2016 gegen seine Festnahme am 11.10.2016, veranlasst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 11.10.2016 wird gemäß § 40 BFA-VG i.V.m. § 34 BFA-VG und § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 05.09.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2010 wurde der Asylantrag abgewiesen, subsidiärer Schutz nicht erteilt und gegen den BF eine asylrechtliche Ausweisung nach Indien erlassen. Der BF reiste jedoch in weiterer Folge nicht aus Österreich aus.

1.2. Am 08.05.2015 stellte der BF einen Antrag gem. § 55 AsylG welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 15.09.2016 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Rückkehrentscheidung wurde mit 22.09.2016 durchsetzbar. Gegen den Bescheid des BFA vom 15.09.2016 erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses erteilte keine aufschiebende Wirkung.

1.3. Am 19.09.2016 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG.

1.4. Am 11.10.2016 um 07:20 Uhr wurde der BF gem. §§ 40 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 34 BFA-VG in den Räumlichkeiten seiner Wohnung festgenommen.

1.5. Eine schriftliche Verständigung über die ihn betreffende geplante Abschiebung am 12.10.2016 wurde dem BF im Zuge der Festnahme um 07:35 Uhr ausgehändigt.

1.6. Der BF befand sich in weiterer Folge in Polizeihaft und wurde am 12.10.2016 um 23:10 Uhr in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Ein Schubhaftbescheid wurde nicht erlassen.

1.7. Mit Beschwerde des Rechtsvertreters vom 13.11.2016, bei Gericht protokolliert am 14.11.2016 wurde Beschwerde gegen die Festnahme und Abschiebung des BF erhoben. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Festnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF durch die bekämpfte Festnahme und Abschiebung in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Der BF sei indischer Staatsbürger, sei seit neun Jahren im Bundesgebiet aufhältig und habe diese Zeit für eine gute Integration genützt. Sowohl die Festnahme als auch die Abschiebung sei unverhältnismäßig gewesen und stehe die lange Aufenthaltsdauer und die gute Integration des BF einer Abschiebung entgegen. Es gebe keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen des BF und hätte die zuständige Behörde die Möglichkeit einer Verhängung eines gelinderen Mittels gehabt. Der BF habe stetig in den Verfahren des BFA mitgewirkt und habe durch die plötzliche Festnahme und Abschiebung weder sein Arbeitsverhältnis noch sein Bankkonto auflösen können. Zudem sei am BVwG ein Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels anhängig. Sowohl die Festnahme, als auch die plötzliche Abschiebung sei daher unverhältnismäßig und sohin rechtswidrig erfolgt. Beantragt werde, die Festnahme und Abschiebung für rechtswidrig zu erklären und die Verfahrenskosten zu ersetzen.

1.8. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gegen den BF sei eine asylrechtliche Ausweisung nach Indien bereits 2010 erlassen worden. Er habe jedoch dieser Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet und sei illegal im Bundesgebiet geblieben. Mehrfache Versuche ein Heimreisezertifikat zu erlangen verliefen negativ. Nach Stellung eines Antrags gem. § 55 AsylG am 08.05.2015 sei dieser Antrag negativ beschieden worden und weiters unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF ausgesprochen worden. In weitere Folge konnte ein Abschiebetermin für den 12.10.2016 organisiert werden und wurde der BF aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages am 11.10.2016 festgenommen. In weiterer Folge wurde er der indischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Die Vorführung erfolgte sodann am 12.10.2016 und konnte der BF am gleichen Tage nach Indien abgeschoben werden. Der BF habe seit 2014 über einen gültigen Reisepass verfügt und wäre daher in der Lage gewesen, freiwillig nach Indien zurückzukehren, was er jedoch nicht getan habe. Im Rahmen der Bearbeitung des Antrags gem. § 55 AsylG sei eine Abwägung des bestehenden Privatlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK mit den bestehenden öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen durchgeführt worden. Diesbezüglich wurde auf die getroffene Entscheidung im Verfahren gem. § 55 AsylG verwiesen. Das BFA beantragte, den Beschwerdeführer zum Ersatz der gesetzmäßig angeführten Kosten des BFA zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. angeführte Sachverhalt wird zur Feststellung erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der (festgestellte) Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den diesbezüglichen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Sowohl der Sachverhalt, als auch das Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidungen sind unstrittig. Es konnte daher von der Richtigkeit des Akteninhaltes ausgegangen werden.

Lediglich hinsichtlich der Angabe in der Stellungnahme des BFA vom 14.11.2016 konnte in einem Punkt nicht gefolgt werden. Auf Seite 2 der Ausführungen wird angegeben, dass die Abschiebung am 13.11.2016 erfolgt sei. Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handelt, da sich aus dem Akteninhalt klar ergibt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits am 12.10.2016 erfolgte.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit März 2010 rechtskräftige Ausweisung und seit 22.09.2016 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich unbeirrt fort. Das laufende Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt keinen gesetzlichen Hinderungsgrund für die Durchsetzung einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar.

3.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).

In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Daraus folgt, dass die gegenständliche Beschwerde in Bezug auf die Festnahme unbegründet ist. Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages sowohl eine rechtskräftige Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005, ausgesprochen durch den Asylgerichtshof, als auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung aufgrund des Bescheides des BFA vom 15.09.2016. Der Festnahmeauftrag wurde daher zu Recht erlassen und bot die Basis für die Festnahme nach § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG. Die Festnahme des BF erfolgte daher nicht rechtswidrig.

Das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs nach § 76 FPG ist jedoch im vorliegenden Fall nicht Voraussetzung für die Festnahme nach § 40 BFA-VG; vielmehr dient die Festnahme der Vorführung vor das Bundesamt, das zu klären hat, ob Sicherungsbedarf vorliegt, der die Verhängung von gelinderen Mitteln gem. § 77 FPG oder von Schubhaft gem. § 76 FPG erfordert. Das Vorliegen bzw. nicht Vorliegen des entsprechenden Sicherungsbedarfs ist daher nicht im Rahmen der Prüfung der Festnahme, sondern im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Schubhaftbescheides zu prüfen.

Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Es hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der bekämpften Festnahme die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

3.5. Aufgrund der hg. seinerzeit bestehenden Geschäftsverteilung war eine Separation der vorliegenden Beschwerde in einen Teil "Festnahme" und einen Teil "Abschiebung" erforderlich. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abschiebung erging bereits mit Erkenntnis des BVwG von 01.12.2016 zu XXXX

Im Hinblick auf die getrennte Behandlung der gegenständlichen Beschwerde wird auf die bereits ergangene Kostenentscheidung zu XXXX verwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, Ausreiseverpflichtung, Festnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2139528.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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