Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W229 2169460-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1091405809-151570762, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1091405809-151570762, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 17.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei am XXXX in Kapisa, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Moslem. Er habe von 2006 bis 2011 die Grundschule in XXXX , Afghanistan besucht. Er habe keine Berufsausbildung und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, einen jüngeren Bruder und eine Schwester, alle in XXXX , XXXX, XXXX , Afghanistan wohnhaft, an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX , XXXX, XXXX an. Seine Familie oder er besitze ein Haus und ein Grundstück. Seine finanzielle Situation und die seiner Familie sei schlecht gewesen. Die Familie bestreite ihren Lebensunterhalt von der Landwirtschaft. Er habe vor ca. vier Jahren den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe sich fast vier Jahre im Iran aufgehalten.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei am römisch 40 in Kapisa, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Farsi, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Moslem. Er habe von 2006 bis 2011 die Grundschule in römisch 40 , Afghanistan besucht. Er habe keine Berufsausbildung und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, einen jüngeren Bruder und eine Schwester, alle in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Afghanistan wohnhaft, an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 an. Seine Familie oder er besitze ein Haus und ein Grundstück. Seine finanzielle Situation und die seiner Familie sei schlecht gewesen. Die Familie bestreite ihren Lebensunterhalt von der Landwirtschaft. Er habe vor ca. vier Jahren den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe sich fast vier Jahre im Iran aufgehalten.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, es herrsche in seinem Land Krieg. Ein Cousin des BF sei schon von den Taliban umgebracht worden, deshalb habe er Angst um sein Leben. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod, da in Afghanistan Krieg herrsche.
3. Mit Schreiben vom 10.10.2016 teilte die LPD Salzburg dem BFA mit, dass der BF am XXXX in einem Sportgeschäft Kleidung im Wert von XXXX gestohlen habe. Dabei sei er von einer Angestellten nach Passieren des Kassenbereiches angehalten worden.3. Mit Schreiben vom 10.10.2016 teilte die LPD Salzburg dem BFA mit, dass der BF am römisch 40 in einem Sportgeschäft Kleidung im Wert von römisch 40 gestohlen habe. Dabei sei er von einer Angestellten nach Passieren des Kassenbereiches angehalten worden.
4. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2017 zusammengefasst weiter an:
Sein Vater sei Paschtune gewesen und seine Mutter Tadschikin. Er spreche Farsi und Dari und Barachi. Seine Muttersprache sei Dari. Er bitte um Übersetzung in die Sprache Dari. Er sei Analphabet, könne nicht lesen und schreiben. Er wisse nur, dass er jetzt 18 Jahre alt sei. Als er hierhergekommen sei, habe er angegeben, dass er 17 Jahre alt sei. Sein richtiges Geburtsdatum kenne er nicht. Das BFA teilte mit, den XXXX als angenommenes Geburtsdatum zu belassen, der BF gab dazu an, dass das in Ordnung sei. Er habe nur zwei Jahre eine öffentliche Schule besucht. Dort habe er nicht viel gelernt. Erst im Iran habe er mehr gelernt. Nach Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung, dass er von 2006 - 2011 die Grundschule besucht habe, gab der BF an, das sei nicht richtig.Sein Vater sei Paschtune gewesen und seine Mutter Tadschikin. Er spreche Farsi und Dari und Barachi. Seine Muttersprache sei Dari. Er bitte um Übersetzung in die Sprache Dari. Er sei Analphabet, könne nicht lesen und schreiben. Er wisse nur, dass er jetzt 18 Jahre alt sei. Als er hierhergekommen sei, habe er angegeben, dass er 17 Jahre alt sei. Sein richtiges Geburtsdatum kenne er nicht. Das BFA teilte mit, den römisch 40 als angenommenes Geburtsdatum zu belassen, der BF gab dazu an, dass das in Ordnung sei. Er habe nur zwei Jahre eine öffentliche Schule besucht. Dort habe er nicht viel gelernt. Erst im Iran habe er mehr gelernt. Nach Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung, dass er von 2006 - 2011 die Grundschule besucht habe, gab der BF an, das sei nicht richtig.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in freier Erzählung an, sein Onkel und dessen Sohn hätten mit XXXX wegen eines Grundstückes (Anm. Streit) gehabt. In diesem Streit sei sein Cousin getötet worden. Der BF sei damals ein Kind gewesen. Als er ein bisschen älter geworden sei, habe sein Onkel mit seinem Sohn gegen diesen XXXX kämpfen wollen und sein Vater habe Angst gehabt. Der BF sei der älteste Sohn seines Vaters gewesen und deshalb habe er ihn in den Iran geschickt, damit ihn der Cousin des BF nicht in den Kampf gegen diese Person mitnehme. Sein Vater habe Angst gehabt, dass er in dem Streit getötet werde. Zwei Personen seien von der Gruppe des XXXX getötet worden und ein Cousin von ihnen sei getötet worden. XXXX habe Rache nehmen wollen und auch eine weitere Person ihrer Familie umbringen wollen. Deshalb habe sein Vater gewollt, dass der BF nicht zurückkehre. Der BF habe vier Jahre im Iran gelebt. Leider habe er dort keine Aufenthaltsberechtigung erhalten können. Mit der Bevölkerung habe er keine Probleme gehabt, aber die Regierung habe die Afghanen in den Syrien Krieg schicken wollen. Der BF habe von afghanischen Freunden eine Nummer von einem Schlepper bekommen. Mithilfe der Schlepper habe er den Iran verlassen. Dann sei er in die Türkei gereist und auch weiter mithilfe der Schlepper. Der BF möchte hierbleiben. Er würde auch gerne die Sprache lernen. Er müsse gut Deutsch lernen. Er habe leider keine Familie und Verwandte hier, die ihm helfen.Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in freier Erzählung an, sein Onkel und dessen Sohn hätten mit römisch 40 wegen eines Grundstückes Anmerkung Streit) gehabt. In diesem Streit sei sein Cousin getötet worden. Der BF sei damals ein Kind gewesen. Als er ein bisschen älter geworden sei, habe sein Onkel mit seinem Sohn gegen diesen römisch 40 kämpfen wollen und sein Vater habe Angst gehabt. Der BF sei der älteste Sohn seines Vaters gewesen und deshalb habe er ihn in den Iran geschickt, damit ihn der Cousin des BF nicht in den Kampf gegen diese Person mitnehme. Sein Vater habe Angst gehabt, dass er in dem Streit getötet werde. Zwei Personen seien von der Gruppe des römisch 40 getötet worden und ein Cousin von ihnen sei getötet worden. römisch 40 habe Rache nehmen wollen und auch eine weitere Person ihrer Familie umbringen wollen. Deshalb habe sein Vater gewollt, dass der BF nicht zurückkehre. Der BF habe vier Jahre im Iran gelebt. Leider habe er dort keine Aufenthaltsberechtigung erhalten können. Mit der Bevölkerung habe er keine Probleme gehabt, aber die Regierung habe die Afghanen in den Syrien Krieg schicken wollen. Der BF habe von afghanischen Freunden eine Nummer von einem Schlepper bekommen. Mithilfe der Schlepper habe er den Iran verlassen. Dann sei er in die Türkei gereist und auch weiter mithilfe der Schlepper. Der BF möchte hierbleiben. Er würde auch gerne die Sprache lernen. Er müsse gut Deutsch lernen. Er habe leider keine Familie und Verwandte hier, die ihm helfen.
5. Mit E-Mail vom 23.07.2017 teilte die LPD Salzburg dem BFA mit, dass eine Anzeige gegen den BF wegen versuchten Raubes an einer Prostituierten von der Staatsanwaltschaft Salzburg verfügt wurde.
6. Mit Bescheid vom 26.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).6. Mit Bescheid vom 26.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
7. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
8. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 10.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 31.08.2017).
9. Mit Schreiben des LG Salzburg von 10.08.2017 wurde das BFA über die Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 15, 142 Abs 1, 2 StGB informiert. Laut Protokollvermerk und gekürzte Urteilausfertigung vom 28.02.2018 zu 30 Hv 48/17k-46 wurde der BF vom Vorwurf der Anklageschrift, er habe am 23.06.2017 in XXXX (im Folgenden RK) dadurch, dass er sie mit einer Hand an den Haaren riss und mit der anderen Hand versuchte, ihr die Handtasche zu entreißen, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, wobei die Tat aufgrund der Gegenwehr von RK beim Versuch geblieben ist, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dabei wurde festgehalten, dass die unmittelbare Einvernahme von RK vor Gericht füglich nicht bewerkstelligt werden konnte.9. Mit Schreiben des LG Salzburg von 10.08.2017 wurde das BFA über die Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 2, StGB informiert. Laut Protokollvermerk und gekürzte Urteilausfertigung vom 28.02.2018 zu 30 Hv 48/17k-46 wurde der BF vom Vorwurf der Anklageschrift, er habe am 23.06.2017 in römisch 40 (im Folgenden RK) dadurch, dass er sie mit einer Hand an den Haaren riss und mit der anderen Hand versuchte, ihr die Handtasche zu entreißen, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, wobei die Tat aufgrund der Gegenwehr von RK beim Versuch geblieben ist, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Dabei wurde festgehalten, dass die unmittelbare Einvernahme von RK vor Gericht füglich nicht bewerkstelligt werden konnte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Pashto beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
11. Am 04.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Seine Muttersprache ist nach seinen eigenen Angaben Paschtu und Barachi. Er spricht auch Dari und Farsi.
Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kapisa, Afghanistan.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Kapisa, Afghanistan.
Der BF besuchte ungefähr fünf Jahre lang die Schule und verfügt zumindest über Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben.
Im Heimatdorf leben noch seine Eltern, sein jüngerer Bruder sowie seine ältere Schwester.
Die Familie besitzt dort ein landwirtschaftliches Grundstück und ein Haus. Derzeit sorgt seine ältere Schwester für den Lebensunterhalt der Familie.
Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.
Zwei Onkeln väterlicherseits leben im Distrikt XXXX , Provinz Kapisa. Vier Tanten mütterlicherseits leben im Heimatdorf.Zwei O