Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W229 2167880-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. 1093230810/151677290, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zl. 1093230810/151677290, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 09.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am 03.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Kondos, Afghanistan, geboren. Er sei traditionell verheiratet, seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Paschtu und Englisch, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr zwölf Jahre lang die Grundschule und ein Jahr die Universität besucht. Zuletzt habe er als Schneider gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, wohnhaft in Kunduz sowie seine verstorbene Schwester an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Kunduz XXXX an. Seine Familie oder er besitze Grundstücke und ein Haus mit Hof. Die finanzielle Situation seiner Familie und seine eigene sei gut gewesen. Sein Vater sorge für den Lebensunterhalt der Familie. Die Kosten seiner Reise nach Europa hätten 10.000,- USD betragen.2. Bei seiner Erstbefragung am 03.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Kondos, Afghanistan, geboren. Er sei traditionell verheiratet, seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Paschtu und Englisch, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr zwölf Jahre lang die Grundschule und ein Jahr die Universität besucht. Zuletzt habe er als Schneider gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, wohnhaft in Kunduz sowie seine verstorbene Schwester an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Kunduz römisch 40 an. Seine Familie oder er besitze Grundstücke und ein Haus mit Hof. Die finanzielle Situation seiner Familie und seine eigene sei gut gewesen. Sein Vater sorge für den Lebensunterhalt der Familie. Die Kosten seiner Reise nach Europa hätten 10.000,- USD betragen.
Vor einem Jahr sei er in den Iran gegangen, wo er das letzte Jahr in Teheran gelebt und als Bauarbeiter gearbeitet habe.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Vater habe für die örtliche Polizei gearbeitet. Zwei Wochen vor seiner Ausreise habe er einen Drohbrief von den Taliban erhalten. In dem Brief sei sein Vater aufgefordert worden, seine Arbeit mit der Polizei zu kündigen und mit den Taliban zusammen zu arbeiten. Sein Vater habe jedoch seine Arbeit fortgesetzt. Am 28.09.2015 seien die Taliban vor ihre Haustür gekommen. Sein Vater und der BF seien nicht zuhause gewesen, seine Mutter habe ihn angerufen und gewarnt nicht nachhause zu gehen. Damals sei die Lage in Kunduz immer gefährlicher geworden. Seine Eltern hätten beschlossen, dass sie gemeinsam ihren Wohnort verlassen und sie seien zum Haus seines Schwiegervaters gegangen. Sein Vater sei im Heimatort geblieben. Von dort sei seine Ausreise aus Afghanistan organisiert worden.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2017 zusammengefasst weiter an:
Seine Muttersprache sei Dari, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Weiters spreche er Paschtu, Hindi, Urdu, Englisch in Wort und Schrift. Im Alter von 11 oder 12 Jahren habe er Kunduz verlassen, er sei nach Pakistan übersiedelt, dort habe er bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt, er habe in XXXX , im Stadtteil XXXX gelebt. Im Alter von 12 Jahren habe seine Mutter beschlossen ihn nach Pakistan zu schicken um eine Ausbildung zu absolvieren, da die Sicherheitslage in Kunduz sehr schlecht gewesen sei. Er sei von Pakistan nach Afghanistan zurückgeschoben worden, nachdem er nach Kunduz, XXXX zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass die Lage katastrophal sei. In XXXX sei die Lage sehr schlecht gewesen. Befragt nach seiner Volksgruppe gab er an, dass er es nicht genau wisse, sie seien aus dem Stamm der XXXX . Er wisse, dass seine Mutter dem Stamm der XXXX angehöre, somit sei seine Mutter Paschtunin, bei seinem Vater wisse er es nicht. Da sie Dari gesprochen haben, habe er gedacht, dass sie Tadschiken seien, seine Mutter habe aber erwähnt, dass sie aus dem Stamm der XXXX seien. Seine Mutter lebe nach dem Kodex der Paschtunen. In seiner Tazkira stehe unter Volksgruppe Tadschike, die Leute würden sie auch so kennen, sie sprechen auch die tadschikische Sprache.Seine Muttersprache sei Dari, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Weiters spreche er Paschtu, Hindi, Urdu, Englisch in Wort und Schrift. Im Alter von 11 oder 12 Jahren habe er Kunduz verlassen, er sei nach Pakistan übersiedelt, dort habe er bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt, er habe in römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 gelebt. Im Alter von 12 Jahren habe seine Mutter beschlossen ihn nach Pakistan zu schicken um eine Ausbildung zu absolvieren, da die Sicherheitslage in Kunduz sehr schlecht gewesen sei. Er sei von Pakistan nach Afghanistan zurückgeschoben worden, nachdem er nach Kunduz, römisch 40 zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass die Lage katastrophal sei. In römisch 40 sei die Lage sehr schlecht gewesen. Befragt nach seiner Volksgruppe gab er an, dass er es nicht genau wisse, sie seien aus dem Stamm der römisch 40 . Er wisse, dass seine Mutter dem Stamm der römisch 40 angehöre, somit sei seine Mutter Paschtunin, bei seinem Vater wisse er es nicht. Da sie Dari gesprochen haben, habe er gedacht, dass sie Tadschiken seien, seine Mutter habe aber erwähnt, dass sie aus dem Stamm der römisch 40 seien. Seine Mutter lebe nach dem Kodex der Paschtunen. In seiner Tazkira stehe unter Volksgruppe Tadschike, die Leute würden sie auch so kennen, sie sprechen auch die tadschikische Sprache.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF in freier Erzählung an, er sei aus Pakistan zurückgeschoben worden, die politischen Beziehungen zwischen Pakistan und Afghanistan hätten sich verschlechtert, er habe nicht in Pakistan bleiben können, er sei zurück nach XXXX sei eine komplett neue Umgebung für ihn gewesen, die Lage sei dort sehr schlecht gewesen, wie gesagt habe er eine sehr lange Zeit in Pakistan, ca. zwölf oder 13 Jahre, verbracht. Noch dazu sei das Problem gekommen, dass sein Vater bei den Milizen dabei gewesen sei, sein Vater habe einen Bediensteten gehabt, dieser Mann habe die gesamte Kontrolle über ihr Haus gehabt, er sei sehr flink gewesen, er habe den BF überallhin begleitet, habe ihn nie alleine gelassen. Der BF habe sich gefragt, warum er ihn nicht alleine lasse. Er habe seinen Vater gefragt, warum er ihn bewache, er habe gemeint, der BF habe keine Ahnung was vor sich gehe, sie würden bedroht werden. Am XXXX , es sei der XXXX Feiertag gewesen, des XXXX , gegen drei bis 4:00 Uhr in der Früh sei der Krieg ausgebrochen. Sein Vater sei nicht bei ihnen gewesen, sein Bediensteter, der BF habe ihn als seinen Schatten bezeichnet, sei bei ihnen zu Hause gewesen. Es sei geschossen worden, es sei gewalttätig gewesen. Krieg sei ausgebrochen, binnen wenigen Stunden, in ca. zwei oder 3 Stunden sei Kunduz gefallen. Der Bedienstete sei zu ihnen ins Zimmer gekommen und habe gemeint, dass sie weg müssen. Die gesamte Stadt sei gefallen, sie werden sie nicht am Leben lassen. Es sei in der Früh gewesen, als sie unterwegs gewesen seien, überall Blut, Leichen, es habe überall danach gerochen, er könne kein Fleisch essen, er esse kein Fleisch mehr, er könne auch nicht essen, weil der Geruch ähnlich sei. Kleine Kinder seien auf der Straße gelegen, überall seien Leichen gewesen. Der BF habe seine Hoffnung aufgegeben, deswegen habe er auch seine Heimat aufgegeben. Von XXXX hätten sie die Hauptstraße genommen, überall habe es gleich ausgesehen, die gesamte Stadt sei zerstört gewesen, überall sei Geschrei gewesen, alle die am Sterben gewesen seien hätten geschrien "Gott ist groß" auch die, die sich gewehrt haben. Einen Tag habe er sich in Mazar e Sharif aufgehalten, dort habe er seiner Mutter mitgeteilt, dass er unter diesen Umständen nicht hierbleiben könne. Der BF sei dann nach Europa gereist. Das sei alles.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF in freier Erzählung an, er sei aus Pakistan zurückgeschoben worden, die politischen Beziehungen zwischen Pakistan und Afghanistan hätten sich verschlechtert, er habe nicht in Pakistan bleiben können, er sei zurück nach römisch 40 sei eine komplett neue Umgebung für ihn gewesen, die Lage sei dort sehr schlecht gewesen, wie gesagt habe er eine sehr lange Zeit in Pakistan, ca. zwölf oder 13 Jahre, verbracht. Noch dazu sei das Problem gekommen, dass sein Vater bei den Milizen dabei gewesen sei, sein Vater habe einen Bediensteten gehabt, dieser Mann habe die gesamte Kontrolle über ihr Haus gehabt, er sei sehr flink gewesen, er habe den BF überallhin begleitet, habe ihn nie alleine gelassen. Der BF habe sich gefragt, warum er ihn nicht alleine lasse. Er habe seinen Vater gefragt, warum er ihn bewache, er habe gemeint, der BF habe keine Ahnung was vor sich gehe, sie würden bedroht werden. Am römisch 40 , es sei der römisch 40 Feiertag gewesen, des römisch 40 , gegen drei bis 4:00 Uhr in der Früh sei der Krieg ausgebrochen. Sein Vater sei nicht bei ihnen gewesen, sein Bediensteter, der BF habe ihn als seinen Schatten bezeichnet, sei bei ihnen zu Hause gewesen. Es sei geschossen worden, es sei gewalttätig gewesen. Krieg sei ausgebrochen, binnen wenigen Stunden, in ca. zwei oder 3 Stunden sei Kunduz gefallen. Der Bedienstete sei zu ihnen ins Zimmer gekommen und habe gemeint, dass sie weg müssen. Die gesamte Stadt sei gefallen, sie werden sie nicht am Leben lassen. Es sei in der Früh gewesen, als sie unterwegs gewesen seien, überall Blut, Leichen, es habe überall danach gerochen, er könne kein Fleisch essen, er esse kein Fleisch mehr, er könne auch nicht essen, weil der Geruch ähnlich sei. Kleine Kinder seien auf der Straße gelegen, überall seien Leichen gewesen. Der BF habe seine Hoffnung aufgegeben, deswegen habe er auch seine Heimat aufgegeben. Von römisch 40 hätten sie die Hauptstraße genommen, überall habe es gleich ausgesehen, die gesamte Stadt sei zerstört gewesen, überall sei Geschrei gewesen, alle die am Sterben gewesen seien hätten geschrien "Gott ist groß" auch die, die sich gewehrt haben. Einen Tag habe er sich in Mazar e Sharif aufgehalten, dort habe er seiner Mutter mitgeteilt, dass er unter diesen Umständen nicht hierbleiben könne. Der BF sei dann nach Europa gereist. Das sei alles.
4. Mit Bescheid vom 27.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 27.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid mittels des bevollmächtigen Vertreters Migrantinnenverein St. Marx fristgerecht Beschwerde, welche am 11.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 18.08.2017).
7. Mit Schreiben vom 31.07.2018 erstattete der BF eine Stellungnahme.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und für den Migranntinnenverein St. Marx XXXX als Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und für den Migranntinnenverein St. Marx römisch 40 als Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
9. Am 27.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe von XXXX als Rechtsvertreterin des BF sowie eine Zurückziehung der Vollmacht für den Verein LegalFocus ein.9. Am 27.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe von römisch 40 als Rechtsvertreterin des BF sowie eine Zurückziehung der Vollmacht für den Verein LegalFocus ein.
10. Mit Schreiben vom 11.03.2018 teilte das BFA die erfolgte freiwillige Ausreise des BF am 27.02.2019 in den Herkunftsstaat mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum BF:
1.1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er beherrscht Dari, Paschtu, Hindi, Urdu, Englisch in Wort und Schrift.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er beherrscht Dari, Paschtu, Hindi, Urdu, Englisch in Wort und Schrift.
Der BF ist nach seinen eigenen Angaben nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der BF stammt aus dem Ort XXXX , Distrikt XXXX auch XXXX , Provinz Kunduz, Afghanistan, wo er ungefähr bis zu seinem 12. Lebensjahr lebte und die Schule besuchte. Dann übersiedelte er zu seiner Tante mütterlicherseits nach XXXX , Pakistan.Der BF stammt aus dem Ort römisch 40 , Distrikt römisch 40 auch römisch 40 , Provinz Kunduz, Afghanistan, wo er ungefähr bis zu seinem 12. Lebensjahr lebte und die Schule besuchte. Dann übersiedelte er zu seiner Tante mütterlicherseits nach römisch 40 , Pakistan.
Der BF besuchte insgesamt ungefähr zwölf Jahre die Grundschule.
In XXXX , Pakistan absolvierte er eine dreijährige Ausbildung im Bereich Lederdesign und Schneiderei neben seinem Schulbesuch und führ