Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W229 2135571-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte er am 25.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Wardak, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr fünf Jahre die Grundschule in XXXX , drei Jahre die Hauptschule in XXXX und drei Jahre eine allgemeinbildende Schule in Kabul besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, einen Bruder und vier Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Wardak, XXXX an. Als zuletzt ausgeübten Beruf gab er "Promotion" an.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Wardak, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr fünf Jahre die Grundschule in römisch 40 , drei Jahre die Hauptschule in römisch 40 und drei Jahre eine allgemeinbildende Schule in Kabul besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, einen Bruder und vier Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Wardak, römisch 40 an. Als zuletzt ausgeübten Beruf gab er "Promotion" an.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, die Taliban hätten ihn bedroht und sie hätten gedacht, er sei ein Spion für die Regierung, obwohl er keiner gewesen sei, denn er sei nur ein normaler Schüler in Kabul gewesen. Sie hätten ihm mit der Todesstrafe gedroht.
Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er umgebracht werde.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2016 zusammengefasst weiter an:
Neben seiner Muttersprache Dari spreche der BF auch Paschtu, Urdu und Englisch. Er sei in medizinischer Behandlung wegen Depressionen. Er nehme Schlafmittel und Antidepressiva. In Österreich wohne der Cousin seines Vaters mit seiner Familie. Seine Tochter XXXX und der BF wollen heiraten. Er kenne ihren genauen Namen nicht. Ihre Familie habe schon die österreichische Staatsbürgerschaft. An den Familiennamen ihres Vaters XXXX könne er sich nicht erinnern. Er kenne die Familie erst seit ca. zweieinhalb Monaten, in Wirklichkeit kenne er sie alle nicht gut. Er stehe in keinem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu einem in Österreich oder in Europa aufhältigen Familienangehörigen und lebe auch in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sein Familien- und Privatleben wäre bei einem Verlassen Österreichs nicht betroffen, weil er hier keine Familie habe. Sein Privatleben wäre insofern betroffen als er seine Freundin verlieren würde.Neben seiner Muttersprache Dari spreche der BF auch Paschtu, Urdu und Englisch. Er sei in medizinischer Behandlung wegen Depressionen. Er nehme Schlafmittel und Antidepressiva. In Österreich wohne der Cousin seines Vaters mit seiner Familie. Seine Tochter römisch 40 und der BF wollen heiraten. Er kenne ihren genauen Namen nicht. Ihre Familie habe schon die österreichische Staatsbürgerschaft. An den Familiennamen ihres Vaters römisch 40 könne er sich nicht erinnern. Er kenne die Familie erst seit ca. zweieinhalb Monaten, in Wirklichkeit kenne er sie alle nicht gut. Er stehe in keinem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu einem in Österreich oder in Europa aufhältigen Familienangehörigen und lebe auch in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sein Familien- und Privatleben wäre bei einem Verlassen Österreichs nicht betroffen, weil er hier keine Familie habe. Sein Privatleben wäre insofern betroffen als er seine Freundin verlieren würde.
4. Die LPD Tirol übermittelte dem BFA am XXXX den Abschlussbericht vom XXXX , GZ XXXX , aus dem hervorgeht, dass der BF verdächtig und nicht geständig sei, XXXX bzw. XXXX gefährlich bedroht zu haben. Der BF stehe im Verdacht die beiden mit dem Umbringen bedroht zu haben, andererseits stehe er im Verdacht gedroht zu haben Lichtbilder (von ihr ohne Kopfbedeckung) bzw. Videoaufnahmen der XXXX zu veröffentlichen, die es laut dem Opfer gar nicht geben könne. Den Vorfällen liege ein Streit zwischen den Familien des BF und der XXXX zugrunde, welcher in der geplanten - jedoch nicht zustande gekommenen bzw. nicht erwünschten - Hochzeit zwischen XXXX und dem BF begründet sei.4. Die LPD Tirol übermittelte dem BFA am römisch 40 den Abschlussbericht vom römisch 40 , GZ römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der BF verdächtig und nicht geständig sei, römisch 40 bzw. römisch 40 gefährlich bedroht zu haben. Der BF stehe im Verdacht die beiden mit dem Umbringen bedroht zu haben, andererseits stehe er im Verdacht gedroht zu haben Lichtbilder (von ihr ohne Kopfbedeckung) bzw. Videoaufnahmen der römisch 40 zu veröffentlichen, die es laut dem Opfer gar nicht geben könne. Den Vorfällen liege ein Streit zwischen den Familien des BF und der römisch 40 zugrunde, welcher in der geplanten - jedoch nicht zustande gekommenen bzw. nicht erwünschten - Hochzeit zwischen römisch 40 und dem BF begründet sei.
5. Mit Schreiben vom 21.12.2016 teilte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen § 107 Abs 1 StGB; §§ 15, 105 Abs 1 StGB eingestellt wurde.5. Mit Schreiben vom 21.12.2016 teilte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB; Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB eingestellt wurde.
6. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.03.2017 zusammengefasst weiter an:
Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung und müsse auch keine Medikamente einnehmen. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder.
Ursprünglich komme er aus Maidan Wardak. Seine Eltern würden noch dort leben. Seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern leben noch in Afghanistan. Er habe von 2008/2009 bis 2015/2016 in Kabul gelebt. Dort habe er ein Zimmer gemietet und sei 2010/2011 auf die Polizeiakademie gegangen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF in freier Erzählung zusammengefasst an, nach der Ausbildung auf der Polizeiakademie habe er eine Prüfung als Computerfachmann abgelegt und habe im Innenministerium eine Arbeit bekommen. Er habe alle zwei Monate seine Familie im Heimatdorf besucht. Im Jahr 2014/2015 seien Talibankämpfer zu ihnen nach Hause ins Heimatdorf gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sie hätten auch seinem Vater gesagt, dass er ein "Kafer" sei und mit der Regierung arbeite. Das sei gegen ihren Willen. Als er von Kabul wieder in das Heimatsdorf gefahren sei, habe er diese Information von seinem Vater erhalten. Dann sei er vom Heimatdorf nach Kabul gefahren und habe im Innenministerium von diesem Vorfall im Heimatdorf erzählt. Das Innenministerium habe ihm gesagt, dass er nicht ins Heimatdorf fahren solle, damit er nicht von den Taliban getötet werde. Fünf oder sechs Monate lang sei er daher nicht ins Heimatdorf gefahren, aber die Taliban seien ein bis zweimal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Beim zweiten Mal hätten sie seinen Bruder und seinen Vater geschlagen. Die Papiere vom Englisch- und Computerkurs hätten sie mitgenommen. Sie hätten auch zu seinem Vater gesagt, dass der BF ein "Kafer" geworden sei und umgebracht werden solle. Nach 5-6 Monaten habe er seine kranke Mutter zu Hause besuchen wollen. Sie seien zu sechst in einem Kleinwagen gewesen. Ihr Auto sei von Talibankämpfern angehalten worden. Sie hätten alle aussteigen müssen. Ein Talib habe dem BF ein Foto vom BF am Handy gezeigt und gesagt, dass er ein "Kafer" sei und bei der Regierung arbeite. Sie hätten ihn geschlagen auch mit dem Messer in beide Beine gestochen. In die Luft sei auch geschossen worden, aber nicht auf den BF. Er habe auch eine Verletzung beim linken Auge davongetragen. Einer der Taliban habe zu ihm gesagt: "Weil wir Moslems sind und niemand ohne Gericht töten, außerdem bist du eine Person, die in einer muslimischen Familie geboren ist, hast du die letzte Chance entweder mit uns zusammenzuarbeiten oder wenn wir das nächste Mal erfahren sollten, dass du weiter für die Regierung arbeitest, bringen wir dich um!"
Der BF sei verletzt nach Kabul gereist. Er sei zu seiner Dienststelle im Innenministerium gegangen und die Generäle und andere Mitarbeiter hätten von diesem Vorfall erfahren. Am Arbeitsplatz hätten sie wieder gesagt, dass er nicht ins Heimatdorf reisen dürfe. Als er eines Tages von der Arbeit nach Hause gegangen sei, habe er von seinem Vermieter erfahren, dass vier Personen nach ihm gesucht hätten, angeblich seien sie Muhajeddin gewesen. Weil er im Innenministerium ganztägig gearbeitet habe, habe er den Vorfall seinem Chef gemeldet. Der Chef habe geantwortet, dass das nicht nur sein Problem sei, sondern ein Problem im ganzen Land. Jeder Mitarbeiter des Innenministeriums würde bedroht oder umgebracht werden, das habe der Chef gesagt. Der BF habe gesagt, dass sie ihm eine Arbeit in Herat oder Mazar e Sharif geben sollen. Er habe geantwortet, wenn er in Kabul nicht ruhig leben könne, sei es dort wegen der Sicherheitslage ebenfalls schlimm. Es sei besser wenn er Afghanistan verlasse und nach Pakistan oder den Iran reise. Iran sei besser, weil es ein schiitisches Land sei und der BF auch Schiit sei. Er könne dort gut leben. Deshalb habe er Afghanistan verlassen.
Näher befragt gab der BF an, im Innenministerium sei er dafür zuständig gewesen einen Dienstplan zu erstellen. Er habe E-Mails für seinen Chef geschrieben. Sein Chef sei Oberst im Innenministerium und zuständig für die IT im gesamten Ministerium gewesen. Was sein Chef genau mache, wisse er nicht.
Er habe Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit in Afghanistan gehabt. Die Talibankämpfer hätten mehrmals zum BF und seinem Vater gesagt, warum der BF mit offenen Händen bete.
In Österreich habe er einmal eine Schlägerei mit einem anderen Afghanen im Flüchtlingsheim gehabt. Er sei deshalb einmal am Gericht Korneuburg gewesen.
7. Mit Bescheid vom 11.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid vom 11.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
8. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe/der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe/der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
9. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid mittels seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, welche am 03.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 08.08.2017).
10. Am 04.06.2018 langte eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg beim BVwG ein. Daraus geht hervor, dass der BF mit Urteil des LG Korneuburgs vom XXXX wegen § 83 Abs 1 StGB, § 105 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt wurde.10. Am 04.06.2018 langte eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg beim BVwG ein. Daraus geht hervor, dass der BF mit Urteil des LG Korneuburgs vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt wurde.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
12. Am 04.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.
13. Mit Schreiben vom 06.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF weitere Länderberichte mit einer Frist bis 30.09.2018 zur Stellungnahme.