RS Lvwg 2019/2/9 LVwG-S-10/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.02.2019

Norm

WRG 1959 §31
VStG 1991 §22 Abs1

Rechtssatz

Eine verfassungsrechtliche unzulässige Doppelbestrafung liegt nach der Rechtsprechung (vgl VwGH 2017/05/0294) dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Umfasst das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung, so entfällt ein weitergehendes Strafbedürfnis.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Verständigungspflicht; Doppelbestrafung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.10.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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