RS Lvwg 2019/3/21 LVwG-AV-1329/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2019
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

FSG 1997 §3 Abs1
FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
FSG 1997 §7 Abs4
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §25 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2a
KFG 1967 §1 Abs2 lita
KFG 1967 §106

Rechtssatz

Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl VwGH Ra 2018/11/0220).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Personenbeförderung; Anhänger; Verkehrsunfall; gefährliche Verhältnisse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1329.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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