TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/9 W111 2101103-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §10 Abs2 Z2
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §52 Abs2
IntG §10 Abs2
IntG §9 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017

Spruch

W111 2101107-1/9E

W111 2101105-1/9E

W111 2101103-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine und vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.01.2015, Zln. 1.) 831702109-2397802, 2.) 1021715009-1476800 und 3.) 1021715107-14726818, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 beschlossen:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine und vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.01.2015, Zln. 1.) 831702109-2397802, 2.) 1021715009-1476800 und 3.) 1021715107-14726818, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018 beschlossen:

A) Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine und vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die Spruchpunkte III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.01.2015, Zln. 1.) 831702109-2397802, 2.) 1021715009-1476800 und 3.) 1021715107-14726818, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine und vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.01.2015, Zln. 1.) 831702109-2397802, 2.) 1021715009-1476800 und 3.) 1021715107-14726818, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018:

A)

I. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 9f Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 3.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9 f, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , und 3.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin ist die volljährige Tochter der Zweitbeschwerdeführerin.

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 19.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zum Grund seiner Flucht führte er im Wesentlichen an, er habe die Ukraine verlassen, da die dortige Polizei ihn festgenommen hätte, da sie Informationen über einen tschetschenischen Freund von ihm hätte haben wollen. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen ukrainischen Führerschein im Original vor.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt am 21.11.2013 führte der Erstbeschwerdeführer abermals seine Probleme mit der ukrainischen Polizei ins Treffen, welche dadurch entstanden wären, dass diese den Aufenthaltsort seines tschetschenischen Freundes, welcher den Beschwerdeführer mit dem Verkauf seines Hauses beauftragt hätte, von ihm in Erfahrung bringen hätte wollen. Der erwähnte Freund habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten (Anm.: Das in Österreich geführte Verfahren auf internationalen Schutz des Genannten wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2013, Zl. D10 424064-1/2012/10E, vollinhaltlich negativ entschieden; vgl. auch BVwG vom 27.07.2016, W196 1424064-2/18E, mit dem über den Folgeantrag des Genannten ebenfalls eine vollinhaltlich abweisende Entscheidung erging). Am 27.02.2014 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Erstbeschwerdeführer zunächst seine familiären Verhältnisse sowie seine Lebensumstände in der Ukraine geschildert hat, im Anschluss legte der Erstbeschwerdeführer nochmals ausführlich seinen Fluchtgrund dar.Anlässlich seiner Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt am 21.11.2013 führte der Erstbeschwerdeführer abermals seine Probleme mit der ukrainischen Polizei ins Treffen, welche dadurch entstanden wären, dass diese den Aufenthaltsort seines tschetschenischen Freundes, welcher den Beschwerdeführer mit dem Verkauf seines Hauses beauftragt hätte, von ihm in Erfahrung bringen hätte wollen. Der erwähnte Freund habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten Anmerkung, Das in Österreich geführte Verfahren auf internationalen Schutz des Genannten wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2013, Zl. D10 424064-1/2012/10E, vollinhaltlich negativ entschieden; vergleiche auch BVwG vom 27.07.2016, W196 1424064-2/18E, mit dem über den Folgeantrag des Genannten ebenfalls eine vollinhaltlich abweisende Entscheidung erging). Am 27.02.2014 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Erstbeschwerdeführer zunächst seine familiären Verhältnisse sowie seine Lebensumstände in der Ukraine geschildert hat, im Anschluss legte der Erstbeschwerdeführer nochmals ausführlich seinen Fluchtgrund dar.

Am 22.06.2014 stellten die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin infolge gemeinsamer illegaler Einreise die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchen sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat einerseits damit, dass sich die Probleme ihres Mannes infolge dessen Ausreise auf ihre eigene Person verlagert hätten, die Polizei hätte sie immer wieder ausgefragt und bedroht. Darüber hinaus befinde sich ihr Heimatort an der ukrainisch/russischen Grenze und stelle zurzeit ein Kriegsgebiet dar. Die Drittbeschwerdeführerin begründete ihre Ausreise ebenfalls mit den kämpferischen Auseinandersetzungen in ihrem Wohnort im Raum Lugansk. Die Beschwerdeführerinnen legten jeweils einen ukrainischen Personalausweis im Original vor.

Am 09.09.2014 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin im Rahmen des zugelassenen Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu ihren Antragsgründen einvernommen. Sie beriefen sich im Wesentlichen neuerlich auf die Probleme mit der Polizei ihres Herkunftsstaates sowie die kämpferischen Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 19.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BeschwerdeführerInnen hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 2 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte III.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 19.01.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BeschwerdeführerInnen hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Erstbeschwerdeführer durch die ukrainische Polizei nach dem Aufenthaltsort eines benachbarten Freundes befragt worden und in diesem Zusammenhang zweimal kurzfristig festgenommen worden wäre. Seine diesbezüglichen Schilderungen hätten sich aufgrund näher dargestellter Erwägungen als unglaubwürdig erwiesen. Ebensowenig hätten sich die darauf aufbauenden Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin als glaubhaft erwiesen. Die beschwerdeführenden Parteien würden im Herkunftsstaat über Familienanschluss sowie über eine ausreichende Lebensgrundlage verfügen. Glaubhaft sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin ihren Heimatort aufgrund der kriegerischen Handlungen verlassen hätten, doch stelle dieser Umstand im Ergebnis keinen Grund für die Gewährung internationalen Schutz dar. Die beschwerdeführenden Parteien würden jeweils über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet verfügen.

3. Gegen diese Bescheide wurde durch deren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsätzen jeweils vom 08.02.2015 (eingelangt am 12.02.2015) fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesen wurde zunächst auf eine mangelhafte Übersetzung verwiesen, welche die vermeintlichen Widersprüche zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin hervorgerufen hätte. Aus diesem Grund hätten die beiden Genannten einen gemeinsamen Bericht verfasst, welcher sorgfältig übersetzt worden wäre. Ein weiterer Fluchtgrund sei die beginnende "Russifizierung" und Annektierung der Ostukraine gewesen, welche schließlich zur völligen Zerstörung des Hauses der beschwerdeführenden Parteien geführt hätte. Aufgrund der kriegerischen Zustände in ihrer Heimat erweise sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig.

4. Die Beschwerdevorlagen langten am 17.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 05.04.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die beschwerdeführenden Parteien, deren bevollmächtigter Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Vorgelegt wurden insbesondere die folgenden Unterlagen:

* ÖSD-Zertifikat A2 (gut bestanden) aus Oktober 2017, betreffend die Drittbeschwerdeführerin

* Unterlagen über den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Hochschule betreffend die Drittbeschwerdeführerin

* Deutschkursteilnahmebestätigungen vom 14.04.2016 betreffend die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien

* Unterstützungsschreiben betreffend die Drittbeschwerdeführerin vom 04.04.2018, vom 02.04.2018 sowie vom 23.03.2018

* Unterstützungsschreiben für die Zweitbeschwerdeführerin sowie für die Drittbeschwerdeführerin jeweils vom 01.04.2018

* Unterstützungsschreiben betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 25.03.2018 und vom 20.06.2016

Die Verhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

(BF1=Erstbeschwerdeführer, BF2=Zweitbeschwerdeführerin, BF3=

Drittbeschwerdeführerin, BFV=Beschwerdeführervertreter)

"(...) R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren? Wurden Sie bisher korrekt behandelt?

BF1-BF3: Die Angaben waren richtig und vollständig. Die Behandlung durch die Beamten der ersten Instanz war korrekt.

BF2, BF3 verlassen um 10:45 Uhr den Saal.

R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt, als Ihre Probleme begonnen haben.

BF1: Ich war wohnhaft im Dorf XXXX in der Ukraine, ich war ein Unternehmer als selbständiger Mechaniker PKWs repartiert. Ich habe ein großes Haus besessen mit einem großen Grundstück und eine eigene Garage, wo ich diese Reparaturen durchgeführt habe. Vor meiner Ausreise, bevor mich der Tschetschene angerufen hat, hatte ich nie Probleme mit der Polizei. Ich möchte sagen, dass meine Frau tätig war, sie hat gearbeitet, ic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten