Entscheidungsdatum
07.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W278 2203384-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger Chinas, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. 11885668500/180387155 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger Chinas, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. 11885668500/180387155 zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger der Volksrepublik China, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wurde am 22.04.2018 gem. §40 Abs. 1 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und stellte am 23.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger der Volksrepublik China, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wurde am 22.04.2018 gem. §40 Absatz eins, BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und stellte am 23.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 23.04.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch zu seinem Antrag erstbefragt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, er hätte in China keine Arbeit und keine Angehörigen und wolle in Österreich arbeiten um zu leben. Auch habe er in China Schulden in der Höhe von 40.000 Euro und Probleme mit dem Gläubiger, der auch Beziehungen zur Mafia habe und er deshalb um sein Leben fürchte.
1.3. Am 26.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er dabei im Wesentlichen an, dass er einen Kredit in der Höhe von 200.000 RMB bei einem Wucherer aufgenommen habe und dieser mit Hilfe der Mafia versucht habe das Geld wieder zurückzuverlangen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen den geschuldeten Betrag zurückzuzahlen und sei deshalb von der Mafia mehrmals geschlagen und mit dem Erschlagen bedroht worden.
1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zum Fluchtgrund ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in unglaubwürdiger Weise eine Bedrohung durch Wucherer behauptet. Beweiswürdigend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowohl durch unwahre Abgaben über seine Identität als auch durch den Umstand geschmälert wurde, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutzes erst 10 Monate nach der behaupteten Einreise ins Bundesgebiet (Mai 2017) erfolgte sei. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe der Beschwerdeführer keine lebensnahen, glaubhaften Details zum behaupteten Kreditgeschäft und den Rückzahlungsmodalitäten machen können.
Zur Rückkehrentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulausbildung und Arbeitserfahrung in Herkunftsstaat habe. Im Bundesgebiet als auch in China verfüge er über keine Familienangehörigen oder Verwandten. Nicht festgestellt werden könne, dass er in Österreich über enge familiäre Bindungen verfüge oder sozial verfestigt oder integriert sei.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.08.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen der Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aufgrund der bestehenden Schulden bei einem privaten Geldverleiher bedroht worden sei und die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend interpretiert habe, dass ausschließlich wirtschaftliche Gründe für die Flucht maßgeblich gewesen seien und sein Vorbringen unrichtig als nicht glaubwürdig beurteilt worden sei. Diese Auslegung sei bei einer umfassenden Würdigung der gesamten Angaben des Beschwerdeführers nicht zulässig.
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, beinhaltend die Erstbefragung vom 23.04.2018, die Einvernahme vom 26.06.2018, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018 und die Beschwerde vom 09.08.2018; durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China (Stand 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 05.02.2018) sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie den XXXX und wurde amXXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und gehört der Volksgruppe der Han an und spricht ausschließlich Chinesisch.2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie den römisch 40 und wurde amXXXX geboren. Er ist Staatsangehö