TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 W169 2214275-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W169 2214275-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. 1087126605-151349306,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. 1087126605-151349306,

A)

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte V bis VII. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf bis römisch sieben. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

und den Beschluss gefasst:

III. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes IV. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatangehöriger von Nepal, stelle nach illegaler schlepperunterstützer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Nepal stamme, verheiratet sei, im Heimatland die Grundschule besucht habe und selbstständig gewesen sei. In Nepal würden seine Eltern und seine Geschwister leben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, da es in seinem Heimatort "Krieg" gebe. Sein Elternhaus und sein Lebensmittelgeschäft seien zerstört worden.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Nepal zehn Jahre die Schule besucht habe. Sie hätten ein kleines Lebensmittelgeschäft besessen, in welchem er auch zwei bis drei Jahre mitgearbeitet habe. Damit hätten sie den Lebensunterhalt der Familie finanzieren können. Zudem habe er in Saudi-Arabien fünf Jahre als Kellner und in Malaysia dreieinhalb Jahre für eine Firma gearbeitet. Er habe mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern im Elternhaus gelebt. Er spreche Nepali, Englisch, Hindi, Arabisch, Indonesisch, Malaysisch und ein bisschen Deutsch. Im Juni/Juli 2015 habe er Nepal legal verlassen. In Nepal würden seine Eltern, seine Schwester sowie sein Bruder leben. Diesen gehe es gut, er habe einmal im Monat telefonischen Kontakt mit ihnen. Weiters würden noch seine Großmutter, ein Onkel und zwei Tanten in Nepal leben. Seit 07.02.2018 sei er mit einer indonesischen Staatsangehörigen verheiratet. Mit seiner ersten Frau sei er von 2010 bis 2017 verheiratet gewesen und habe er sich von dieser scheiden lassen. Diese lebe mit der gemeinsamen Tochter in Nepal. Für die Schleppung nach Österreich habe er 8.000 bis 9.000 Euro bezahlt; dieses Geld habe er sich von seiner Familie und Freunden ausgeborgt.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie in Nepal ein kleines Geschäft gehabt hätte, welches nach dem Erdbeben völlig zerstört gewesen sei. Nach dem Erdbeben hätten sie nichts gehabt, wovon sie leben hätten können. Sein Bruder sei bei diesem Erdbeben verstorben. Er habe viele Tote gesehen, was ihn schockiert habe und deshalb habe er Nepal verlassen. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Die Frage des einvernehmenden Beamten, ob er das Land somit aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bejahte der Beschwerdeführer. Weiters gab er an, dass er persönlich in Nepal nicht bedroht worden sei. Auch hätte er keine Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland gehabt. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Nepal befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zurückkehren wolle. Eine Gefahr würde es in Nepal für ihn nicht geben. Er habe sich in Nepal weder religiös noch politisch betätigt, auch habe er keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Gattin, einer indonesischen Staatsangehörigen, im gemeinsamen Haushalt lebe. Er besuche einen A2-Deutschkurs, sei Mitglied bei der NRN und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Gattin von ihm ein Kind erwarten würde.

Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, in die Länderfeststellungen zu Nepal Einsicht und Stellung zu nehmen und die Feststellungen von einem Dolmetsch vorgelesen zu bekommen. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch auf diese Möglichkeiten.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen vor (ÖSD-Zertifikat A1; Heiratsurkunde, ausgestellt am 07.02.2018 vom Standesamt Wien Ottakring; Scheidungsurkunde im Original sowie in beglaubigter Übersetzung und seine Geburtsurkunde).

3. Am 30.05.2018 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere Unterlagen des Beschwerdeführers ein (ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 06.04.2018; die Rot-Weiß-Rot-Karte- Plus seiner Ehegattin, gültig bis 08.08.2020 sowie die Geburtsurkunde seines Sohnes vom 10.04.2018 und den Reisepass seines Sohnes).

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, was nicht zur Gewährung von internationalen Schutz führen könne. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nepal sei nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, der über ein familiäres Netzwerk in Nepal verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte, weshalb er im Falle einer Rückkehr in keine existentielle Notlage geraten würde. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nepal kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Nepals einer extremen Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Der Beschwerdeführer erfülle zudem auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und seiner "schwach ausgeprägten privaten Interessen" im Inland nicht entgegen. Er lebe in Österreich mit seiner indonesischen Ehefrau zusammen. Im Falle einer Rückkehr wäre es ihm möglich und zumutbar, den weiteren Kontakt zu seiner Ehefrau zu halten. Weiters stehe es seiner Ehefrau frei, ihn in Nepal zu besuchen. Die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden können, da der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, was nicht zur Gewährung von internationalen Schutz führen könne. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nepal sei nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, der über ein familiäres Netzwerk in Nepal verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte, weshalb er im Falle einer Rückkehr in keine existentielle Notlage geraten würde. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nepal kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Nepals einer extremen Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Der Beschwerdeführer erfülle zudem auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und seiner "schwach ausgeprägten privaten Interessen" im Inland nicht entgegen. Er lebe in Österreich mit seiner indonesischen Ehefrau zusammen. Im Falle einer Rückkehr wäre es ihm möglich und zumutbar, den weiteren Kontakt zu seiner Ehefrau zu halten. Weiters stehe es seiner Ehefrau frei, ihn in Nepal zu besuchen. Die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden können, da der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte nach Wiederholung der Fluchtgründe im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der NRN-Partei fürchte. Zudem hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Zum Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er mit einer indonesischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines gemeinsamen Sohnes sei. Seine Gattin verfüge über einen Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus") und somit über einen uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Sie gehe einer geregelten Arbeit bei einer namentlich genannten Firma nach. Der Beschwerdeführer kümmere intensiv um den gemeinsamen Sohn. Die Ermittlungen zum Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers seien grob mangelhaft vorgenommen worden. Zudem habe die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor fast einem Jahr stattgefunden, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, alle für die Entscheidung relevanten Aspekte im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach der Europäischen Grundrechtecharta jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteile habe, es sei denn, dies stehe dem Wohl des Kindes entgegenstehe, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht behauptet werden könne. Das Kindeswohl und den persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen werde in Entsprechung der Judikatur des EGMR bei der Abwägung der Kriterien nach Art. 8 EMRK ein besonderes Gewicht beigemessen. Das Kindeswohl des Sohnes des Beschwerdeführers werde aber von Seiten der belangten Behörde in einer dem Verfassungsrecht widersprechenden Weise gewertet. In einer Gesamtschau sei im Falle des Beschwerdeführers von einem schützenswerten Privat- bzw. Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen, weshalb die belangte Behörde zum Schluss hätte kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei. Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte nach Wiederholung der Fluchtgründe im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der NRN-Partei fürchte. Zudem hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Zum Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er mit einer indonesischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines gemeinsamen Sohnes sei. Seine Gattin verfüge über einen Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus") und somit über einen uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Sie gehe einer geregelten Arbeit bei einer namentlich genannten Firma nach. Der Beschwerdeführer kümmere intensiv um den gemeinsamen Sohn. Die Ermittlungen zum Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers seien grob mangelhaft vorgenommen worden. Zudem habe die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor fast einem Jahr stattgefunden, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, alle für die Entscheidung relevanten Aspekte im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach der Europäischen Grundrechtecharta jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteile habe, es sei denn, dies stehe dem Wohl des Kindes entgegenstehe, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht behauptet werden könne. Das Kindeswohl und den persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen werde in Entsprechung der Judikatur des EGMR bei der Abwägung der Kriterien nach Artikel 8, EMRK ein besonderes Gewicht beigemessen. Das Kindeswohl des Sohnes des Beschwerdeführers werde aber von Seiten der belangten Behörde in einer dem Verfassungsrecht widersprechenden Weise gewertet. In einer Gesamtschau sei im Falle des Beschwerdeführers von einem schützenswerten Privat- bzw. Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen, weshalb die belangte Behörde zum Schluss hätte kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei. Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Der Beschwerde beigelegt war das ÖSD-Zertifikat A2 vom 06.04.2018, ein Unterstützungsschreiben der Gattin des Beschwerdeführers sowie ein gemeinsames Familienfoto.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Nepal aus XXXX und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht fest. Er beherrscht die Sprachen Nepali, Englisch, Hindi, Malaysisch, Arabisch und etwas Deutsch. Er besuchte im Heimatland zehn Jahre die Grundschule und arbeitete mehrere Jahre im Lebensmittelgeschäft seiner Eltern, wodurch die Familie den Lebensunterhalt sichern konnte. Zudem arbeitete der Beschwerdeführer fünf Jahre als Kellner in Saudi-Arabien und dreieinhalb Jahre bei einer Firma in Malaysia. Bis zur Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus. Nepal verließ er im Juli/August 2015 legal und reiste im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Für die Schleppung nach Österreich bezahlte der Beschwerdeführer 8.000 bis 9.000 Euro. In Nepal leben die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder, eine Schwester, seine Großmutter, ein Onkel und zwei Tanten sowie die Ex-Gattin und die gemeinsame Tochter. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Diesen geht es gut.Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Nepal aus römisch 40 und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht fest. Er beherrscht die Sprachen Nepali, Englisch, Hindi, Malaysisch, Arabisch und etwas Deutsch. Er besuchte im Heimatland zehn Jahre die Grundschule und arbeitete mehrere Jahre im Lebensmittelgeschäft seiner Eltern, wodurch die Familie den Lebensunterhalt sichern konnte. Zudem arbeitete der Beschwerdeführer fünf Jahre als Kellner in Saudi-Arabien und dreieinhalb Jahre bei einer Firma in Malaysia. Bis zur Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus. Nepal verließ er im Juli/August 2015 legal und reiste im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Für die Schleppung nach Österreich bezahlte der Beschwerdeführer 8.000 bis 9.000 Euro. In Nepal leben die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder, eine Schwester, seine Großmutter, ein Onkel und zwei Tanten sowie die Ex-Gattin und die gemeinsame Tochter. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Diesen geht es gut.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Der Beschwerdeführer hat Nepal aus wirtschaftlichen Motiven verlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung droht.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 07.02.2018 mit einer indonesischen Staatsangehörigen verheiratet. Diese verfügt über einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, gültig bis 08.08.2020). Mit dieser hat der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn, welcher am 01.04.2018 in Österreich geboren wurde. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers geht in Österreich einer geregelten Arbeit nach. Der Beschwerdeführer kümmert sich um den gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD-Zertifikat A1 und A2. Er ist strafgerichtlich unbescholten, nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, ist gesund und steht im erwerbstätigen Alter.

1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vgl. AA 3.2018).Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vergleiche AA 3.2018).

Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die ersten freien Parlamentswahlen im Mai 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der Unified Communist Party of Nepal (UCPN-M) gegen das bestehende politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am 19.11.2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, das Regierungs- und Wahlsystem sowie die künftige föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am 16.9.2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet und am 20.9.2015 verkündet wurde. Mit Verkündung der Verfassung hatte sich die verfassungsgebende Versammlung aufgelöst. Die Funktion übernahm in Folge das Parlament. Das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente sind am 7.12.2017 gewählt worden (AA 3.2018).

In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, das über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, die die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt 59. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten.

Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vgl. DS 14.2.2018).Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vergleiche DS 14.2.2018).

Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Diese ersten nationalen, regionalen und lokalen Wahlen, welche unter einer neuen Verfassung mit einer hohen Wahlbeteiligung stattfanden, bedeuten trotz einiger Gewaltmeldungen einen Aufwärtstrend für Nepal (FH 2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.2018): Nepal, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepal/221214, Zugriff 5.3.2018

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Nepal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221262, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (15.2.2018): Marxist als neuer Ministerpräsident in Nepal vereidigt,
https://derstandard.at/2000074349937/Marxist-als-neuer-Ministerpraesident-in-Nepal-vereidigt, Zugriff 5.3.2018

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/nepal, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 5.3.2018

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschläge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 28.3.2018). Nepal befindet sich in einer politischen Übergangsphase. Seit Inkrafttreten der Verfassung am 20.9.2015 haben sich die politischen Spannungen erhöht, da sie nicht von allen politischen Parteien und Gesellschaftsgruppen akzeptiert wird. Zwischen Herbst 2015 und Frühjahr 2016 führten zahlreiche Proteste und Generalstreiks auf nationaler, regionaler und Distrikt-Ebene zu mehrmonatigen Versorgungsengpässen; vor allem die Treibstoffversorgung war stark eingeschränkt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 18.12.2017). Im jetzigen politischen Umfeld kommt es in Nepal nur noch gelegentlich zu kurzfristig ausgerufenen "Bandhs" (Zwangsstreiks jedweder Art, auch im Kathmandu-Tal, mit Blockaden/Straßensperren); manchmal werden diese auch gewaltsam durchgesetzt. Letzteres gilt auch für sog. Transportstreiks. Nach den bisherigen Erfahrungen können diese Protestaktionen das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders im Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 20.3.2018).

Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch. Auf Grund der politischen Instabilität und der Unzuverlässigkeit des Rechtssystems ist eine steigende Gewaltbereitschaft und Kriminalität im ganzen Land feststellbar (AA 20.3.2018).

Bedenken bestehen hinsichtlich Aktivitäten von indischen Grenzsicherheitskräften, welche außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche agieren. Darüber hinaus sollen chinesische Grenztruppen an der nördlichen Grenze zur Autonomen Region Tibet gelegentlich auf nepalesischem Territorium operieren (BTI 2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (28.12.2017): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 5.3.2018

  • -Strichaufzählung
    BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.12.2017): Reishinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 5.3.2017

Regionale Problemzone Terai

Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 18.12.2017; vgl. AA 20.3.2018, BMEIA 28.3.2018).Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 18.12.2017; vergleiche AA 20.3.2018, BMEIA 28.3.2018).

Am 8.8.2015 einigten sich vier der wichtigsten Parteien darauf, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen. Ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen von Nepal protestierten gegen die neue Struktur, die ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigerte. In der Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai. Die Sicherheitskräfte wendeten bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt an. Bis Oktober 2015 waren mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige bei diesen Auseinandersetzungen ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vgl. BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 18.12.2017; vgl. AA 20.3.2018, BMEIA 28.12.2017, AI 22.2.2018).Am 8.8.2015 einigten sich vier der wichtigsten Parteien darauf, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen. Ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen von Nepal protestierten gegen die neue Struktur, die ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigerte. In der Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai. Die Sicherheitskräfte wendeten bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt an. Bis Oktober 2015 waren mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige bei diesen Auseinandersetzungen ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vergleiche BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 18.12.2017; vergleiche AA 20.3.2018, BMEIA 28.12.2017, AI 22.2.2018).

Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018).Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 6.3.2018

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 5.3.2018

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (28.3.2018): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 5.3.2018

  • -Strichaufzählung
    BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.12.2017): Reishinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 5.3.2018

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422530.html, Zugriff 5.3.2018

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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