Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W102 2180120-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX) geb. am XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 30.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ) geb. am römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 30.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2018 zu Recht:
A)
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG 2005 und Art. 8 EMRK eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, FPG 2005 und Artikel 8, EMRK eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III.römisch drei.
XXXX wird gemäß § 55 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer vor 12 Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer vor 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 26.06.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 26.06.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 27.06.2016 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er im Iran seine Lebensgefährtin habe heiraten wollen, beide Familien seien jedoch dagegen gewesen. Daher hätten sie das Land verlassen, um in einem anderen Land zu heiraten. Er sei auch von den Angehörigen seiner Lebensgefährtin bedroht worden.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.10.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er seine nunmehrige Lebensgefährtin im Iran auf einer Hochzeit kennen gelernt habe und diese ihm nach etwa acht Monaten mitgeteilt habe, ihre Familie wolle sie mit ihrem Cousin zwangsverheiraten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gegen den Willen seines Vaters bei der Familie der Lebensgefährtin um deren Hand angehalten, sei aber geschlagen worden. Schließlich seien sie gemeinsam geflüchtet. Sein Vater würde ihn suchen. Als unverheiratetes Paar würden sie im Herkunftsstaat auch nicht leben können.römisch eins.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.10.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er seine nunmehrige Lebensgefährtin im Iran auf einer Hochzeit kennen gelernt habe und diese ihm nach etwa acht Monaten mitgeteilt habe, ihre Familie wolle sie mit ihrem Cousin zwangsverheiraten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gegen den Willen seines Vaters bei der Familie der Lebensgefährtin um deren Hand angehalten, sei aber geschlagen worden. Schließlich seien sie gemeinsam geflüchtet. Sein Vater würde ihn suchen. Als unverheiratetes Paar würden sie im Herkunftsstaat auch nicht leben können.
I.3. Am 12.10.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Schiiten und der Hazara sowie wegen seiner Erkennbarkeit als Rückkehrer aus dem Iran Verfolgung. Die Sicherheitslage sei schlecht.römisch eins.3. Am 12.10.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Schiiten und der Hazara sowie wegen seiner Erkennbarkeit als Rückkehrer aus dem Iran Verfolgung. Die Sicherheitslage sei schlecht.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2017, zugestellt am 08.11.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2017, zugestellt am 08.11.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
I.6. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017 richtet sich die am 05.12.2017 zur Post gegebene und am 07.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten sich eine weltoffene Lebenseinstellung zu eigen gemacht, indem sie bewusst wie europäische Paare unverheiratet zusammenleben würden. Der Beschwerdeführer sei wegen der gemeinsamen Flucht von einem Ehrenmord bedroht.römisch eins.6. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2017 richtet sich die am 05.12.2017 zur Post gegebene und am 07.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten sich eine weltoffene Lebenseinstellung zu eigen gemacht, indem sie bewusst wie europäische Paare unverheiratet zusammenleben würden. Der Beschwerdeführer sei wegen der gemeinsamen Flucht von einem Ehrenmord bedroht.
I.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 19.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin als Beschwerdeführerin in eigene Sache, beider bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.römisch eins.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 19.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin als Beschwerdeführerin in eigene Sache, beider bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zu ihren Fluchtgründen befragt und gaben an, im Iran von einem Mullah getraut worden zu sein. Sie seien daher als Familie zu behandeln und ihnen derselbe Status zu gewähren. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 19.11.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
I.8. Am 18.12.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei mit seiner Lebensgefährtin verheiratet und ihm daher als Familienangehöriger der Asylstatus zuzuerkennen. Außerdem drohe ihm im Fall der Rückkehr Verfolgung wegen Blutrache durch die Familie seiner Lebensgefährtin und durch die afghanische Polizei wegen der Anzeige. Eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz sei wegen der Sicherheitslage nicht möglich. Eine Neuansiedelung in einem anderen Gebiet sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei umfassend integriert. Mit der Stellungnahme vorgelegt wurde diverse Unterlagen.römisch eins.8. Am 18.12.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei mit seiner Lebensgefährtin verheiratet und ihm daher als Familienangehöriger der Asylstatus zuzuerkennen. Außerdem drohe ihm im Fall der Rückkehr Verfolgung wegen Blutrache durch die Familie seiner Lebensgefährtin und durch die afghanische Polizei wegen der Anzeige. Eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz sei wegen der Sicherheitslage nicht möglich. Eine Neuansiedelung in einem anderen Gebiet sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei umfassend integriert. Mit der Stellungnahme vorgelegt wurde diverse Unterlagen.
I.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs am 15.11.2017
* Kursbestätigungen für Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2
* Eidesstattliche Erklärung über die erfolgte traditionelle Eheschließung vom 19.11.2018
* Diverse medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer
* Einige den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin betreffende Empfehlungsschreiben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Behsud, Provinz Nangahar, Afghanistan und reiste im Alter von etwa sechs Jahre mit seiner Familie in den Iran aus. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Europa. Er hat im Iran fünf Jahre die Schule besucht und sieben Jahre als Schneider und dann in einem Teppichlager gearbeitet.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen Eltern und seiner Schwester lebt im Iran. Im Iran leben außerdem noch weitere Verwandte des Beschwerdeführers.
Bis auf einen Cousin der Mutter des Beschwerdeführers, über dessen genauen Aufenthalt der Beschwerdeführer nichts weiß und zu dem auch kein Kontakt besteht, leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ins Bundesgebiet einreiste und am 26.06.2016 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung, ist nicht erwerbstätig und hat im Bundesgebiet einen Werte- und Orientierungskurs sowie Deutschkurse besucht. Er hat im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft und etwa an Sportveranstaltungen teilgenommen. In seiner Freizeit spielt er zum Beispiel Fußball oder fährt mit seiner Lebensgefährtin Rad.
Der Beschwerdeführer lebt und lebte im Bundesgebiet auch durchgehend mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Die beiden haben keine Ehe geschlossen und leben eine Lebensgemeinschaft nach "europäischem Modell".
Der Beschwerdeführer unterstützt seine Lebensgefährtin in ihrem Wunsch nach Bildung und Selbstbestimmung und beteiligt sich etwa an der Arbeit im Haushalt. Für die Zukunft wollen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ihre Beziehung fortsetzen und auch ein Kind bekommen.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist afghanische Staatsangehörige. Ihr wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schweren Krankheit, deren Behandelbarkeit im Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer reiste im Alter von etwa sechs Jahren wegen der Sicherheitslage mit seiner Familie aus dem Herkunftsstaat in den Iran aus. Seither hat er sich bis zu seiner Flucht durchgehend im Iran aufgehalten.
Im Iran lernte er seine nunmehrige Lebensgefährtin etwa im September 2015 auf einer Hochzeit kennen. Nachdem etwa acht Monate Kontakt bestanden hatte, erfuhr die Familie der Lebensgefährtin vom Kontakt und wollte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit ihrem Cousin verheiraten. Der Beschwerdeführer hielt, als seine Lebensgefährtin ihn darüber informierte, gegen den Willen seiner Eltern bei der Familie seiner Lebensgefährtin um deren Hand an. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Onkel der Lebensgefährtin und dessen Söhnen geschlagen. Die beiden flüchteten schließlich gemeinsam.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, seiner Eigenschaft als "Rückkehrer" oder wegen seiner weltoffenen Lebenseinstellung Übergriffe durch staatliche oder private Akteure drohen, ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Im Herkunftsstaat in Kabul sind ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aufhältig. Der Vater der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihre beiden Brüder sind seit langem verstorben, ihre Mutter lebt bei der Tante väterlicherseits im Iran und wird von deren Mann und Söhnen (einen von ihnen hätte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers heiraten sollen) versorgt.
Eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Blutrache Übergriffen durch die Familie seiner Lebensgefährtin ausgesetzt wäre, ist nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einem Ehrenmord durch seine eigene Familie ausgesetzt wäre, ist nicht wahrscheinlich.
Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat strafrechtlicher Verfolgung durch die afghanischen Behörden ausgesetzt wäre, ist nicht zu erwarten.
II.1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.
Nangarhar zählt zu den stark vom Konflikt betroffenen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Taliban und IS haben starke Präsenzen in der Provinz. In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen und auch Luftangriffe ausgeführt. Es kommt häufig zu Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen, Taliban und IS. Taliban und IS greifen regelmäßig lokale Sicherheitsbeamte und Sicherheitskräfte an.
Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe durch Aufständische zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.
Die Provinz Balkh gehört zu den stabilsten und friedlichsten Provinzen Afghanistans und ist vom Konflikt wenig betroffen. Im Vergleich zu anderen Provinzen sind die Aktivitäten von Aufständischen gering. Die Provinz entwickelt sich wirtschaftlich gut, neue Arbeitsplätze entstehen. Die Stadt Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle und verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt sicher erreicht werden kann.
Die Provinz Balkh ist von einer Dürre betroffen.
Zugang zu medizinischer Versorgung ist im Herkunftsstaat gegeben. Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist gewährleistet.
Dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Mazar-e-Sharif die Gefahr droht, aufgrund der angespannten Sicherheitslage verletzt, misshandelt oder getötet zu werden, kann nicht festgestellt werden. Im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Bekannten in Mazar-e Sharif und hat keine Unterstützung durch Familienangehörige zu erwarten.
Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellung zu Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zum festgestellten Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist insbesondere auszuführen, dass der Beschwerdeführer dieses Geburtsdatum bereits bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.06.2016 angegeben hat. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2017 gab der Beschwerdeführer das Geburtsdatum nach dem iranischen Kalender mit XXXX, transkribiert in den in Europa gebräuchlichen gregorianischen Kalender damit abermals mit XXXX an. Das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit XXXX festgestellte Geburtsdatum dürfte sich damit aus einem Transkriptionsirrtum, in dessen Zuge nur das Jahr, nicht aber Tag und Monat transkribiert wurden, ergeben haben.Zum festgestellten Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist insbesondere auszuführen, dass der Beschwerdeführer dieses Geburtsdatum bereits bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.06.2016 angegeben hat. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2017 gab der Beschwerdeführer das Geburtsdatum nach dem iranischen Kalender mit römisch 40 , transkribiert in den in Europa gebräuchlichen gregorianischen Kalender damit abermals mit römisch 40 an. Das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit römisch 40 festgestellte Geburtsdatum dürfte sich damit aus einem Transkriptionsirrtum, in dessen Zuge nur das Jahr, nicht aber Tag und Monat transkribiert wurden, ergeben haben.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Die Feststellung zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers und seiner Ausreise in den Iran ergibt sich aus dessen plausiblen gleichbleibenden Angaben, die vor dem Hintergrund dessen, dass der Aufenthalt zahlreicher Afghanen im Iran amtsbekannt ist, auch plausibel. Die Feststellung zu Schulbesuch und Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Iran basiert ebenso auf dessen diesbezüglichen Angaben.
Die Feststellung zum Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers im Iran ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und plausiblen Angaben, so wie auch die Feststellung zum im Herkunftsstaat aufhältigen Cousin der Mutter, über den allerdings näheres nicht bekannt ist.
Die Feststellung zur gemeinsamen Einreise und Antragstellung des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin sowie das Antragsdatum sind aktenkundig. Zur Aufenthaltsdauer in Österreich ist auszuführen, und Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet zwischenzeitig verlassen hätte, nicht hervorgekommen sind. Die Feststellung zum vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet wahrgenommenen Bildungsangebot beruht auf den Kursbestätigungen, die der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2018 vorweisen konnte. Dass der Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebt und nicht erwerbstätig ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer anderes nicht vorgebracht hat und der Beschwerdeführer laut dem im Akt einliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und durchgehend bezogen hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft hat und an Sportveranstaltungen teilgenommen hat, ergibt sich aus den vorgelegten im Akt der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einliegenden diesbezüglichen Bestätigungen und Empfehlungsschreiben. Außerdem ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass aus dem Kontakt zu Mitmenschen, wie ihn auch der Beschwerdeführer zweifellos hat, beinahe zwangsläufig soziale Beziehungen irgendeiner Art entstehen. Die Feststellung zur Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen plausiblen Angaben.
Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus deren übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben sowie aus deren übereinstimmenden Meldeadressen im Zentralen Melderegister, in das das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat. Hier weisen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet durchgehend einen gemeinsamen Wohnsitz auf. Auch aus den vorgelegten den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin betreffenden Empfehlungsschreiben ergibt sich teilweise, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in der Asylunterkunft gemeinsam wohnen und auch für ein Ehepaar gehalten werden.
Zur behaupteten Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin ist auszuführen, dass diese Behauptung erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2018 durch den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin aufgestellt wurde. Die Lebensgefährtin gibt dazu an, die Eheschließung habe durch einen Mullah im Iran im Haus des Freundes des Beschwerdeführers, bei dem die beiden nach ihrer Flucht vorrübergehend aufhältig waren, stattgefunden (Verhandlungsprotokoll S. 5). Damit übereinstimmend gibt auch der Beschwerdeführer kurz später an, die Eheschließung habe im Iran durch einen Mullah stattgefunden (Verhandlungsprotokoll S. 7).Zur behaupteten Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin ist auszuführen, dass diese Behauptung erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2018 durch den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin aufgestellt wurde. Die Lebensgefährtin gibt dazu an, die Eheschließung habe durch einen Mullah im Iran im Haus des Freundes des Beschwerdeführers, bei dem die beiden nach ihrer Flucht vorrübergehend aufhältig waren, stattgefunden (Verhandlungsprotokoll Sitzung 5). Damit übereinstimmend gibt auch der Beschwerdeführer kurz später an, die Eheschließung habe im Iran durch einen Mullah stattgefunden (Verhandlungsprotokoll Sitzung 7).
Die nunmehr behauptete (traditionelle) Eheschließung steht jedoch in eklatantem Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Verfahren. Dieser hatte explizit nach dem Grund für die bisher unterlassene Heirat in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2017 befragt angegeben, sie hätten die erforderlichen Dokumente für die Heirat nicht und ergänzt auch, er glaube nicht an das, was die Mullahs unterschreiben und ausmachen. Er habe festgestellt, dass es Europäer gibt, die miteinander leben ohne verheiratet zu sein. Daher hätten sie beschlossen, nicht zu heiraten (Einvernahmeprotokoll S. 6). Aus diesen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich klar, dass auch eine Eheschließung vor einem Mullah nicht erfolgt ist. Ein Missverständnis darüber, dass der Beschwerdeführer hier glauben könnte, nur nach einer standesamtlichen Hochzeit gefragt worden zu sein, erscheint durch seine Bezugnahme auf die Mullahs als ausgeschlossen. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erwähnt in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2017 mit keinem Wort, dass im Iran eine Eheschließung durch einen Mullah stattgefunden hätte. In den Protokollen der Erstbefragungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vom 27.06.2016 werden diese im Protokoll des jeweils anderen als zukünftiger Mann bzw. zukünftiger Ehepartner und zukünftige bezeichnet. Zu seinen Fluchtgründen gibt der Beschwerdeführer hier auch an, er habe mit seiner zukünftigen das Land verlassen, um in einem anderen Land tatsächlich zu heiraten.Die nunmehr behauptete (traditionelle) Eheschließung steht jedoch in eklatantem Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Verfahren. Dieser hatte explizit nach dem Grund für die bisher unterlassene Heirat in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2017 befragt angegeben, sie hätten die erforderlichen Dokumente für die Heirat nicht und ergänzt auch, er glaube nicht an das, was die Mullahs unterschreiben und ausmachen. Er habe festgestellt, dass es Europäer gibt, die miteinander leben ohne verheiratet zu sein. Daher hätten sie beschlossen, nicht zu heiraten (Einvernahmeprotokoll Sitzung 6). Aus diesen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich klar, dass auch eine Eheschließung vor einem Mullah nicht erfolgt ist. Ein Missverständnis darüber, dass der Beschwerdeführer hier glauben könnte, nur nach einer standesamtlichen Hochzeit gefragt worden zu sein, erscheint durch seine Bezugnahme auf die Mullahs als ausgeschlossen. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erwähnt in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2017 mit keinem Wort, dass im Iran eine Eheschließung durch einen Mullah stattgefunden hätte. In den Protokollen der Erstbefragungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vom 27.06.2016 werden diese im Protokoll des jeweils anderen als zukünftiger Mann bzw. zukünftiger Ehepartner und zukünftige bezeichnet. Zu seinen Fluchtgründen gibt der Beschwerdeführer hier auch an, er habe mit seiner zukünftigen das Land verlassen, um in einem anderen Land tatsächlich zu heiraten.
Auf Nachfrage, warum die Eheschließung im bisherigen Verfahren und auch in der Beschwerde keine Erwähnung findet, gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen lediglich an, er hätte seinem Vertreter nichts gesagt und der Mullah habe keine Bestätigung ausgestellt. In Österreich hätten sie auch festgestellt, dass man nicht verheiratet sein müsse, um zusammen leben zu können. Das hätten ihnen auch ihrer österreichischen Freunde erklärt (Verhandlungsprotokoll S. 8). Angesichts der oben erwähnten Verneinung einer Eheschließung durch einen Mullah in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2017 erscheint diese Erklärung als völlig unplausibel und vermag auch nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin kurz nach ihrer Einreise in der Erstbefragung - als sie noch keine österreichischen Freunde hatten und auch über die in Österreich üblichen und möglichen Beziehungsmodelle eigenen Angaben zufolge noch nicht informiert waren - einander als zukünftige Ehepartner etc. bezeichnen.Auf Nachfrage, warum die Eheschließung im bisherigen Verfahren und auch in der Beschwerde keine Erwähnung findet, gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen lediglich an, er hätte seinem Vertreter nichts gesagt und der Mullah habe keine Bestätigung ausgestellt. In Österreich hätten sie auch festgestellt, dass man nicht verheiratet sein müsse, um zusammen leben zu können. Das hätten ihnen auch ihrer österreichischen Freunde erklärt (Verhandlungsprotokoll Sitzung 8). Angesichts der oben erwähnten Verneinung einer Eheschließung durch einen Mullah in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2017 erscheint diese Erklärung als völlig unplausibel und vermag auch nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin kurz nach ihrer Einreise in der Erstbefragung - als sie noch keine österreichischen Freunde hatten und auch über die in Österreich üblichen und möglichen Beziehungsmodelle eigenen Angaben zufolge noch nicht informiert waren - einander als zukünftige Ehepartner etc. bezeichnen.
Das plötzliche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, eine Eheschließung durch einen Mullah habe doch stattgefunden, erscheint damit völlig unglaubwürdig und aus dem verständlichen Wunsch geboren, auch der Beschwerdeführer möge von seiner Lebensgefährtin abgeleitet den Status des Asylberechtigten erhalten.
Auch die mit Stellungnahme am 18.12.2018 vorgelegte "Eheschließungsbestätigung" und die eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vom 19.11.2018 vermögen diesen Eindruck der Unglaubwürdigkeit einer Eheschließung nicht zu zerstreuen und geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die vorgelegte Bestätigung entweder nicht echt oder inhaltlich unrichtig ist. Angesichts der bereits oben herausgearbeiteten deutlich zu Tage tretenden Unglaubwürdigkeit des Vorbringens einer Eheschließung erscheint eine weitere Auseinandersetzung mit der Urkunde - die auch nur eine traditionelle Eheschließung belegen will - als entbehrlich.
Dem ursprünglichen glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin folgend wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin eine Lebensgemeinschaft nach "europäischem Modell" lebt.
Die afghanische Staatsangehörigkeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihre Asylberechtigung sind aktenkundig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin in ihrem Wunsch nach Bildung und Selbstbestimmung unterstützt, ergibt sich insbesondere aus der Selbstverständlichkeit, mit der der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung das gemeinsame Leben mit seiner Lebensgefährtin, in dem er ein europäisches Beziehungsmodell lebt, geschildert hat. Dieses Selbstverständnis findet sich auch in den Schilderungen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über die Beziehung und gemeinsame Aktivitäten wieder und zeigt sich etwa auch im zur Schau gestellten Bewusstsein des Beschwerdeführers für die Wichtigkeit der Ausbildung seiner Lebensgefährtin, wenn er die Familiengründung mit Kind erst für möglich hält, wenn seine Lebensgefährtin "mit Lernen fertig" ist (Verhandlungsprotokoll S. 8). Auch der vertraute Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und die Selbstverständlichkeit, mit der er ihrem selbstbewussten Auftreten begegnete, erlauben den Schluss, dass der Beschwerdeführer die selbstbestimmte Lebensweise seiner Frau befürwortet und unterstützt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin in ihrem Wunsch nach Bildung und Selbstbestimmung unterstützt, ergibt sich insbesondere aus der Selbstverständlichkeit, mit der der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung das gemeinsame Leben mit seiner Lebensgefährtin, in dem er ein europäisches Beziehungsmodell lebt, geschildert hat. Dieses Selbstverständnis findet sich auch in den Schilderungen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über die Beziehung und gemeinsame Aktivitäten wieder und zeigt sich etwa auch im zur Schau gestellten Bewusstsein des Beschwerdeführers für die Wichtigkeit der Ausbildung seiner Lebensgefährtin, wenn er die Familiengründung mit Kind erst für möglich hält, wenn seine Lebensgefährtin "mit Lernen fertig" ist (Verhandlungsprotokoll Sitzung 8). Auch der vertraute Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und die Selbstverständlichkeit, mit der er ihrem selbstbewussten Auftreten begegnete, erlauben den Schluss, dass der Beschwerdeführer die selbstbestimmte Lebensweise seiner Frau befürwortet und unterstützt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich etwa auch an der Arbeit im Haushalt beteiligt, ergibt sich aus den Angaben seiner Lebensgefährtin. Die Feststellung, dass eine künftige Fortsetzung der Beziehung geplant ist und der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin auch ein Kind bekommen wollen, ergibt sich aus insbesondere aus dem Eindruck den der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin gewinnen konnte, wo der Beschwerdeführer glaubhaft versicherte, es sein geplant, ein Kind zu bekommen.
Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder schweren Krankheit, deren Behandelbarkeit im Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre, leidet, ist zunächst auszuführen, dass ein dahingehendes Vorbringen nicht erstattet wurde. Zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018 (in der Folge Länderinformationsblatt) ergibt, dass die primäre Gesundheitsversorgung prinzipiell wenn auch nicht flächendeckend und von variierender Qualität kostenfrei verfügbar ist. Zudem besteht die Möglichkeit privater Behandlung. Auch von einer Verbesserung der Flächendeckung und Fortschritten der Versorgung wird berichtet (Kapitel 22. Medizinische Versorgung). Die öffentlichen Krankenhäuser der größeren Städte können den vorliegenden Informationen zufolge leichte und saisonbedingte Krankheiten und medizinische Notfälle behandeln. Behandlungsmöglichkeiten für psychisch erkrankte Personen sind dem Länderinformationsblatt zufolge ebenfalls verfügbar. Insbesondere in den Städten existieren psychiatrische Kliniken und in Provinzkrankenhäusern wird psychologische Beratung angeboten (Länderinformationsblatt, Kapitel
22. Medizinische Versorgung, Abschnitt Beispiele für Behandlung psychisch[er] erkrankter Personen in Afghanistan). Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers erscheint damit gesichert.
Der Beschwerdeführer hat zwar psychiatrische Befunde zu einer Sozialphobie bei Traumafolgestörung vorgelegt, aber kein Vorbringen erstattet, dass Zweifel an der Behandelbarkeit dieser Erkrankung im Herkunftsstaat auslösen würde.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einlieg