TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/21 W113 2206375-1

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2206375-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8150911010, betreffend Direktzahlungen 2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr einen Mehrfachantrag-Flächen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 1,3812 ha.

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) wurden keine Direktzahlungen gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Basisprämie auf Grund von Unterschreitung der Mindestbetriebsgröße nicht habe gewährt werden können, die beantragte beihilfefähige Fläche betrage 1,3812 ha.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass der Hausgarten aus Futtermangel nun auch zum Teil als Mähwiese genutzt werde und die Flächen angepasst und zur Hauswiese hinzugefügt worden seien. Nach Flächenanpassung betrage die Betriebsgröße nunmehr mehr als 1,5 ha.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge dessen aus, dass für die von der beschwerdeführenden Partei angegebene Nutzungsänderung bei der belangten Behörde keine Korrektur aufliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei spezifizierte im Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 1,3812 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, aus welchem sich eine bei der belangten Behörde eingereichte Flächenkorrektur - wie von der beschwerdeführenden Partei in den Raum gestellt - nicht ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, lautet auszugsweise:

"Direktzahlungen

§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

[...]

2. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 €

errechnet.

[...]"

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung von Direktzahlungen ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 MOG das Erreichen der Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha. Im vorliegenden Fall wird diese durch die Beantragung landwirtschaftlicher Flächen im Ausmaß von 1,3812 ha unterschritten, entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die spezifizierte Fläche für das Antragsjahr auch nicht nachträglich nach oben korrigiert, weshalb letztlich eine Unterschreitung der Mindestbetriebsgröße vorliegt und Direktzahlungen nicht gewährt werden können.

Es war sohin mit Abweisung der Beschwerde vorzugehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,
Prämiengewährung, Prämienzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2206375.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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