TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 G311 2181916-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G311 2181907-1/10E

G311 2181901-1/8E

G311 2181911-1/8E

G311 2181903-1/7E

G311 2181916-1/7E

G311 2181913-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX, geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, 3.) der XXXX, geboren am XXXX, 4.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, 5.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX sowie 6.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 sowie 6.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit:

Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer (4. bis 6.) gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.11.2017, Zahlen: zu 1.) XXXX, zu 2.) XXXX, zu 3.) XXXX, zu 4.) XXXX, zu 5.) XXXX sowie zu 6.) XXXX, betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2018, zu Recht:Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer (4. bis 6.) gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.11.2017, Zahlen: zu 1.) römisch 40 , zu 2.) römisch 40 , zu 3.) römisch 40 , zu 4.) römisch 40 , zu 5.) römisch 40 sowie zu 6.) römisch 40 , betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.10.2018, zu Recht:

A) I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenenA) römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen

Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX, XXXX, mj. XXXX, mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX, XXXX, XXXX, mj. XXXX, mj. XXXX und mj. XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX, mj. XXXX, mj. XXXX und mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch drei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 23.11.2015 für sich und ihre damals allesamt minderjährigen Kinder, die (nunmehr bereits volljährige) Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Viert-, Fünft und Sechstbeschwerdeführer, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 23.11.2015 für sich und ihre damals allesamt minderjährigen Kinder, die (nunmehr bereits volljährige) Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Viert-, Fünft und Sechstbeschwerdeführer, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.

Am 11.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der damals minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sowie dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer im Asylverfahren statt.

Begründend brachten die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst vor, die Familie gehöre der Volksgruppe der Araber moslemischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung an. Der Erstbeschwerdeführer sei am 17.08.2015 wegen seiner Zugehörigkeit zu den Sunniten von einer unbekannten Gruppe entführt und nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Die Familie fürchte weitere Entführungen sowie die unsichere Lage im Irak aufgrund des Krieges. Im Falle einer Rückkehr würden alle um ihr Leben fürchten. Für den minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurde kein eigenes Fluchtvorbringen erstattet; für diese würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für die Zweitbeschwerdeführerin (ihre Mutter).

Am 20.11.2017 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin (diese auch als gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin sowie des Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführers) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, statt.

Der Erstbeschwerdeführer brachte auf Befragen zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst vor, er sei bis 2003 Mitglied der Baath-Partei gewesen und dabei für Studenten und Jugendliche im Organisationsbüro in XXXX zuständig gewesen. Zusätzlich sei er von 2001 bis 2003 Offizier der Al Quds Armee gewesen. Am 16.08.2015 gegen 00:00 Uhr hätten Militärangehörige in Begleitung von Angehörigen der Miliz Asa'ib Ahl Al-Haqq den Wohnsitz der Beschwerdeführer in Bagdad gestürmt, den Erstbeschwerdeführer festgenommen und an einen unbekannten Ort, vermutlich ein Militärstützpunkt, zur Befragung gebracht. Man habe den Erstbeschwerdeführer etwa fünf bis sechs Stunden angehalten, geschlagen und ihm vorgeworfen, dem IS anzugehören. Der Schwager des Erstbeschwerdeführers habe seine Freilassung erwirken können. Erst danach habe der Erstbeschwerdeführer erfahren, dass in seinem Fahrzeug, welches er seinem ehemaligen Nachbarn zum Gebrauch überlassen hatte, bei einer Fahrzeugkontrolle Sprengstoff entdeckt worden sei und der Erstbeschwerdeführer als registrierter Halter des Fahrzeuges nach Art. 4 des irakischen Strafgesetzbuches wegen Terrorismus angezeigt worden sei. Der ehemalige Nachbar habe den Erstbeschwerdeführer denunziert und angegeben, dass es sich um dessen Sprengstoff handle. Der Irak sei kein Rechtsstaat; es wäre kaum möglich, sich freizubeweisen, dies auch insbesondere nicht bei Bekanntwerden der Vergangenheit des Erstbeschwerdeführers als ehemaliger Zugehöriger zur Baath-Partei und der Al-Quds Armee. Deshalb hätte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie den Irak verlassen. Das Verfahren über die Terrorismusanzeige sei zu diesem Zeitpunkt noch im Laufen gewesen.Der Erstbeschwerdeführer brachte auf Befragen zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst vor, er sei bis 2003 Mitglied der Baath-Partei gewesen und dabei für Studenten und Jugendliche im Organisationsbüro in römisch 40 zuständig gewesen. Zusätzlich sei er von 2001 bis 2003 Offizier der Al Quds Armee gewesen. Am 16.08.2015 gegen 00:00 Uhr hätten Militärangehörige in Begleitung von Angehörigen der Miliz Asa'ib Ahl Al-Haqq den Wohnsitz der Beschwerdeführer in Bagdad gestürmt, den Erstbeschwerdeführer festgenommen und an einen unbekannten Ort, vermutlich ein Militärstützpunkt, zur Befragung gebracht. Man habe den Erstbeschwerdeführer etwa fünf bis sechs Stunden angehalten, geschlagen und ihm vorgeworfen, dem IS anzugehören. Der Schwager des Erstbeschwerdeführers habe seine Freilassung erwirken können. Erst danach habe der Erstbeschwerdeführer erfahren, dass in seinem Fahrzeug, welches er seinem ehemaligen Nachbarn zum Gebrauch überlassen hatte, bei einer Fahrzeugkontrolle Sprengstoff entdeckt worden sei und der Erstbeschwerdeführer als registrierter Halter des Fahrzeuges nach Artikel 4, des irakischen Strafgesetzbuches wegen Terrorismus angezeigt worden sei. Der ehemalige Nachbar habe den Erstbeschwerdeführer denunziert und angegeben, dass es sich um dessen Sprengstoff handle. Der Irak sei kein Rechtsstaat; es wäre kaum möglich, sich freizubeweisen, dies auch insbesondere nicht bei Bekanntwerden der Vergangenheit des Erstbeschwerdeführers als ehemaliger Zugehöriger zur Baath-Partei und der Al-Quds Armee. Deshalb hätte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie den Irak verlassen. Das Verfahren über die Terrorismusanzeige sei zu diesem Zeitpunkt noch im Laufen gewesen.

Zum Beweis seines Vorbringens legte der Erstbeschwerdeführer folgende Unterlagen und Beweismittel vor:

? Dienstausweis irakisches Verteidigungsministerium original (AS 71 ff Erstbeschwerdeführer);

? Fotos von Ehrungen des Erstbeschwerdeführers (insgesamt vier Mal) durch XXXX, hochrangiges Mitglied der Baath-Partei; zwischen 1997 und 2000 (AS 75 ff Erstbeschwerdeführer);? Fotos von Ehrungen des Erstbeschwerdeführers (insgesamt vier Mal) durch römisch 40 , hochrangiges Mitglied der Baath-Partei; zwischen 1997 und 2000 (AS 75 ff Erstbeschwerdeführer);

? Fotos des Erstbeschwerdeführers in Militäruniform; bis 2003 Mitglied der Al Quds (AS 79ff Erstbeschwerdeführer);

? Fotos vom verwüsteten Haus der Beschwerdeführer in Bagdad (AS 85ff Erstbeschwerdeführer);

? alte und aktuelle Wohnsitzkarte des Erstbeschwerdeführers (AS 71 ff Erstbeschwerdeführer);

? Deutschkursbestätigung der Volkshochschule vom 14.11.2017 (AS 69 Erstbeschwerdeführer);

? Teilnahmebestätigung - Diakonie Deutsch Integrationskurs A1 vom 13.12.2016 (AS 67 Erstbeschwerdeführer);

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder (Drittbeschwerdeführerin sowie Viert- bis Sechstbeschwerdeführer) vor, dass weder sie selbst noch die allesamt minderjährigen Kinder eigene Fluchtgründe hätten und dieselben Fluchtgründe wie der Erstbeschwerdeführer geltend machen würden. Im Falle einer Rückkehr würden sie die Tötung des Erstbeschwerdeführers und in weiterer Folge die Schutzlosigkeit fürchten. Die Zeitbeschwerdeführerin beantragte eine Behandlung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder (Drittbeschwerdeführerin sowie Viert- bis Sechstbeschwerdeführer) vor, dass weder sie selbst noch die allesamt minderjährigen Kinder eigene Fluchtgründe hätten und dieselben Fluchtgründe wie der Erstbeschwerdeführer geltend machen würden. Im Falle einer Rückkehr würden sie die Tötung des Erstbeschwerdeführers und in weiterer Folge die Schutzlosigkeit fürchten. Die Zeitbeschwerdeführerin beantragte eine Behandlung im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils als unbegründet abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bzw. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 AsylG 2005 jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 22.11.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils als unbegründet abgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 22.11.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führt das Bundesamt im Bescheid des Erstbeschwerdeführers zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, dass er in glaubwürdiger Weise angegeben habe, im Irak Angehöriger der ehemaligen Baath-Partei sowie der Al-Quds Armee gewesen zu sein. Deswegen habe er den Irak zwar nicht verlassen, diese Umstände in Kombination mit der Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers zu den Sunniten sowie der Sicherheitslage im Irak für sunnitische Moslems mit diesem beruflichen Hintergrund bedeute für den Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2, Art. 3 EMKR oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Dem Erstbeschwerdeführer sei somit - wie auch seinen Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG - der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.Begründend führt das Bundesamt im Bescheid des Erstbeschwerdeführers zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, dass er in glaubwürdiger Weise angegeben habe, im Irak Angehöriger der ehemaligen Baath-Partei sowie der Al-Quds Armee gewesen zu sein. Deswegen habe er den Irak zwar nicht verlassen, diese Umstände in Kombination mit der Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers zu den Sunniten sowie der Sicherheitslage im Irak für sunnitische Moslems mit diesem beruflichen Hintergrund bedeute für den Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2,, Artikel 3, EMKR oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Dem Erstbeschwerdeführer sei somit - wie auch seinen Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG - der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesamtes jedoch ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer die von ihm vorgebrachte Entführung durch Milizen in keiner Weise habe schlüssig beschreiben und dazu keine Details habe nennen können. Wäre er tatsächlich Opfer eines solchen einschneidenden Erlebnisses gewesen, so hätte er zumindest einige Einzelheiten oder Nebensächlichkeiten in sein Vorbringen einfließen lassen. Es erscheine dem Bundesamt höchst unplausibel und übertrieben, weshalb man den Erstbeschwerdeführer ohne jegliche Konsequenzen wieder freilassen hätte sollen. In der Erstbefragung habe er nicht angegeben, dass er wegen Terrorismusverdacht angezeigt worden wäre. Es handle sich daher um eine Steigerung des Vorbringens. Insgesamt liege keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung im Irak vor. Die übrigen Beschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sodass auch ihre Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten jeweils abzuweisen gewesen wären.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.

Mit dem am 28.12.2017 beim Bundesamt per E-Mail eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide). Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte I. beheben und den Beschwerdeführern Asyl gewähren; in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Spruchpunkte I. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Mit dem am 28.12.2017 beim Bundesamt per E-Mail eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhoben die Beschwerdeführer durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide). Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. beheben und den Beschwerdeführern Asyl gewähren; in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der Kurzzusammenfassung zu den Fluchtgründen wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Ehegattin (der Zweitbeschwerdeführerin) und seinen Kindern zwischen 2003 und 2014 in XXXX gelebt hätten und von 2014 bis zur Ausreise im Oktober 2015 im Viertel "XXXX" in Bagdad. Bis 2003 sei der Erstbeschwerdeführer Mitglied der Baath-Partei und von 2001 bis 2003 Offizier der Al Quds Armee gewesen. Am 16.08.2015 seien gegen Mitternacht schiitische Milizen zum Haus der Beschwerdeführer gekommen, hätten den Erstbeschwerdeführer auf einen Militärstützpunkt mitgenommen, ihn gefoltert und ihm vorgeworfen, Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein, den IS zu unterstützen und Anschläge zu verüben. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin (Schwager des Erstbeschwerdeführers) habe Verbindungen zur 11. Division der irakischen Armee gehabt und habe dieser nach ein paar Stunden die Freilassung des Erstbeschwerdeführers erwirken können, indem vorgegeben worden sei, den Erstbeschwerdeführer zu einem Verhör bringen zu müssen. Der Schwager habe den Erstbeschwerdeführer dann zu dessen Bruder gebracht, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Der Schwager habe weiters zwei Tage nach dem Vorfall in Erfahrung bringen können, dass es sich bei den Personen, die den Erstbeschwerdeführer festgenommen hatten, um Mitglieder der Asa'ib Ahl Al-Haqq gehandelt habe und darüber hinaus, dass gegen den Erstbeschwerdeführer wegen Terrorismus ermittelt werde, weil in seinem Auto, das er dem früheren Nachbarn in XXXX geliehen habe, Sprengstoff gefunden worden sei. Die zuständige Person der 11. Division habe dem Schwager des Erstbeschwerdeführers zugesagt, den Akt eine Zeit lang liegen zu lassen und nicht sofort an das Gericht weiterzuleiten. In dieser Zeit hätten die Beschwerdeführer ihre Flucht vorbereitet und nach Ausstellung von Reisepässen Ende Oktober 2015 den Irak verlassen.In der Kurzzusammenfassung zu den Fluchtgründen wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Ehegattin (der Zweitbeschwerdeführerin) und seinen Kindern zwischen 2003 und 2014 in römisch 40 gelebt hätten und von 2014 bis zur Ausreise im Oktober 2015 im Viertel "XXXX" in Bagdad. Bis 2003 sei der Erstbeschwerdeführer Mitglied der Baath-Partei und von 2001 bis 2003 Offizier der Al Quds Armee gewesen. Am 16.08.2015 seien gegen Mitternacht schiitische Milizen zum Haus der Beschwerdeführer gekommen, hätten den Erstbeschwerdeführer auf einen Militärstützpunkt mitgenommen, ihn gefoltert und ihm vorgeworfen, Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein, den IS zu unterstützen und Anschläge zu verüben. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin (Schwager des Erstbeschwerdeführers) habe Verbindungen zur 11. Division der irakischen Armee gehabt und habe dieser nach ein paar Stunden die Freilassung des Erstbeschwerdeführers erwirken können, indem vorgegeben worden sei, den Erstbeschwerdeführer zu einem Verhör bringen zu müssen. Der Schwager habe den Erstbeschwerdeführer dann zu dessen Bruder gebracht, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Der Schwager habe weiters zwei Tage nach dem Vorfall in Erfahrung bringen können, dass es sich bei den Personen, die den Erstbeschwerdeführer festgenommen hatten, um Mitglieder der Asa'ib Ahl Al-Haqq gehandelt habe und darüber hinaus, dass gegen den Erstbeschwerdeführer wegen Terrorismus ermittelt werde, weil in seinem Auto, das er dem früheren Nachbarn in römisch 40 geliehen habe, Sprengstoff gefunden worden sei. Die zuständige Person der 11. Division habe dem Schwager des Erstbeschwerdeführers zugesagt, den Akt eine Zeit lang liegen zu lassen und nicht sofort an das Gericht weiterzuleiten. In dieser Zeit hätten die Beschwerdeführer ihre Flucht vorbereitet und nach Ausstellung von Reisepässen Ende Oktober 2015 den Irak verlassen.

Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die herangezogenen Länderberichte seien unvollständig und mangelhaft. Es seien keine Länderberichte in die Entscheidung einbezogen worden, die die konkrete Situation des Beschwerdeführers betreffen würden. In weiterer Folge wurden entsprechende Länderberichte zitiert und auszugsweise wiedergegeben. Es wurde weiters die unrichtige Beweiswürdigung durch das Bundesamt gerügt. Die vom Bundesamt herangezogenen Begründungen für die Beurteilung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner Entführung als unglaubwürdig, würden entweder den Angaben des Erstbeschwerdeführers eindeutig widerstreiten oder seien überhaupt nicht vom Bundesamt ermittelt worden. Dem Erstbeschwerdeführer drohe im Irak Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen. Es seien bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden. Die Gefährdung bestehe sowohl hinsichtlich schiitischer Milizen als auch durch den irakischen Staat, da der Erstbeschwerdeführer fälschlicherweise unter Terrorismusverdacht gestellt worden sei. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 05.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer, ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die arabische Sprache teilnahmen. Das Bundesamt hat auf eine Teilnahme verzichtet.

Der Erstbeschwerdeführer gab auf Befragen der erkennenden Richterin an:

"Ich habe das Gymnasium besucht, dieses jedoch abgebrochen. Danach war ich beim Militär und habe dann anschließend in der familieneigenen Baufirma gearbeitet. Von 2001-2003 war ich Oberstleutnant in der Armee und zwar bei JEISH AL QUDUS. Nach einem 3-monatigen Intensivtraining hatte ich sofort diesen Rang inne. Ich war zuständig für die Sicherheit in der Stadt Bagdad und zwar war ich für die kleinste Armeeeinheit verantwortlich, das waren ca. 106 Soldaten. Es gab in Bagdad mehrere gleichartige Einheiten. Meine Einheit war für den Schutz der Außengrenze Bagdads zuständig und zwar die südliche Außengrenze. Für die restlichen Außengrenzenteile und den Bereich der Stadt waren andere Einheiten zuständig.

Unsere Einheit war in drei Gruppen geteilt, diesen Einheiten standen drei Offiziere vor. Das war damals am Ende des Krieges. Ich war für die Planung, die Ausgabe von Waffen und auch für die Finanzierung ständig, das ist eine kleine Beschreibung meines damaligen Aufgabenbereiches.

Zur Erklärung, weshalb ich im Militär sofort so einen hohen Rang bekleidet habe, ist zu sagen, dass ich bereits in der BAATH-Partei einen derart hohen Rang hatte und man entsprechend dem Rang in der BAATH-Partei den Rang in der Armee eingenommen hat. Ich war in XXXX, das ist ein Stadtteil in Bagdad, ich war zuständig für die Studenten und Schüler und zwar war ich Mitglied der Führergruppe. Ich war zuständig für einen Teil des vorhin genannten Stadtteiles.Zur Erklärung, weshalb ich im Militär sofort so einen hohen Rang bekleidet habe, ist zu sagen, dass ich bereits in der BAATH-Partei einen derart hohen Rang hatte und man entsprechend dem Rang in der BAATH-Partei den Rang in der Armee eingenommen hat. Ich war in römisch 40 , das ist ein Stadtteil in Bagdad, ich war zuständig für die Studenten und Schüler und zwar war ich Mitglied der Führergruppe. Ich war zuständig für einen Teil des vorhin genannten Stadtteiles.

Über Rückfrage, dass infolge dessen mehrere Personen gleichen Ranges in der BAATH-Partei für Schüler und Studenten in Bagdad zuständig war: Ja, das stimmt.

Ich war zuständig für die Mittelschulen und Gymnasien und auch im Verwaltungsbereich und die Kontrolle über die Lehrkörperschaften. zB wurde jemand ausgewechselt, wenn er extreme Positionen etwa in der Religion hatte. Meine Aufgabe war es, den Bericht für meinen Vorgesetzten zu schreiben. In jeder Schule gibt es eine Schülerschaft. Jährlich wird ein Obmann gewählt, da gab es Meetings, die ich besucht habe. Ich habe auch an den Sitzungen, die gemeinsam für Lehrer und Schüler sind, teilgenommen. Ich war das Überwachungsorgan der BAATH-Partei in den Schulen. Ich war auch zuständig für Probleme zwischen Schüler und Lehrern und auch bei Auffälligkeiten. Ich habe ca. 7 Mittelschulen und Gymnasien betreut.

Ich habe für diese Tätigkeit in der BAATH-Partei einen guten Lohn erhalten. Daneben war ich gewinnbeteiligt als Aktionär in der Baufirma meiner Brüder und meiner Onkel. Ich war auch Gründungsmitglied dieser Baufirma.

Ab 09.04.2003 blieb ich zu Hause und arbeitete nicht mehr für die Partei. Ich lebte damals mit meiner Familie in Bagdad. Ich habe in XXXX in XXXX gewohnt. Dort hatte ich keine Probleme mit den Nachbarn und hatte freundschaftliche Beziehungen zu den Menschen dort. Im September 2003 habe ich meine Wohngegend verlassen, weil die Nachbarn an mich herangetreten sind, dass die Gefahr besteht - wie bei anderen Häusern in der Gegend - dass unser Haus gestürmt wird, weil auch meine Onkel väterlicherseits und meine Brüder oft auf Besuch waren und oft Fremde in den Ort eingestürmt sind. Es war nämlich so, dass zu dieser Zeit iranische Milizen eingestürmt sind. Ihr Ziel waren hochrangige Offiziere, viele meiner damaligen Kollegen sind auch getötet worden.Ab 09.04.2003 blieb ich zu Hause und arbeitete nicht mehr für die Partei. Ich lebte damals mit meiner Familie in Bagdad. Ich habe in römisch 40 in römisch 40 gewohnt. Dort hatte ich keine Probleme mit den Nachbarn und hatte freundschaftliche Beziehungen zu den Menschen dort. Im September 2003 habe ich meine Wohngegend verlassen, weil die Nachbarn an mich herangetreten sind, dass die Gefahr besteht - wie bei anderen Häusern in der Gegend - dass unser Haus gestürmt wird, weil auch meine Onkel väterlicherseits und meine Brüder oft auf Besuch waren und oft Fremde in den Ort eingestürmt sind. Es war nämlich so, dass zu dieser Zeit iranische Milizen eingestürmt sind. Ihr Ziel waren hochrangige Offiziere, viele meiner damaligen Kollegen sind auch getötet worden.

Ich bin dann in den Nordwesten gezogen, nach XXXX. Das ist eine dorfähnliche Ansiedlung und in der Nähe von den Grabstätten von XXXX. Das war ca. 5 km außerhalb von Bagdad. Von September 2003 bis Oktober 2014 habe ich dort gewohnt. Am 10.06.2014 war die Belagerung Mossuls und vier Monate später bin ich von dort weggezogen.Ich bin dann in den Nordwesten gezogen, nach römisch 40 . Das ist eine dorfähnliche Ansiedlung und in der Nähe von den Grabstätten von römisch 40 . Das war ca. 5 km außerhalb von Bagdad. Von September 2003 bis Oktober 2014 habe ich dort gewohnt. Am 10.06.2014 war die Belagerung Mossuls und vier Monate später bin ich von dort weggezogen.

Wir waren gezwungen, wegzuziehen, weil es dort Kämpfe zwischen dem IS und den Milizen gegeben hat. Ich wollte nach XXXX ziehen, das ist eine Gegend in XXXX. Mein Bruder riet mir dann, nach XXXX in XXXX zu ziehen, was ich auch tat. Das war im Zentrum von Bagdad, neben unserem ursprünglichen Heimatbezirk XXXX.Wir waren gezwungen, wegzuziehen, weil es dort Kämpfe zwischen dem IS und den Milizen gegeben hat. Ich wollte nach römisch 40 ziehen, das ist eine Gegend in römisch 40 . Mein Bruder riet mir dann, nach römisch 40 in römisch 40 zu ziehen, was ich auch tat. Das war im Zentrum von Bagdad, neben unserem ursprünglichen Heimatbezirk römisch 40 .

Ich habe ein kleines Haus gemietet. Wir hatten wenig Mobiliar, weil die Verhältnisse so instabil waren.

Ich möchte noch zu meinen persönlichen Umständen etwas sagen. Ich wollte eigentlich nur zwei Kinder haben, meine Gattin hat jedoch die Pille unregelmäßig genommen, weshalb wir 2009 und 2014 wieder Eltern wurden.

Ich habe das Haus nicht selbst angemietet. Das wurde für mich gemietet. Es gab keine Probleme, das Haus meines ältesten Bruders war 3 km entfernt. Das hat mein Bruder für mich organisiert. Ich konnte deswegen dorthin ziehen, da ich schon Bürger von XXXX war und man mich dort nicht nocheinmal kontrollieren würde.Ich habe das Haus nicht selbst angemietet. Das wurde für mich gemietet. Es gab keine Probleme, das Haus meines ältesten Bruders war 3 km entfernt. Das hat mein Bruder für mich organisiert. Ich konnte deswegen dorthin ziehen, da ich schon Bürger von römisch 40 war und man mich dort nicht nocheinmal kontrollieren würde.

Meine Mutter hat mit uns gelebt. Sie hat eine Rente von umgerechnet 400 Dollar. Meine Gewinnbeteiligung war ca. 700 USD pro Monat. Ich bin seit 2003 keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. Ich war quasi Gefangener im eigenen Haus. Aufgrund dessen konnte ich das Haus nicht verlassen. Ich konnte weder zum Frisör noch zum Zahnarzt gehen, auch wenn meine Kinder krank waren, konnte ich sie nicht auf direktem Wege ins Spital bringen, sondern musste über FALLUJA fahren.

Ich hatte einen Ford mit dem ich wichtige Sachen, wie zB Fahrten ins Spital, erledigt habe. Ich habe dieses Auto gegen einen Betrag von 15.000 irakischen Dinar täglich meinem Nachbarn gegeben, dieser hat das Auto verwendet. Es war ein sehr altes Auto. Mein Nachbar wurde mit dem Auto angehalten und man fand dort Sprengstoff. Wer ihn angehalten hat, weiß ich nicht. Zu diesem Zeitpunkt sind Milizen und Militär gemeinsam auf Streife gegangen, weil es quasi keine Militärmacht mehr gab. Der Nachbar hat dann gesagt, dass das Auto nicht ihm, sondern mir gehört.

Am 16.08.2015 gab es einen Ansturm auf unser Haus, es war ca. 10 vor 12 (Mitternacht). Zu dieser Zeit wurde der Strom alle zwei Stunden für zwei Stunden abgeschaltet. Zu diesem Zeitpunkt gab es keinen Strom. Im August ist es bei uns sehr warm. Ich habe das jüngste Kind genommen und bin zusammen mit ihm und meiner Frau in den Hof gegangen. Es gab eine privaten Elektrogenerator, der an diesem Tag auch kaputt war. Der Haupteingang des Hauses wurde geöffnet und vier Personen in Militärkleidung traten ein. Die Türe wurde mit dem Fuß geöffnet. Sie fragten, wer von uns Majeed sei, ich sagte, dass ich es sei. Sie sagten mir, dass es einen militärischen Haftbefehl gegen mich gäbe. Einer von ihnen hatte eine Taschenlampe ein Gewehr befestigt. Auf der Wäscheleine hingen DIS-DASCHA. Sie sagten mir, ich solle das anziehen. Mir kam das komisch vor, da ich länger beim Militär gedient hatte, hatte ich den Eindruck, dass diese Personen nicht vom regulären Militär kommen, da sie Bärte trugen. Ich wollte nur noch kurz meine Frau sehen, sie war in einem Schockzustand und sagte ihr, sie solle auf die Kinder aufpassen. Meine Gattin begann zu schreien, ich wurde in den Pickup gesetzt, gegen die Fahrtrichtung, die Hände waren hinten angebunden, die Augen verbunden, neben mir saßen zwei Personen, drei weitere Fahrzeuge fuhren mit uns. Wir fuhren ca. 10-15 Minuten. Ich wurde dann in ein Zimmer gebracht. Während der Fahrt habe ich gehört, wie sie miteinander sprechen. Einer sagte, wieso wir ihn nicht töten und dort hinwerfen, wie die anderen. Daraus folgerte ich, dass wir der Schnellstraße XXXX entlang fahren, wo es auch einen Militärfluss gibt. Ich wusste daher, dass sie mich in der Militärbasis in ein Zimmer gesteckt haben. Ich wurde gefoltert und blutete.Am 16.08.2015 gab es einen Ansturm auf unser Haus, es war ca. 10 vor 12 (Mitternacht). Zu dieser Zeit wurde der Strom alle zwei Stunden für zwei Stunden abgeschaltet. Zu diesem Zeitpunkt gab es keinen Strom. Im August ist es bei uns sehr warm. Ich habe das jüngste Kind genommen und bin zusammen mit ihm und meiner Frau in den Hof gegangen. Es gab eine privaten Elektrogenerator, der an diesem Tag auch kaputt war. Der Haupteingang des Hauses wurde geöffnet und vier Personen in Militärkleidung traten ein. Die Türe wurde mit dem Fuß geöffnet. Sie fragten, wer von uns Majeed sei, ich sagte, dass ich es sei. Sie sagten mir, dass es einen militärischen Haftbefehl gegen mich gäbe. Einer von ihnen hatte eine Taschenlampe ein Gewehr befestigt. Auf der Wäscheleine hingen DIS-DASCHA. Sie sagten mir, ich solle das anziehen. Mir kam das komisch vor, da ich länger beim Militär gedient hatte, hatte ich den Eindruck, dass diese Personen nicht vom regulären Militär kommen, da sie Bärte trugen. Ich wollte nur noch kurz meine Frau sehen, sie war in einem Schockzustand und sagte ihr, sie solle auf die Kinder aufpassen. Meine Gattin begann zu schreien, ich wurde in den Pickup gesetzt, gegen die Fahrtrichtung, die Hände waren hinten angebunden, die Augen verbunden, neben mir saßen zwei Personen, drei weitere Fahrzeuge fuhren mit uns. Wir fuhren ca. 10-15 Minuten. Ich wurde dann in ein Zimmer gebracht. Während der Fahrt habe ich gehört, wie sie miteinander sprechen. Einer sagte, wieso wir ihn nicht töten und dort hinwerfen, wie die anderen. Daraus folgerte ich, dass wir der Schnellstraße römisch 40 entlang fahren, wo es auch einen Militärfluss gibt. Ich wusste daher, dass sie mich in der Militärbasis in ein Zimmer gesteckt haben. Ich wurde gefoltert und blutete.

Man wollte von mir wissen, wer die Personen sind, die mit mir arbeiten, das unter starker Gewaltanwendung. Ich sagte anfangs, ich weiß es nicht, sie haben die falsche Person. Dann haben sie stärker geschlagen und sie meinten, sie seien sich sicher, dass ich die richtige Person sei. Es kam dann ein Major herein und sie haben mich weiter geschlagen. Der Major und seine Militärkraft haben mich mitgenommen, ich konnte nicht selbständig gehen. Man musste mich links und rechts stützen. Der Major sagte mir, dir ist ein neues Leben geschenkt. Ich bin ein Freund deines Schwagers. Ich wurde nicht direkt nach Hause gebracht, sondern auf dem Weg einem höheren Militärführer übergeben worden, weil meine Kleidung voll Blut war. Dieser hat mich meinem Schwager übergeben. Man hat mich zum Haus meines Bruders gebracht, weil auch dort meine Familie war.

Diese Personen waren von der Gruppierung ASAIB und FORQA 11 (Division 11, Zuständig für die Sicherheit in Bagdad)."

Vom Rechtsvertreter befragt, wie der Erstbeschwerdeführer von seinen Verfolgern im Irak gefunden werden würde, sollte er zurückkehren müssen:

"BF: Personen, gegen die ein Haftbefehl besteht, würden im Irak inhaftiert werden. Ich wurde angezeigt. Ich wurde aufgrund des Sprengstofffundes in meinem Auto nach dem irakischen Gesetz gegen Terrorismus angezeigt. Die Familie der Person, der ich das Auto geliehen hatte, ist zu meiner Familie gekommen, mit dem gesamten Familienclan.

Man sagte, dass es bei seiner Familie einen Haftbefehl gegen mich gegeben habe."

Nach Unterbrechung der Verhandlung für zehn Minuten führte der Erstbeschwerdeführer noch an:

"Ich habe einen Bruder und eine Schwester, die Lage meines Bruders unterscheidet sich von meiner. Mein Bruder hat eine Firma und arbeitet zusätzlich im Handelsministerium. Er ist für die Herstellung und Produktion des Kornes für Mehl zuständig. Es sind 70% der Einwohner von Bagdad von Sunniten zu Schiiten konvertiert. Mein Familienclan gehört zwei verschiedenen religiösen Gruppierungen an. Mein Bruder ist Schiit, ich bin Sunnit. Eine Änderung der Religionsausrichtung würde mir nichts nützen.

Ich habe von Zeit zu Zeit Kontakt zu meinem Bruder. Der Schwager, der mich aus dem Verhör gerettet hat, ist der Bruder meiner Gattin. Dieser gehört nun auch den Schiiten an. Er ist konvertiert. Das war nach 2005. Ich habe keinen Kontakt zu meinem Schwager. Er hat uns damals geholfen, aber wir sind zerstritten. Er sollte unser Haus verkaufen, das ist meiner Ansicht nach USD 120.000 wert, er wollte es um USD 50.000 verkaufen. Das sollte quasi ein Gegengeschäft sein, dass er mir so geholfen hat."

Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Befragen der erkennenden Richterin an:

"Ich habe bislang auf das Fluchtvorbringen meines Gatten verwiesen. Das ist nach wie vor so.

Der erste Grund ist, dass mein Mann BAATH-Mitglied war. Der zweite Grund ist ein Vorfall, dass Personen zu unserem Haus gekommen sind, da er angeblich Probleme mit einer anderen Person hatte. Ich kannte diese Personen nicht, sie haben meinen Mann dann mitgenommen. Ich wusste nichts von den Problemen, die mein Mann mit einer Person haben sollte, erst im Nachhinein habe ich davon erfahren. Wir dachten, dass das aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BAATH-Partei war. Der Mann hatte Sprengstoff und Verbotenes im Auto und mein Mann wurde beschuldigt, dass es ihm gehöre. Es war ca. um 10 vor 12, wir hatten zu diesem Zeitpunkt keinen Strom. Der Strom wird immer um 10 vor der vollen Stunde ab- oder angeschaltet. Deshalb weiß ich das so genau. Er trug ein weißes Shirt und eine Short. Wir waren im Hof, ich hatte eine Decke aufgebreitet, dort waren mein jüngster Sohn und ich. Sie wollten ihn so mitnehmen, sagte dann aber, er sollte das DIS-DASCHA anziehen, das an der Wäscheleine hing."

Die inzwischen volljährige Drittbeschwerdeführerin verwies zu ihren Fluchtgründen befragt auf die Probleme ihres Vaters (des Erstbeschwerdeführers). Sie habe dort weiters keine Zukunft mehr.

Die seitens der bevollmächtigten Rechtsvertretung vorgelegten Länderberichte wurden zum Akt genommen und seitens der erkennenden Richterin ihrerseits im Akt einliegende Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das Verfahren eingebracht. Den Beschwerdeführern und dem Rechtsvertreter wurden Kopien ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis 05.11.2018 bei Gericht einlangend eingeräumt.

Auf die Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

Am 02.11.2018 langte beim erkennenden Gericht die Stellungnahme der Beschwerdeführer mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom selben Tag ein. Im wesentlichen wurden die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte Länderberichte auszugsweise wörtlich zitiert und relevante Stellen hervorgehoben. Darüber hinaus wurden noch weitere Länderberichte angeführt und ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft sein Fluchtvorbringen geschildert habe. Entgegen der Meinung des Bundesamtes drohte den Beschwerdeführern wegen ihrer Religion (Sunniten) und wegen der (ehemaligen) Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers zur Baath-Partei (politische Einstellung, Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Ex-Militär und Familie) sehr wohl konkrete und persönliche Verfolgung. Den Beschwerdeführern sei daher der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal der irakische Sicherheitsapparat nicht in der Lage und gewillt sei, die Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die nunmehr bereits volljährige Drittbeschwerdeführerin sowie ihre vier minderjährigen Brüder (Viert- bis Sechstbeschwerdeführer). Die gemeinsame Muttersprache ist Arabisch (vgl Angaben in den Erstbefragungen vom 11.01.2016, jeweils AS 9 der Verwaltungsakte der Erst- bis Viertbeschwerdeführer; aktenkundige Kopien der irakischen Reisepässe, AS 21 Erstbeschwerdeführer, AS 23 Zweitbeschwerdeführerin, AS 21 Drittbeschwerdeführerin, AS 21 Viertbeschwerdeführer, AS 23 Fünftbeschwerdeführer, AS 23 Sechstbeschwerdeführer; Angaben in der Niederschrift vor dem Bundesamt vom 20.11.2017, AS 57 ff Erstbeschwerdeführer und AS 51 ff Zweitbeschwerdeführerin; Angaben der Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2018).Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die nunmehr bereits volljährige Drittbeschwerdeführerin sowie ihre vier minderjährigen Brüder (Viert- bis Sechstbeschwerdeführer). Die gemeinsame Muttersprache ist Arabisch vergleiche Angaben in den Erstbefragungen vom 11.01.2016, jeweils AS 9 der Verwaltungsakte der Erst- bis Viertbeschwerdeführer; aktenkundige Kopien der irakischen Reisepässe, AS 21 Erstbeschwerdeführer, AS 23 Zweitbeschwerdeführerin, AS 21 Drittbeschwerdeführerin, AS 21 Viertbeschwerdeführer, AS 23 Fünftbeschwerdeführer, AS 23 Sechstbeschwerdeführer; Angaben in der Niederschrift vor dem Bundesamt vom 20.11.2017, AS 57 ff Erstbeschwerdeführer und AS 51 ff Zweitbeschwerdeführerin; Angaben der Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2018).

Der Erstbeschwerdeführer stammt aus dem Bezirk XXXX in Bagdad, wo er auch bis zum Jahr 1999 lebte. Von 1999 bis September 2003 lebte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie im Viertel XXXX in XXXX/Bagdad, von September 2003 bis Oktober 2014 in XXXX etwa fünf Kilometer nordwestlich von Bagdad nahe den Grabstätten von XXXX. Etwa vier Monate nach der Belagerung von Mossul durch den IS am 10.06.2014 zogen die Beschwerdeführer wegen der Kämpfe zwischen dem IS und den Milizen wieder zurück nach Bagdad in einen Nachbarbezirk des ursprünglichen Heimatbezirkes des Erstbeschwerdeführers (XXXX), nach XXXX in XXXX (phon.) im Zentrum Bagdads (vgl Angaben Erstbeschwerdeführer, Niederschrift vom 20.11.2017, AS 59 Erstbeschwerdeführer; Angaben Erstbeschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2018, S 5f Erstbeschwerdeführer).Der Erstbeschwerdeführer stammt aus dem Bezirk römisch 40 in Bagdad, wo er auch bis zum Jahr 1999 lebte. Von 1999 bis September 2003 lebte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie im Viertel römisch 40 in XXXX/Bagdad, von September 2003 bis Oktober 2014 in römisch 40 etwa fünf Kilometer nordwestlich von Bagdad nahe den Grabstätten von römisch 40 . Etwa vier Monate nach der Belagerung von Mossul durch den IS am 10.06.2014 zogen die Beschwerdeführer wegen der Kämpfe zwischen dem IS und den Milizen wieder zurück nach Bagdad in einen Nachbarbezirk des ursprünglichen Heimatbezirkes des Erstbeschwerdeführers (römisch 40 ), nach römisch 40 in römisch 40 (phon.) im Zentrum Bagdads vergleiche Angaben Erstbeschwerdeführer, Niederschrift vom 20.11.2017, AS 59 Erstbeschwerdeführer; Angaben Erstbeschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2018, S 5f Erstbeschwerdeführer).

Der Erstbeschwerdeführer hat das Gymnasium besucht, aber abgebrochen. Er war danach ein höherrangiges Mitglied der Baath-Partei und im Stadtteil XXXX in Bagdad zuständig für Studenten und Schüler als Mitglied der dortigen Führergruppe der Partei. Es waren unterschiedliche Parteimitglieder für unterschiedliche Stadtteile Bagdads verantwortlich. Der Erstbeschwerdeführer war zuständig für die Mittelschulen und Gymnasien in seinem Stadtteil (durchschnittlich etwa sieben Schulen) und hat im Verwaltungsbereich die Kontrolle über die Lehrkörperschaft ausgeübt. Im oblag auch die Auswechslung von Lehrern, etwa wegen extremer religiöser Positionen. Er war bei Meetings und Obmann-Wahlen der Schülerschaft anwesend und quasi das Überwachungsorgan der Baath-Partei in den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Schulen. Dafür wurde er von der Partei gut entlohnt (vgl Angaben Erstbeschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2018, S 5 Erstbeschwerdeführer).Der Erstbeschwerdeführer hat das Gymnasium besuc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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