TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/1 W103 1424354-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2019
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Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 1424354-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zl.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zl.:

568012003-151543277,

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner am gleichen Tag abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er stamme ausXXXX, sei Moslem und habe sich Anfang Oktober 2015 zum Verlassen des Herkunftsstaates entschlossen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2011 in Österreich, im Jahr 2013 in Deutschland sowie im Anschluss abermals in Österreich um Asyl angesucht. Im Oktober 2013 habe er Österreich freiwillig verlassen und sei nachXXXX geflogen. Im Bundesgebiet hielten sich zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer habe Tschetschenien verlassen, um hier in Frieden leben zu können, da die tschetschenische Regierung ihn nach Syrien in das Kriegsgebiet habe schicken wollen, was der Beschwerdeführer abgelehnt hätte. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden.

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 04.07.2018 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache. Der Beschwerdeführer brachte auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst vor, er sei gesund und benötige keine Medikamente, seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente und keine sonstigen Beweismittel. Er sei Tschetschene und Moslem, habe in XXXX elf Jahre lang die Grundschule sowie fünf Jahre lang die Universität (ohne Abschluss) besucht, und habe vor seiner Ausreise auf einer Tankstelle in XXXX gearbeitet. Im Jahr 2011 sei er illegal nach Österreich gekommen und habe das Land im Jahr 2013 nach Erhalt eines negativen Asylbescheides wieder verlassen. In der Folge habe er versucht, in Deutschland um Asyl anzusuchen, sei jedoch wieder nach Österreich abgeschoben worden. Nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in Österreich sei der Beschwerdeführer wieder nach XXXX gegangen. 2015 sei er neuerlich nach Österreich gereist und habe seinen dritten Asylantrag eingebracht. In der Russischen Föderation würden noch der Vater, die Halbschwester und die Stiefmutter des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich vor zwei Jahren eine namentlich genannte Frau traditionell geheiratet, welche derzeit im neunten Monat schwanger sei. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde nicht. In Österreich befände sich ein Bruder des Beschwerdeführers, welcher subsidiär schutzberechtigt sei. Ein weiterer Bruder und eine Schwester würden ebenfalls in Österreich leben und den "grauen Pass" besitzen. Zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung führte der Beschwerdeführer aus, in dem Dorf, in dem er gelebt hätte, hätten Polizisten ihn abholen wollen. Sie hätten ihn nach Syrien schicken wollen. Es habe sich um Kadyrow-Leute gehandelt. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, in seinem Haus zu leben; seine Eltern hielten sich unverändert dort auf. Der Beschwerdeführer sei zu dem Zeitpunkt, als die Leute gekommen wären, nicht zu Hause gewesen; diese hätten seinen Inlandspass mitgenommen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Der Beschwerdeführer habe keine Chance, dort zu leben. Die Leute würden ihn zwingen wollen. Mehr habe er nicht zu sagen. Über diesbezügliche Beweise, etwa einen Einberufungsbefehl, verfüge er nicht. Befragt, woher er dann wisse, dass die Regierung ihn nach Syrien schicken wolle, meinte der Beschwerdeführer, es seien schon Männer aus seinem Dorf nach Syrien oder in die Ukraine geschickt worden. Um Konkretisierung seiner Angaben ersucht, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien in sein Elternhaus gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht zuhause gewesen. Er wisse nicht, wie es gewesen sei. Sie hätten mit seinem Vater geredet und gefragt, wo der Beschwerdeführer sei. Dieser hätte geantwortet, dass der Beschwerdeführer nicht hier sei. Sie hätten das Haus durchsucht und den Inlandspass des Beschwerdeführers mitgenommen. Sein Vater hätte sich über die Situation erkundigt und die Information erhalten, dass Leute "eingesammelt" würden, um in Syrien bzw. der Ukraine zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst nicht abgeleistet. Befragt, weshalb diesfalls gerade er nach Syrien hätte geschickt werden sollen, erwiderte der Beschwerdeführer, es nicht zu wissen. Auf Vorhalt, dass er bloß ein vages und emotionsloses Vorbringen erstatte und zur Angabe konkreter Einzelheiten aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an, es sei kurz, bevor er wieder nach Österreich gekommen sei, gewesen. Sein Vater habe ihm bei der Ausreise geholfen. Für seine Verwandten sei es relativ ruhig, der Beschwerdeführer wolle diesen keine Probleme machen.Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 04.07.2018 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache. Der Beschwerdeführer brachte auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst vor, er sei gesund und benötige keine Medikamente, seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente und keine sonstigen Beweismittel. Er sei Tschetschene und Moslem, habe in römisch 40 elf Jahre lang die Grundschule sowie fünf Jahre lang die Universität (ohne Abschluss) besucht, und habe vor seiner Ausreise auf einer Tankstelle in römisch 40 gearbeitet. Im Jahr 2011 sei er illegal nach Österreich gekommen und habe das Land im Jahr 2013 nach Erhalt eines negativen Asylbescheides wieder verlassen. In der Folge habe er versucht, in Deutschland um Asyl anzusuchen, sei jedoch wieder nach Österreich abgeschoben worden. Nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in Österreich sei der Beschwerdeführer wieder nach römisch 40 gegangen. 2015 sei er neuerlich nach Österreich gereist und habe seinen dritten Asylantrag eingebracht. In der Russischen Föderation würden noch der Vater, die Halbschwester und die Stiefmutter des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich vor zwei Jahren eine namentlich genannte Frau traditionell geheiratet, welche derzeit im neunten Monat schwanger sei. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde nicht. In Österreich befände sich ein Bruder des Beschwerdeführers, welcher subsidiär schutzberechtigt sei. Ein weiterer Bruder und eine Schwester würden ebenfalls in Österreich leben und den "grauen Pass" besitzen. Zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung führte der Beschwerdeführer aus, in dem Dorf, in dem er gelebt hätte, hätten Polizisten ihn abholen wollen. Sie hätten ihn nach Syrien schicken wollen. Es habe sich um Kadyrow-Leute gehandelt. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, in seinem Haus zu leben; seine Eltern hielten sich unverändert dort auf. Der Beschwerdeführer sei zu dem Zeitpunkt, als die Leute gekommen wären, nicht zu Hause gewesen; diese hätten seinen Inlandspass mitgenommen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Der Beschwerdeführer habe keine Chance, dort zu leben. Die Leute würden ihn zwingen wollen. Mehr habe er nicht zu sagen. Über diesbezügliche Beweise, etwa einen Einberufungsbefehl, verfüge er nicht. Befragt, woher er dann wisse, dass die Regierung ihn nach Syrien schicken wolle, meinte der Beschwerdeführer, es seien schon Männer aus seinem Dorf nach Syrien oder in die Ukraine geschickt worden. Um Konkretisierung seiner Angaben ersucht, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien in sein Elternhaus gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht zuhause gewesen. Er wisse nicht, wie es gewesen sei. Sie hätten mit seinem Vater geredet und gefragt, wo der Beschwerdeführer sei. Dieser hätte geantwortet, dass der Beschwerdeführer nicht hier sei. Sie hätten das Haus durchsucht und den Inlandspass des Beschwerdeführers mitgenommen. Sein Vater hätte sich über die Situation erkundigt und die Information erhalten, dass Leute "eingesammelt" würden, um in Syrien bzw. der Ukraine zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst nicht abgeleistet. Befragt, weshalb diesfalls gerade er nach Syrien hätte geschickt werden sollen, erwiderte der Beschwerdeführer, es nicht zu wissen. Auf Vorhalt, dass er bloß ein vages und emotionsloses Vorbringen erstatte und zur Angabe konkreter Einzelheiten aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an, es sei kurz, bevor er wieder nach Österreich gekommen sei, gewesen. Sein Vater habe ihm bei der Ausreise geholfen. Für seine Verwandten sei es relativ ruhig, der Beschwerdeführer wolle diesen keine Probleme machen.

In Österreich lebe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner traditionell angetrauten Frau, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe jedoch nicht. Außerdem habe er hier zwei Brüder und eine Schwester, mit welchen er regelmäßig Kontakt habe. Er gehöre keinem Verein an und ginge keiner Beschäftigung nach. Ab und zu habe er Gelegenheitsjobs; hauptsächlich kümmere er sich um seine schwangere Frau. Zu seinen Angehörigen in der Russischen Föderation habe er selten Kontakt. Der Beschwerdeführer habe einen A1-Deutschkurs besucht, wolle so schnell wie möglich arbeiten und bei seiner Familie bleiben.

Dem Beschwerdeführer wurden die seitens der Behörde herangezogenen Länderinformationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, im Anschluss erfolgte eine Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift bestätigte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsbürgerschaft sowie die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe zu früheren Zeitpunkten bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet eingebracht, welche in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen worden seien. Am 12.11.2015 sei das Verfahren des Beschwerdeführers eingestellt worden, nachdem er sich dem Verfahren entzogen hätte und untergetaucht sei. Am 05.08.2016 sei das Verfahren fortgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland nicht aufgrund einer asylrelevanten Bedrohung verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser einer konkreten persönlichen Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen wäre oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, habe im Herkunftsstaat elf Jahre lang die Schule besucht und fünf Jahre Agrarwissenschaft studiert. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Tschetschenien möglich, zumal er fast sein gesamtes Leben dort verbracht und gearbeitet hätte und auch nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2013 wieder dorthin zurückgekehrt sei. Zudem verfüge er über umfangreiche familiäre Beziehungen in Tschetschenien. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation durch eigene Arbeit und Unterstützung seiner Familie zu sichern. Gegen seine Person seien in der Vergangenheit bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen worden.

Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge traditionell verheiratet, seine Frau, welche er in Österreich kennenglernt hätte und zu der kein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sei zum Zeitpunkt der Einvernahme Anfang Juli 2018 im neunten Monat schwanger gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Ehe trotz seines unsicheren Aufenthaltes geschlossen. Der Beschwerdeführer sei seit einem erst kurzen Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig und sei der deutschen Sprache nicht mächtig.

Beweiswürdigend wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen die folgenden Ausführungen getroffen:

"(...) Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

...

Sie gaben an, dass russische Polizisten (Kadyrow Leute) Sie von Ihrem Heimatdorf abholen und in das Kriegsgebiet nach Syrien schicken wollten. Persönlich hätten Sie keinen Kontakt zu den Leuten gehabt, da Sie zu dem Zeitpunkt gerade bei Verwandten im selben Dorf waren und die Polizisten in Ihr Elternhaus kamen und Ihren Vater diesbezüglich ausfragten. Diese Leute hätten nach Ihnen gefragt und das Haus durchsucht. Es ist davon auszugehen, dass Personen, die aufgrund einschneidender Ereignisse gezwungen wurden das Heimatland zu verlassen, detailliert und konkret über die Beweggründe, die zu diesem Schritt geführt haben, berichten können. Personen, die eine tatsächliche Begebenheit im Asylverfahren schildern, sind regelmäßig in der Lage und vor allem auch gewillt, möglichst alles, was die Erlebnisse nachvollziehbar erscheinen lässt, vorzubringen - umso mehr, als dass die Möglichkeit der Einvernahme im Asylverfahren das Beste und manchmal auch einzige Beweismittel des Asylwerbers ist, die behauptete Gefahrenlage glaubhaft zu machen und somit die Gewährung des internationalen Schutzes zu erreichen. Befragt, mehr Details über den Vorfall bzw. die Polizisten, die Sie angeblich suchten und abholen wollten, zu nennen, konnten Sie nicht. Auch mehrmaligen Aufforderungen, detaillierte und konkrete Details zu schildern, kamen Sie nicht nach, was den Gang der von Ihnen erzählten Handlungen äußerst vage bzw. zweifelhaft und somit Ihr Vorbringen als unglaubwürdig erscheinen lässt. Sie sagten lediglich, dass Sie nicht wissen würden, wie was war und die Männer das Haus durchsuchten und Ihren Inlandspass mitnahmen. Ihr Vater hätte nur die Information bekommen, dass vermehrt Leute eingesammelt werden um in Syrien bzw. in der Ukraine mitzukämpfen. Mehr Details dazu konnten Sie nicht nennen. Es ist für die Behörde äußerst zweifelhaft, dass Sie angeblich von Bediensteten gesucht werden um in ein Kriegsgebiet mitkämpfen zu müssen, jedoch keinerlei Namen oder sonstige nennenswerten Details nennen können. Es ist nicht nachvollziehbar, warum man ausgerechnet Sie nach Syrien schicken wollte, obwohl Sie weder Militärdienst geleistet haben noch in irgendeiner Weise eine militärische Vergangenheit aufweisen. Überdies sei angeführt, dass wenn Regierungsleute tatsächlich gewollt hätten Sie zu finden, dies auch mühelos geschafft hätten. Zumal Sie auch angaben, unmittelbar im selben Dorf gewesen zu sein, jedoch die Polizisten nur zuhause nach Ihnen fragten. Dies widerspricht jeder Logik dahingehend, dass es sich um zwei völlig widersprüchliche Aussagen handelt und somit Ihr Vorbringen als unglaubwürdig erscheinen lässt.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aus Ihren glaubhaften Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, sowie des persönlichen Eindruckes, welchen der entscheidungsbefugte Organwalter im Rahmen der Einvernahme gewinnen konnte.

Ihre Arbeitswilligkeit ergibt sich aus Ihrer Berufstätigkeit im Heimatstaat.

Durch Ihre beruflichen Erfahrungen und Ihre schulische Ausbildung ist es Ihnen überdies zuzumuten, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden.

Aufgrund Ihrer Angaben konnte ebenfalls festgestellt werden, dass Sie in der Russischen Föderation über familiäre/ soziale Bezugspunkte verfügen (Kernfamilie lebt in Tschetschenien).

Deshalb ist eine finanzielle Unterstützung durch Ihre Familie bei Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation sicherlich auch möglich und weiterhin wahrscheinlich.

Es ist Ihnen zuzumuten, nachXXXX/Tschetschenien zurückzukehren, zumal Sie fast Ihr gesamtes Leben dort lebten und arbeiteten bzw. nach Ihrem negativen Asylbescheid im Jahre 2013 auch dort zurückkehrten. Außerdem verfügen Sie in Tschetschenien bzw. in XXXX über umfangreiche familiäre Beziehungen, zumal Ihr Vater, Ihre Halbschwester und Stiefmutter noch dort leben.Es ist Ihnen zuzumuten, nachXXXX/Tschetschenien zurückzukehren, zumal Sie fast Ihr gesamtes Leben dort lebten und arbeiteten bzw. nach Ihrem negativen Asylbescheid im Jahre 2013 auch dort zurückkehrten. Außerdem verfügen Sie in Tschetschenien bzw. in römisch 40 über umfangreiche familiäre Beziehungen, zumal Ihr Vater, Ihre Halbschwester und Stiefmutter noch dort leben.

Es ist Ihnen daher zuzumuten in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer in der Russischen Föderation lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig ist, dass es in Ihrem Falle bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht zu einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK kommen wird.Es ist Ihnen daher zuzumuten in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer in der Russischen Föderation lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig ist, dass es in Ihrem Falle bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht zu einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK kommen wird.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die getroffenen Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben und, dass Sie über Sprachkenntnisse in Russisch und Deutsch verfügen, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und in keiner Weise integriert sind, beruhen auf Ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben bei den Befragungen, der gesamten Aktenlage mit den im Akt inkludierten Beweismitteln sowie aus dem persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Sachwalters.

Sie haben in Österreich, außer Ihrer Frau (Februar 2016 Ehe beschlossen, obwohl Sie sich Ihrem unsicheren Aufenthalt in Österreich bewusst waren; kein Abhängigkeitsverhältnis), zwei Brüder und einer Schwester, keine Familienangehörige i.S.d. Art. 8 EMRK. Ihre Familie (Vater, Halbschwester, Stiefmutter) befindet sich nach wie vor in Tschetschenien. Im Weiteren sind Sie erst seit einem äußerst geringen Zeitraum (Oktober 2015) in Österreich aufhältig und haben den Großteil Ihres Lebens in Tschetschenien verbracht. (...)"Sie haben in Österreich, außer Ihrer Frau (Februar 2016 Ehe beschlossen, obwohl Sie sich Ihrem unsicheren Aufenthalt in Österreich bewusst waren; kein Abhängigkeitsverhältnis), zwei Brüder und einer Schwester, keine Familienangehörige i.S.d. Artikel 8, EMRK. Ihre Familie (Vater, Halbschwester, Stiefmutter) befindet sich nach wie vor in Tschetschenien. Im Weiteren sind Sie erst seit einem äußerst geringen Zeitraum (Oktober 2015) in Österreich aufhältig und haben den Großteil Ihres Lebens in Tschetschenien verbracht. (...)"

3. Mit am 25.10.2018 eingelangtem Schriftsatz wurde - unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit einer namentlich genannten Frau traditionell verheiratet, mit welcher er gemeinsam in Österreich lebe und ein 1,5 Monate altes Kind habe. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich zurückgekehrt, da er neue Fluchtgründe habe und in der Russischen Föderation persönlich verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe begründete Angst, vom russischen Staat bzw. dem tschetschenischen Präsidenten Kadyrow zwangsrekrutiert und in den Syrienkrieg bzw. Ukrainekonflikt entsandt zu werden. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren leide an ernstzunehmenden Fehlern. Die Einvernahme vor dem Bundesamt sei in Ordnung gewesen, der Beschwerdeführer habe lediglich leichte Probleme mit dem Dolmetscher gehabt, da dieser leicht aggressiv erschienen wäre. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe jedenfalls vorbringen können und es sei somit möglich, dessen persönliche Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte seien zu einer Untermauerung des Fluchtvorbringens geeignet. Der Beschwerdeführer habe die Wehrpflicht wohl aufgrund seines Hochschulstudiums aufschieben können und habe diese aus diesem Grund noch nicht abgeleistet. Dem Beschwerdeführer könnte wegen Wehrdienstverweigerung eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren drohen. Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass viele Tschetschenen sich einer Einberufung widersetzen oder sich dem Widerstand anschließen würden, um nicht einberufen zu werden. Es sei nicht auszuschließen, dass viele Tschetschenen zur Ableistung des Wehrdienstes gezwungen würden. Für die Zwangsrekrutierung in diverse "Freiwilligenmilizen" wolle der Beschwerdeführer noch Beweismittel vorlegen. Demnach gebe es in der Ukraine und auch in Syrien russische Einheiten, welche ohne offizielle russische Abzeichen etc. in den Krieg ziehen würden. Für die Rekrutierung in eine solche Einheit würden auch nicht die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für den normalen Wehrdienst gelten. Zum Beleg werde auf den Link zu einem Youtube-Video verwiesen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe schon vielfach von derartigen Rekrutierungen gehört. Der Vater des Beschwerdeführers habe erzählt, dass Leute nachhause gekommen seien und den Inlandspass des Beschwerdeführers mitgenommen hätten. Der Vater sei daraufhin zum Chef der örtlichen Administration gegangen um den diesbezüglichen Grund herauszufinden. Dort sei erklärt worden, dass der Beschwerdeführer rekrutiert werden solle. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Angst bekommen und sei illegal mit einem PKW aus dem Land geflüchtet. Die Männer, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, seien auch nach seiner Flucht wiedergekommen, um nach ihm zu suchen. Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder militärischer Ausbildung erst eine Ausbildung durchlaufen müsste oder auch in einer Versorgungseinheit oder dergleichen eingesetzt werden könnte. Der Beschwerdeführer habe sich, nachdem er erfahren hätte, dass nach ihm gesucht werde, kaum zuhause aufgehalten. Der Beschwerdeführer solle zwangsrekrutiert und in einen bewaffneten Konflikt entsandt werden. Somit sei der Beschwerdeführer Angehöriger der jungen Männer im wehrdienstfähigen Alter und sei ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Eine Zwangsrekrutierung würde aus unterschiedlichen Gründen jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Auch die unmenschlichen Bedingungen im russischen Militär und die besonders schlechte Behandlung von tschetschenischen Rekruten seien relevant. Aus diesen Gründen sollte dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer bemühe sich um eine Integration und habe eine Familie in Österreich, weshalb nach § 55 AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.3. Mit am 25.10.2018 eingelangtem Schriftsatz wurde - unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit einer namentlich genannten Frau traditionell verheiratet, mit welcher er gemeinsam in Österreich lebe und ein 1,5 Monate altes Kind habe. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich zurückgekehrt, da er neue Fluchtgründe habe und in der Russischen Föderation persönlich verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe begründete Angst, vom russischen Staat bzw. dem tschetschenischen Präsidenten Kadyrow zwangsrekrutiert und in den Syrienkrieg bzw. Ukrainekonflikt entsandt zu werden. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren leide an ernstzunehmenden Fehlern. Die Einvernahme vor dem Bundesamt sei in Ordnung gewesen, der Beschwerdeführer habe lediglich leichte Probleme mit dem Dolmetscher gehabt, da dieser leicht aggressiv erschienen wäre. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe jedenfalls vorbringen können und es sei somit möglich, dessen persönliche Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte seien zu einer Untermauerung des Fluchtvorbringens geeignet. Der Beschwerdeführer habe die Wehrpflicht wohl aufgrund seines Hochschulstudiums aufschieben können und habe diese aus diesem Grund noch nicht abgeleistet. Dem Beschwerdeführer könnte wegen Wehrdienstverweigerung eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren drohen. Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass viele Tschetschenen sich einer Einberufung widersetzen oder sich dem Widerstand anschließen würden, um nicht einberufen zu werden. Es sei nicht auszuschließen, dass viele Tschetschenen zur Ableistung des Wehrdienstes gezwungen würden. Für die Zwangsrekrutierung in diverse "Freiwilligenmilizen" wolle der Beschwerdeführer noch Beweismittel vorlegen. Demnach gebe es in der Ukraine und auch in Syrien russische Einheiten, welche ohne offizielle russische Abzeichen etc. in den Krieg ziehen würden. Für die Rekrutierung in eine solche Einheit würden auch nicht die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für den normalen Wehrdienst gelten. Zum Beleg werde auf den Link zu einem Youtube-Video verwiesen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe schon vielfach von derartigen Rekrutierungen gehört. Der Vater des Beschwerdeführers habe erzählt, dass Leute nachhause gekommen seien und den Inlandspass des Beschwerdeführers mitgenommen hätten. Der Vater sei daraufhin zum Chef der örtlichen Administration gegangen um den diesbezüglichen Grund herauszufinden. Dort sei erklärt worden, dass der Beschwerdeführer rekrutiert werden solle. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Angst bekommen und sei illegal mit einem PKW aus dem Land geflüchtet. Die Männer, welche nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, seien auch nach seiner Flucht wiedergekommen, um nach ihm zu suchen. Es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder militärischer Ausbildung erst eine Ausbildung durchlaufen müsste oder auch in einer Versorgungseinheit oder dergleichen eingesetzt werden könnte. Der Beschwerdeführer habe sich, nachdem er erfahren hätte, dass nach ihm gesucht werde, kaum zuhause aufgehalten. Der Beschwerdeführer solle zwangsrekrutiert und in einen bewaffneten Konflikt entsandt werden. Somit sei der Beschwerdeführer Angehöriger der jungen Männer im wehrdienstfähigen Alter und sei ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Eine Zwangsrekrutierung würde aus unterschiedlichen Gründen jedenfalls eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen. Auch die unmenschlichen Bedingungen im russischen Militär und die besonders schlechte Behandlung von tschetschenischen Rekruten seien relevant. Aus diesen Gründen sollte dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer bemühe sich um eine Integration und habe eine Familie in Österreich, weshalb nach Paragraph 55, AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Der Beschwerdeführer hatte bereits in den Jahren 2011 und 2013 (infolge einer Rücküberstellung aus Deutschland) um internationalen Schutz in Österreich angesucht, die diesbezüglichen Verfahren wurden jeweils mit rechtskräftig ab- bzw. wegen entschiedener Sache zurückweisenden Entscheidungen unter gleichzeitigem Ausspruch von Ausweisungen abgeschlossen. Im Jahr 2013 kehrte der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurück, wo er sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise im Oktober 2015 in seinem Elternhaus in XXXX aufgehalten hat. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert der Vater, die Stiefmutter und eine Halbschwester des Beschwerdeführers auf.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Der Beschwerdeführer hatte bereits in den Jahren 2011 und 2013 (infolge einer Rücküberstellung aus Deutschland) um internationalen Schutz in Österreich angesucht, die diesbezüglichen Verfahren wurden jeweils mit rechtskräftig ab- bzw. wegen entschiedener Sache zurückweisenden Entscheidungen unter gleichzeitigem Ausspruch von Ausweisungen abgeschlossen. Im Jahr 2013 kehrte der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurück, wo er sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise im Oktober 2015 in seinem Elternhaus in römisch 40 aufgehalten hat. Im Herkunftsstaat halten sich unverändert der Vater, die Stiefmutter und eine Halbschwester des Beschwerdeführers auf.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr der Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die tschetschenischen Behörden zwecks Entsendung zu einem Kampfeinsatz in Syrien oder die Ukraine unterliegen würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist gesund und bedarf keiner medikamentösen Behandlung.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.07.2018 vorgebracht, mit einer namentlich genannten Frau traditionell verheiratet zu sein, welche zu diesem Zeitpunkt im neunten Monat schwanger gewesen wäre. Feststellungen zum Aufenthaltsstatus seiner Lebensgefährtin sowie zu dem (zum Zeitpunkt der Abfertigung des Bescheides am 27.09.2018 bereits geborenen) Kind des Beschwerdeführers fehlen im angefochtenen Bescheid.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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