TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 W276 2194198-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W276 2194198-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer ("BF") reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ("BF") reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2015 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass die Lebensumstände in Pakistan schlecht gewesen seien. Er sei der Einzige der arbeite um die Familie zu versorgen. Auch im Iran habe er nicht leben können, da er keine Dokumente gehabt habe und sein Aufenthalt illegal gewesen sei. In Afghanistan habe seine Familie Feinde.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2015 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass die Lebensumstände in Pakistan schlecht gewesen seien. Er sei der Einzige der arbeite um die Familie zu versorgen. Auch im Iran habe er nicht leben können, da er keine Dokumente gehabt habe und sein Aufenthalt illegal gewesen sei. In Afghanistan habe seine Familie Feinde.

I.3. Bei seiner Einvernahme am 04.12.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz ("BFA") an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei in XXXX in der Provinz Ghazni geboren und sei dann mit vier Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Pakistan gezogen. Bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr habe er in Pakistan gelebt. Er habe nie eine Schule besucht oder einen Beruf erlernt. Er habe als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei und auf einer Baustelle gearbeitet. Nachdem Hazara in Pakistan in Gefahr gewesen seien, habe er beschlossen, in den Iran zu ziehen. Er habe vier Jahre in Teheran gelebt, wo er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet habe. Im Iran sei er von den Iranern nicht gut behandelt worden und habe deshalb beschlossen, nach Europa zu reisen.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 04.12.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz ("BFA") an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei in römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren und sei dann mit vier Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Pakistan gezogen. Bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr habe er in Pakistan gelebt. Er habe nie eine Schule besucht oder einen Beruf erlernt. Er habe als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei und auf einer Baustelle gearbeitet. Nachdem Hazara in Pakistan in Gefahr gewesen seien, habe er beschlossen, in den Iran zu ziehen. Er habe vier Jahre in Teheran gelebt, wo er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet habe. Im Iran sei er von den Iranern nicht gut behandelt worden und habe deshalb beschlossen, nach Europa zu reisen.

Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass er nur wisse, dass seine Familie Feinde gehabt habe und zusätzlich seien auch die Taliban im Land gewesen. Mehr wisse er darüber aber nicht.

I.4. Am 23.02.2018 langte eine Stellungnahme des BF zu den ihm übermittelten Länderberichten bei der belangten Behörde ein.römisch eins.4. Am 23.02.2018 langte eine Stellungnahme des BF zu den ihm übermittelten Länderberichten bei der belangten Behörde ein.

I.5. Mit dem angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI).römisch eins.5. Mit dem angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine individuelle asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung seiner Person vorgebracht habe. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine individuelle asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung seiner Person vorgebracht habe. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten.

I.6. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Es wurde versucht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften. Es wurde auf das Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien zur Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte verwiesen. Der BF gehöre der sozialen Gruppe jener Personen an, die im wehrfähigen Alter seien und von einer Zwangsrekrutierung durch radikale Gruppierungen bedroht seien und sich daher wohlbegründet vor Verfolgung in Afghanistan fürchte. Die Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Hazara stelle einen weiteren Risikofaktor für seine Verfolgung dar. Es wurden Länderberichte zur Rekrutierung der Taliban, zur Situation der Hazara und zur Sicherheitslage zitiert.römisch eins.6. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Es wurde versucht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu entkräften. Es wurde auf das Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien zur Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte verwiesen. Der BF gehöre der sozialen Gruppe jener Personen an, die im wehrfähigen Alter seien und von einer Zwangsrekrutierung durch radikale Gruppierungen bedroht seien und sich daher wohlbegründet vor Verfolgung in Afghanistan fürchte. Die Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Hazara stelle einen weiteren Risikofaktor für seine Verfolgung dar. Es wurden Länderberichte zur Rekrutierung der Taliban, zur Situation der Hazara und zur Sicherheitslage zitiert.

I.7. Das BFA teilte mit Schriftsatz von 01.02.2019 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.römisch eins.7. Das BFA teilte mit Schriftsatz von 01.02.2019 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.

I.8. Am 20.02.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Integrationsunterlagen vor. Von dem erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht (vgl Pkt II.2 dieses Erkenntnisses). Der BF und sein Rechtsvertreter verzichteten auf eine Stellungnahme.römisch eins.8. Am 20.02.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte Integrationsunterlagen vor. Von dem erkennenden Richter wurden Länderberichte und zahlreiche weitere Länderinformationen in das Verfahren eingebracht vergleiche Pkt römisch zwei.2 dieses Erkenntnisses). Der BF und sein Rechtsvertreter verzichteten auf eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari bzw. Farsi. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

Der BF ist im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni geboren und ist mit vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, wo er bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr gelebt hat. Er hat nie eine Schule besucht oder einen Beruf erlernt. Er hat als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei, auf Baustellen und bei einem Autohändler gearbeitet. Mit sechzehn Jahren ist der BF alleine in den Iran gegangen, wo er vier Jahre gelebt hat. Im Iran hat er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Im Iran ist er von den Iranern nicht gut behandelt worden und hat deshalb beschlossen, nach Europa zu reisen. Der Vater des BF hat bis zu seinem Tod als Tagelöhner gearbeitet. Der BF ist selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen.Der BF ist im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren und ist mit vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, wo er bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr gelebt hat. Er hat nie eine Schule besucht oder einen Beruf erlernt. Er hat als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei, auf Baustellen und bei einem Autohändler gearbeitet. Mit sechzehn Jahren ist der BF alleine in den Iran gegangen, wo er vier Jahre gelebt hat. Im Iran hat er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Im Iran ist er von den Iranern nicht gut behandelt worden und hat deshalb beschlossen, nach Europa zu reisen. Der Vater des BF hat bis zu seinem Tod als Tagelöhner gearbeitet. Der BF ist selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen.

Der Vater des BF ist aufgrund einer Krankheit gestorben. Die Mutter und die beiden Schwestern des BF leben in Pakistan. Seine Mutter arbeitet, sie wäscht für die Nachbarn die Wäsche. Seine Schwestern nähen zu Hause Kleider. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie in Pakistan.

II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.2.1. Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie auf Grund der damals schwierigen Sicherheitslage verlassen. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch Feinde seines Vaters in Afghanistan ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Familie durch Feinde seines Vaters bedroht wurde oder im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.römisch zwei.1.2.1. Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie auf Grund der damals schwierigen Sicherheitslage verlassen. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch Feinde seines Vaters in Afghanistan ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Familie durch Feinde seines Vaters bedroht wurde oder im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.

II.1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht wurde bzw. ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat deswegen konkret und individuell physische oder psychische Gewalt droht.römisch zwei.1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim vor seiner Ausreise aus Afghanistan bedroht wurde bzw. ihm bei einer Rückk

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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