Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2148007-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1070183209-150542116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. 1070183209-150542116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 21.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, in Pakistan aufgewachsen zu sein. Dem Beschwerdeführer sei es in Pakistan sehr schlecht gegangen, weil er nicht offiziell habe arbeiten dürfen. Er habe deshalb Pakistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor den Taliban.
3. Ein eingeholtes Röntgen ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen bereits geschlossen seien, sodass sich Zweifel am vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ergeben haben.
Das eingeholte medizinische Altersfeststellungsgutachten vom 29.12.2015 ergab, dass das höchstmögliche Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt mit 16,6 Jahren anzunehmen ist. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ist mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar, so dass die Minderjährigkeit nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden kann. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des vom Beschwerdeführer angegebenen und plausiblen Geburtsdatums am XXXX erreicht.Das eingeholte medizinische Altersfeststellungsgutachten vom 29.12.2015 ergab, dass das höchstmögliche Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt mit 16,6 Jahren anzunehmen ist. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ist mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar, so dass die Minderjährigkeit nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden kann. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des vom Beschwerdeführer angegebenen und plausiblen Geburtsdatums am römisch 40 erreicht.
4. Am 14.11.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass seine Eltern Afghanistan wegen des Krieges und den Taliban verlassen hätten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er als schiitischer Hazara von den Taliban getötet zu werden. Pakistan habe er aufgrund eines Anschlages, bei dem er einen Splitter in seine Hand und seinen Fuß bekommen habe, verlassen. Zudem sei er von Anhängern des IS aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit Stöcken geschlagen und mit einem Messer verletzt worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete und individuelle asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, der noch über Onkel in seinem Herkunftsstaat verfüge. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit nicht in eine ausweglose Situation geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm in Afghanistan Verfolgung aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara sowie Entführung, Zwangsrekrutierung und Ermordung durch die Taliban drohe. Das Bundesamt habe die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan verkannt und die spezielle Gefährdung Minderjähriger nicht berücksichtigt. Bei richtiger Tatsachenfeststellung, Berücksichtigung der Länderberichte und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.07.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2018 wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Arbeitsmedizin zur schriftlichen Gutachtenserstellung bestellt. Gemäß dem erstatteten arbeitsmedizinischen Gutachten vom 12.10.2018 liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung XXXX des Beschwerdeführers vor, die anschließend an die übliche Gliedertaxe mit XXXX anzusetzen ist.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2018 wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Arbeitsmedizin zur schriftlichen Gutachtenserstellung bestellt. Gemäß dem erstatteten arbeitsmedizinischen Gutachten vom 12.10.2018 liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung römisch 40 des Beschwerdeführers vor, die anschließend an die übliche Gliedertaxe mit römisch 40 anzusetzen ist.
9. Mit Stellungnahme vom 21.11.2018 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines niedrigen Bildungsniveaus jedenfalls auf körperliche Arbeiten zu verweisen sei, die bei realistischer Betrachtung entweder zwingend XXXX oder XXXX ausgestaltet seien. Beides befinde sich außerhalb des Leistungskalküls des Beschwerde-führers. Es liege somit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers vor. Ihm sei daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.9. Mit Stellungnahme vom 21.11.2018 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines niedrigen Bildungsniveaus jedenfalls auf körperliche Arbeiten zu verweisen sei, die bei realistischer Betrachtung entweder zwingend römisch 40 oder römisch 40 ausgestaltet seien. Beides befinde sich außerhalb des Leistungskalküls des Beschwerde-führers. Es liege somit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers vor. Ihm sei daher jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
10. Mit Parteiengehör vom 06.02.2019 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, mit Kurzinformation vom 22.01.2019, die auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan aus Juni 2018, Seite 21 bis 25 und 98 bis 109, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Lage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018, die ACCORD Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018, die Stellungnahem von Dr. Rasuly betreffend Akzent und iranische Aussprache vom 19.07.2017 und einen Artikel zum Unterschied zwischen Farsi und Dari übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige Änderungen an der Situation des Beschwerdeführers seit der Verhandlung dem Gericht bekannt zu geben.
11. Mit Stellungnahme vom 21.02.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe und dies asylrelevant sein könne. Der Beschwerdeführer sei bei
XXXX oder XXXX Tätigkeiten eingeschränkt. Zudem sei er defakto ein Analphabet, sodass er keine intellektuellen Tätigkeiten ausüben könne. Der Beschwerdeführer könne daher bei einer Ansiedlung in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen. Der Beschwerdeführer sei besonders vulnerabel, er sei qualifiziert schutzbedürftiger als andere Personen. Es sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan daher ausgeschlossen.römisch 40 oder römisch 40 Tätigkeiten eingeschränkt. Zudem sei er defakto ein Analphabet, sodass er keine intellektuellen Tätigkeiten ausüben könne. Der Beschwerdeführer könne daher bei einer Ansiedlung in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen. Der Beschwerdeführer sei besonders vulnerabel, er sei qualifiziert schutzbedürftiger als andere Personen. Es sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan daher ausgeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 3, 141; Protokoll vom 19.07.2018 = OZ 8, S. 6).Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 3, 141; Protokoll vom 19.07.2018 = OZ 8, Sitzung 6).
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und hat zunächst dort gelebt. Der Beschwerdeführer hat noch nie in Ghazni gelebt. Frühestens im Jahr 2005 ist die Mutter des Beschwerdeführers gestorben und der Vater ist mit dem Beschwerdeführer und seinem jüngeren Bruder von der Stadt Kabul nach XXXX in Pakistan gezogen. Der Beschwerdeführer ist dort gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder in einem Mietshaus aufgewachsen (AS 147). Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang in Pakistan eine afghanische Schule besucht (AS 3; OZ 8, S. 15 f). Er hat nicht vier Jahre lang einen Englischkurs besucht. Er verfügt über sehr geringe Englischkenntnisse (OZ 8, S. 13). Der Beschwerdeführer hat in Pakistan (gemeinsam mit seinem Vater) Textilien und Gemüse verkauft (AS 141; OZ 8, S. 6 f) und elektronische Geräte zusammengebaut (AS 155; OZ 8, S. 7).Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und hat zunächst dort gelebt. Der Beschwerdeführer hat noch nie in Ghazni gelebt. Frühestens im Jahr 2005 ist die Mutter des Beschwerdeführers gestorben und der Vater ist mit dem Beschwerdeführer und seinem jüngeren Bruder von der Stadt Kabul nach römisch 40 in Pakistan gezogen. Der Beschwerdeführer ist dort gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder in einem Mietshaus aufgewachsen (AS 147). Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang in Pakistan eine afghanische Schule besucht (AS 3; OZ 8, Sitzung 15 f). Er hat nicht vier Jahre lang einen Englischkurs besucht. Er verfügt über sehr geringe Englischkenntnisse (OZ 8, Sitzung 13). Der Beschwerdeführer hat in Pakistan (gemeinsam mit seinem Vater) Textilien und Gemüse verkauft (AS 141; OZ 8, Sitzung 6 f) und elektronische Geräte zusammengebaut (AS 155; OZ 8, Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan zwar bereits im Kindesalter verlassen, er ist mit der afghanischen Kultur jedoch vertraut und spricht Dari auf muttersprachlichem Niveau mit hörbarem Akzent (OZ 8, S. 16). Der Beschwerdeführer kann in Dari lesen und schreiben (AS 141).Der Beschwerdeführer hat Afghanistan zwar bereits im Kindesalter verlassen, er ist mit der afghanischen Kultur jedoch vertraut und spricht Dari auf muttersprachlichem Niveau mit hörbarem Akzent (OZ 8, Sitzung 16). Der Beschwerdeführer kann in Dari lesen und schreiben (AS 141).
Der Beschwerdeführer verfügt über seinen Vater und seinen Bruder sowie über eine Tante mütterlicherseits in Pakistan (AS 145). Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet in einer Bäckerei (AS 147). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinem Vater (AS 145).
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel väterlicherseits in der Stadt Kabul sowie über zwei Onkel väterlicherseits samt deren Familien in der Provinz Ghazni (AS 143 ff). Der Beschwerdeführer kann über seinen Vater Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan aufnehmen.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist. Er ist seit seiner Antragstellung am 21.05.2015, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig. (AS 3 ff).
Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs für die Stufe A1 besucht (Beilage ./B). Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich weder einer beruflichen Tätigkeit nach noch übt er gemeinnützige Tätigkeiten aus oder hat sich aktiv in seiner Nachbarschaft betätigt. Er lebt von der Grundversorgung.
Er hat freundschaftliche Kontakte in Österreich knüpfen könne. Er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 8, S. 11).Er hat freundschaftliche Kontakte in Österreich knüpfen könne. Er verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 8, Sitzung 11).