Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W191 2140521-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zahl 1096057207-151834735, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zahl 1096057207-151834735, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2019 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 26.02.2015 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 22.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX , Provinz Baghlan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und habe acht Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt sei er Verkäufer gewesen und habe sich in XXXX (später auch XXXX ), Provinz Ghazni, aufgehalten, davor von März 1998 bis Juli 2013 mit seiner Familie in XXXX (Iran).Er stamme aus römisch 40 , Provinz Baghlan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und habe acht Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt sei er Verkäufer gewesen und habe sich in römisch 40 (später auch römisch 40 ), Provinz Ghazni, aufgehalten, davor von März 1998 bis Juli 2013 mit seiner Familie in römisch 40 (Iran).
Vor ca. sieben Monaten habe er mit seiner Familie Afghanistan wieder verlassen und sei wieder zurück nach XXXX gegangen, von wo er vor ca. einem Monat mit seinem Bruder und dessen Familie nach Europa gereist sei. Auch diese hätten in Österreich um Asyl angesucht.Vor ca. sieben Monaten habe er mit seiner Familie Afghanistan wieder verlassen und sei wieder zurück nach römisch 40 gegangen, von wo er vor ca. einem Monat mit seinem Bruder und dessen Familie nach Europa gereist sei. Auch diese hätten in Österreich um Asyl angesucht.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe.
1.3. Mit Mail einer Hilfsorganisation (Rotes Kreuz) vom 10.03.2016 ersuchte der BF um Beiziehung eines Dolmetsch, der seinen (Hazaragi-) Dialekt spreche oder aus dem Iran komme, zu seiner Einvernahme vor dem BFA.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 23.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Seine Familie (Ehefrau und drei minderjährige Kinder) sei wegen der Sicherheitslage in den Iran geflüchtet, in ihr Haus und zu ihren landwirtschaftlichen Grundstücken in Baghlan könnten sie nicht zurück.
Der BF schilderte die Gründe für die Flucht im Jahr 1998, nachdem Verwandte, die gegen die Taliban gekämpft hätten, von diesen getötet worden seien. Der BF legte Belege bezüglich der Zugehörigkeit seiner Verwandten zu Hazara-Kampfparteien vor. Er selbst sei nicht dauerhaft im Einsatz gewesen, aber in Notsituationen wegen Angriffen seitens der Taliban oder der radikalen Paschtunen und Wahabiten zur Verteidigung als Soldat herangezogen worden.
Der nunmehrige Anlass für die Flucht seiner Familie sei die Entführung eines Cousins väterlicherseits durch die Taliban gewesen.
Laut Niederschrift wurden dem BF "10 Seiten Länderfeststellungen" ausgehändigt, die offenbar Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistandarstellen und dem Verwaltungsakt einliegen. Dem Akt liegt weiters eine vom BF offenbar vorgelegte Tazkira (afghanisches Personaldokument) mit deutscher Übersetzung ein.
Der BF gab an, er habe psychische Probleme und stehe in ärztlicher Behandlung.
1.5. Mit Eingabe seiner ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation vom 24.03.2016 bestätigte der BF seine mit dem Länderinformationsblatt übereinstimmende Einschätzung der schlechten Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und verwies auf eine aktuelle Accord-Anfragebeantwortung zur Situation der Hazara in Afghanistan.
Mit Eingaben vom 31.03.2016 und vom 05.04.2016 legte der BF weitere Beweismittel vor.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.10.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.11.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.10.2017 (Spruchpunkt III.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 17.10.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.11.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.10.2017 (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Beweiswürdigung bezüglich des Fluchtvorbringens blieb rudimentär.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation erschlossen werden müsse, dass Personen ohne soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan gefährdet seien, in eine existenzielle Notlage zu geraten, und die Lage in seiner Heimatprovinz prekär sei.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation erschlossen werden müsse, dass Personen ohne soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan gefährdet seien, in eine existenzielle Notlage zu geraten, und die Lage in seiner Heimatprovinz prekär sei.
1.7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF mit Schreiben seines damals zur Vertretung bevollmächtigen Rechtsberaters vom 16.11.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger Feststellungen und daraus resultierend, einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung" ein.1.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF mit Schreiben seines damals zur Vertretung bevollmächtigen Rechtsberaters vom 16.11.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger Feststellungen und daraus resultierend, einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung" ein.
In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF knapp zusammengefasst wiederholt und das Verfahren sowie die Begründung im angefochtenen Bescheid des BFA als mangelhaft und unzutreffend kritisiert.
Neu wurde ausgeführt, dass der BF nunmehr zum Christentum konvertiert und am 23.10.2016 vom Bund der Baptistengemeinden in Österreich getauft worden sei. Die Taufurkunde wurde vorgelegt.
1.8. Mit Eingabe vom 18.05.2017 übermittelte der BF ein Zertifikat über die Absolvierung eines Bibellehrganges vom 11.05.2017.
1.9. Mit Schreiben seines nunmehrigen gewillkürten Vertreters vom 30.08.2018 teilte der BF mit, dass er aktives Mitglied der Baptistengemeinde sei und zusätzlich zu seiner stets regelmäßigen Teilnahme an den Gottesdiensten weiterhin zweimal wöchentlich Glaubenskurse besuche und rege am Gemeindeleben in einer Gruppe engagierter junger afghanischer Christen teilnehme.
1.10. Mit Eingabe vom 12.09.2018 und 14.11.2018 reichte der BF eine Bestätigung von Funktionären seiner Glaubensgemeinschaft vom 09.07.2018 über sein Verhalten in der Glaubensgruppe sowie Integrationsunterlagen (Kursteilnahme Deutsch A2) nach.
1.11. Auf die Ladung zur Verhandlung vor dem BVwG erstattete der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 06.02.2019 eine Stellungnahme, in der er die Einvernahme namentlich genannter Gemeindefunktionäre als Zeugen anregte und Ausführungen zur Situation bei Konversion vom Islam zum Christentum in Afghanistan tätigte.
Beigelegt war dieser Eingabe eine ärztliche Bestätigung vom 14.01.2019, wonach der BF seit etwa zwei Jahren an einer mittelstarken Depression leide, die er selbst auf seine Einsamkeit zurückführe.
1.12. Das BVwG führte am 25.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF persönlich in Begleitung eines Funktionärs seiner Baptistengemeinde, der auch als Zeuge einvernommen wurde, erschien. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an einer Verhandlung.
Dabei gaben der BF und der Zeuge auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari. Ich spreche darüber hinaus aufgrund meines jahrelangen Aufenthaltes im Iran auch Farsi.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja, heute geht es mir gut.
RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Ich bin seit Anfang 2016 in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung. Ich habe psychosomatische Beschwerden und erhielt zuletzt eine Zuweisung für einen Facharzt für HNO. Ich nehme täglich abends 150 mg Trittico.
[...]
Der BF hat bisher bezüglich seiner Identität eine Tazkira (afghanisches Personaldokument in Kopie), bezüglich seines Fluchtgrundes Bestätigungen der Partei Hezb-e Wahdat und bezüglich seines Nachfluchtgrundes der Konversion vom Islam zum Christentum seine Taufurkunde vom 23.10.2016 und diverse Bestätigungen der Baptistengemeinde sowie bezüglich seiner Integration ein Deutschzertifikat A2 vorgelegt.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Hazara.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin nun ein Christ. Ich war früher schiitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ja, ich bin verheiratet und habe drei Kinder. Meine Familie hat früher in Teheran gelebt und lebt nun in XXXX , ca. 230 km von Teheran entfernt.BF: Ja, ich bin verheiratet und habe drei Kinder. Meine Familie hat früher in Teheran gelebt und lebt nun in römisch 40 , ca. 230 km von Teheran entfernt.
Der BF legt vor die Tazkiras seiner Familienmitglieder samt Übersetzung ins Englische in Kopie, die zum Akt genommen werden.
BF: Die Geburtsdaten meiner Familie lauten: Ehefrau XXXX , Kinder XXXX , XXXX , XXXX . Ich weiß diese Daten, da ich sie in einem Notizbuch aufgeschrieben habe. Geheiratet haben wir am 22.05.1999.BF: Die Geburtsdaten meiner Familie lauten: Ehefrau römisch 40 , Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Ich weiß diese Daten, da ich sie in einem Notizbuch aufgeschrieben habe. Geheiratet haben wir am 22.05.1999.
Anmerkung: Der BF legt vor ein Blatt Papier, auf dem er diese Daten in Dari und in Übersetzung und Transkription ins Deutsche aufgeschrieben hat.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: In Afghanistan habe ich acht Klassen die Schule besucht, darüber hinaus war ich in Afghanistan selbständig, als Verkäufer von Holz und als Taxifahrer.
Anmerkung: Der BF wirkt gedämpft (dies bestätigt auch der BF und der anwesende Zeuge).
RI: Geben Sie bitte soweit wie möglich chronologisch an, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
BF: Ich habe Afghanistan zum ersten Mal im Jahr 1377 (umgerechnet 1999) verlassen, nachdem ich in meiner Heimatprovinz Baghlan fünf Familienmitglieder durch die Taliban verloren habe, und bin im Jahr 1384 (umgerechnet 2005) nach der Niederschlagung der Taliban nach Ghazni zurückgekehrt. Am 20.02.1394 (umgerechnet 2015) bin ich wieder in den Iran gereist.
RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
BF: In Afghanistan habe ich niemanden mehr.
RI: Sie haben Ihre Tazkira in Kopie vorgelegt, wo ist das Original?
BF: Bei meiner Frau im Iran.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Ich nicht, aber mein Vater und die getöteten Familienmitglieder schon.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ja, ich habe einen Bruder mit seiner Familie in Linz, manchmal fahre ich sie besuchen.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ich verstehe ca. 30% von dem, was sie sagen, tue mir aber beim Sprechen schwer.
Der anwesende Zeuge bestätigt auf Nachfrage des RI diese Einschätzung.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und holprig auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja. Ich habe den Deutschkurs B1 nicht bestanden und wiederhole jetzt Deutschkurs A2. Ich bin gut in Grammatik.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein, derzeit gehe ich keiner Beschäftigung nach, aber ich habe bereits nach Jobs gesucht. Ich habe das AMS gebeten, mir Jobs zu vermitteln, ich würde alles tun. Ich könnte auf einer Baustelle arbeiten oder bei Gebäudeabrissen.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Bis vor einem Jahr habe ich den Fitinn Club besucht, derzeit besuche ich einen Deutschkurs, außerdem gehe ich freitags und sonntags in die Kirche.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja. Ich telefoniere etwa drei bis viermal in der Woche mit meiner Ehefrau und meinen Kindern.
Z [Zeuge] wird ersucht, den Raum bis Aufruf zu verlassen, dieser verlässt um 10:00 Uhr den Verhandlungssaal.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?.
BF: Ja, ich halte meine Angaben aufrecht. Nur der Nachname meiner Ehefrau lautet richtig XXXX , sie führt nicht meinen Nachnamen.BF: Ja, ich halte meine Angaben aufrecht. Nur der Nachname meiner Ehefrau lautet richtig römisch 40 , sie führt nicht meinen Nachnamen.
RI: Warum glauben Sie, dass der Bescheid des Bundesamtes, mit dem Sie subsidiären Schutz, aber nicht Asyl bekommen haben, nicht richtig ist?
BF: Mein Leben wäre nicht sicher in Afghanistan, im Falle einer Rückkehr würde ich in Afghanistan getötet werden.
RI: Warum?
BF: Es gab einige Tote bereits in Afghanistan, und zwar einer meiner Cousins, der Sohn meines Onkels, väterlicherseits ist in Maidan Wardak getötet worden, BUMAN, er war 34 Jahre alt.
RI: Wann war das?
BF: Etwa einen Monat oder 40 Tage vor meiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 1394.
RI: Wieso wären Sie in Gefahr?
BF: Das Problem von Baghlan dauert noch immer an. QULAM ALI war ein bekannter Kommandant, der Taliban getötet hat, er wurde selbst auf grausame Art getötet.
RI: Und wieso sind Sie jetzt in Gefahr?
BF: Ich bin ein Verwandter dieser Person, mein Vater und mein Cousin gehörten auch seiner Gruppe an.
RI: Wer würde Sie umbringen?
BF: Diejenigen, die meinen Cousin umgebracht haben.
RI: Gibt es noch einem Grund, warum Sie in Gefahr wären, wenn Sie jetzt nach Afghanistan gingen?
BF: Ja, ich bin Christ geworden, aufgrund dessen würde ich auch getötet werden.
RI: Warum sind Sie Christ geworden?
BF: Weil ich in einem kriegerischen Umfeld aufgewachsen bin. Als ich nach Europa kam, war ich 20 Tage lang in Griechenland, dort haben wir von der Kirche Hilfe bekommen, ohne dass die Menschen darauf geachtet haben, welcher Religion wir angehören. Dort habe ich gespürt, dass Jesus mein Herz berührt hat. Dann bin ich nach Österreich gereist, zu Beginn habe ich in Salzburg gewohnt, dann bin ich nach Mödling verlegt worden nach XXXX . Dort habe ich Liebe von der Kirche bekommen.BF: Weil ich in einem kriegerischen Umfeld aufgewachsen bin. Als ich nach Europa kam, war ich 20 Tage lang in Griechenland, dort haben wir von der Kirche Hilfe bekommen, ohne dass die Menschen darauf geachtet haben, welcher Religion wir angehören. Dort habe ich gespürt, dass Jesus mein Herz berührt hat. Dann bin ich nach Österreich gereist, zu Beginn habe ich in Salzburg gewohnt, dann bin ich nach Mödling verlegt worden nach römisch 40 . Dort habe ich Liebe von der Kirche bekommen.
RI: Was sagt Ihre Frau dazu, dass Sie Christ geworden sind?
BF: Sie sagt mir nichts, es sei mein Weg und es sei meine Wahl, sagt sie.
RI: Was sagt Ihr Bruder dazu?
BF: Mein Bruder sagt ebenfalls nichts, Österreich ist nicht Afghanistan, dass man bei einer Religion bleiben muss, ich bin tatsächlich im Leben daraufgekommen, dass mich Scharia nicht retten kann. Als ich Moslem war, wusste ich, dass ich nicht alle Regeln der Scharia einhalten kann.
RI: Welche nicht?
BF: Vieles, man muss fünfmal am Tag beten, fasten, Scharia war wie ein Gefängnis für mich. Mein Vater hat immer über mich geurteilt. Er sagte, dass ich nicht die Regeln einhalte, z.B. dass ich nicht in die Moschee gehe, ich würde in der Hölle landen, damals dachte ich mir, dass ich nur geboren bin, um in die Hölle zu gehen. Ich habe mich entschieden, an Jesus zu glauben, dass er die einzige Erlösung ist.
RI: Es gibt auch im Islam Jesus, Prophet Isa, da kannten Sie ihn doch schon?
BF: Ja, Moslems akzeptieren ihn als Propheten, aber ich akzeptiere ihn als Gott und Erlöser.
RI: Was ist denn so die Botschaft, die Jesus den Menschen gebracht hat?
BF: Liebe zueinander, Hoffnung. Johannes sagt im Vers 16, Gott hat die Menschen so sehr geliebt, dass er ihnen seinen Sohn geschickt hat. Jeder, der an ihn glaubt, ist der einzige Weg der Erlösung.
RI: Was glauben Sie, wieso konnten die spanischen Eroberer so grausam mit den Ureinwohnern in Amerika umgehen?
BF: Wir haben nichts mit grausamen Taten der anderen zu tun und wollen auch nichts zu tun haben. Die Botschaft Jesus ist Liebe, wir gehen lediglich seinen Weg.
RI: Wieso haben Sie sich zuerst taufen lassen und dann erst Kurse bei den Baptisten besucht?
BF: Es hat gedauert, bis ich für die Taufe vorbereitet war. Als ich meinen Gott Jesus richtig kennengelernt habe, habe ich mich taufen lassen.
RI: Was ist für Sie das Heilige Buch?
BF: Das Heilige Buch ist die Worte und Lehre von Jesus Christus. Bibel ist eine frohe Botschaft von Jesus an uns.
RI: Wissen Sie, aus welchen Teilen die Bibel besteht?
BF: Aus zwei Teilen, das Alte und das Neue Testament, das Alte Testament gehört Moses. Darin wird das Kommen des Erlösers angekündigt.
RI: Wissen Sie, aus welchen Teilen das Neue Testament besteht?
BF: Markus, Matthäus, Lukas und Johannes.
RI: Wer ist Paulus?
BF: Er war ein Jude, stammt aus Rom. Er war ursprünglich ein Feind der Christen, er hat sie verfolgt. Bei seiner letzten Reise nach Damaskus mit seinen Gefolgsleuten ist ihm Gott Jesus erschienen.
RI wiederholt seine Frage bezüglich des chronologischen Ablaufes von Taufe und Kursen.
BF: Zuerst habe ich einen zehnmonatigen Taufvorbereitungskurs besucht, nach der Taufe habe ich dann Kurse besucht.
RI: Besuchen Sie auch noch heute Kurse?
BF: Ja, ich nehme derzeit sowohl am Freitag als auch am Sonntag an einem Kurs teil. Am Sonntag Nachmittag nehme ich dann am Gottesdienst teil.
RI: Wer in Österreich weiß, dass Sie Christ geworden sind?
BF: Alle. Als ich im Heim gewohnt habe, habe ich die frohe Botschaft verbreitet. Ich habe Probleme mit anderen Afghanen bekommen.
Der Zeuge betritt um 10:40 [Uhr] wieder den Verhandlungssaal.
[...]
RI: Was ist Ihre Stellung in dieser Einrichtung, und um welche Einrichtung handelt es sich?
Z: Mein Titel ist Gemeindeältester in der Baptistengemeinde "Projektgemeinde". Wir gehören so wie die Evangelikalen und die Pfingstgemeinden zu den Freikirchen in Österreich. Das ist eine gesetzlich anerkannte Kirche seit ca. vier Jahren. Wir haben drei Sprachgruppen, Deutsch, Farsi und Spanisch. Ich leite gemeinsam mit dem Pastoralassistenten XXXX die Gruppe Farsi. Wir haben typischerweise parallele Leitungsstrukturen von Pastoren und Laien. Laien haben nebenbei einen anderen Beruf und nicht die theologische Ausbildung von Pastoren. Ich habe auch durchaus auch pastorale Aufgaben.Z: Mein Titel ist Gemeindeältester in der Baptistengemeinde "Projektgemeinde". Wir gehören so wie die Evangelikalen und die Pfingstgemeinden zu den Freikirchen in Österreich. Das ist eine gesetzlich anerkannte Kirche seit ca. vier Jahren. Wir haben drei Sprachgruppen, Deutsch, Farsi und Spanisch. Ich leite gemeinsam mit dem Pastoralassistenten römisch 40 die Gruppe Farsi. Wir haben typischerweise parallele Leitungsstrukturen von Pastoren und Laien. Laien haben nebenbei einen anderen Beruf und nicht die theologische Ausbildung von Pastoren. Ich habe auch durchaus auch pastorale Aufgaben.
RI: Seit wann kennen Sie den BF, und wie haben Sie ihn kennengelernt?
Z: Er ist im Jänner 2016 zu uns gekommen und hat zu einer Gruppe von fünf Afghanen gehört, die in diesem Roten Kreuz Camp am Flughafen gelebt haben. Diese Personen sind nach wie vor bei uns in der Farsi Gruppe tätig.
RI: Was können Sie über die religiöse/weltanschauliche Einstellung des BF sagen?
Z: Der BF kommt regelmäßig und treu zu unserer Gruppe, er ist sehr ruhig und zurückhaltend. Mir ist das auch erst in letzter Zeit aufgefallen, dass er größere psychische Probleme hat (Depression) und würde das vermutlich auf eine Traumatisierung zurückführen, dem wir jetzt auch nachgehen müssen. Ich dachte auch, dass er seit seiner Schutzgewährung erwerbstätig ist. Ich habe mit ihm auch über seine Probleme gesprochen und auch darüber, wie er das von seinem Glauben her verarbeitet. Er sagt sehr klar, dass es ihm, wenn er bei uns in der Kirche ist, sehr gut geht, an den restlichen Tagen nicht. Er führt es darauf zurück, dass die Gemeinde seine Familie ist. Das ist etwas, was wir auch theologisch stark betonen, dass wir Brüder und Schwester im Glauben sind. Die Entscheidung, ihn zu taufen, fußte zunächst auf zwei Kursen, einem Glaubenskurs und einem Taufkurs über mindestens ein halbes Jahr. Dann gab es ein Gespräch mit ihm. Die Taufbewerber geben dabei einander ein Zeugnis ihres Glaubens. Es gibt daher regelmäßig ausreichend Zeit, jemanden kennenzulernen und zu sehen, wie er sich in der Gruppe verhält.
RI gibt BFV [Vertreter des BF] die Möglichkeit, Fragen an den Z zu stellen.
BFV: Wie kommen Sie darauf, dass der BF wirklich und nicht aus taktischen Gründen konvertiert ist?
Z: Wir haben die Entscheidung getroffen, weil wir davon überzeugt waren, dass er wirklich Christ ist. Die Einbindung in die Gruppe in Schwechat war sehr wichtig für uns. Es gab dort auch iranische Christen ("Neuchristen") und einige Afghanen und Iraner, die in andere Kirchen gegangen sind. Für Konvertiten war es eine schwierige Sache, und es war schon klar erkennbar, wer wirklich Christ werden wollte. Es war ein großes Lager mit viel Druck.
Der Zeuge wird um 11:05 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen und nimmt hinten im Verhandlungssaal wieder Platz.
Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte [...] in das gegenständliche Verfahren ein.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
RI folgt BFV Kopien dieser Erkenntnisquellen aus und gibt ihm die Möglichkeit, dazu sowie zu den bisherigen Angaben des BF eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV verzichtet darauf.
RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine. [...]"
Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).
Das BFA beantragte nicht die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und beteiligte sich auch sonst nicht am Verfahren vor dem BVwG. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 22.11.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 23.03.2016, die vom BF vorgelegten Belege sowie die Beschwerde vom 16.11.2016
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 181 bis 233)
* Einvernahme des BF und eines Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.02.2019 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege
* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in den Provinzen Baghlan und Ghazni und die Lage von ethnischen Minderheiten, insbesondere die Hazara, sowie die Religionsfreiheit (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 31.01.2019)
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, bekannte sich früher zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und bekennt sich nunmehr zum Christentum. Die Muttersprache des BF ist Dari (Hazaragi-Dialekt), er spricht aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im Iran auch Farsi.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, bekannte sich früher zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und bekennt sich nunmehr zum Christentum. Die Muttersprache des BF ist Dari (Hazaragi-Dialekt), er spricht aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im Iran auch Farsi.
3.1.2. Lebensumstände:
Der BF stammt aus XXXX , Provinz Baghlan, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und verheiratet. Er hat acht Jahre die Grundschule besucht und dann als Verkäufer gearbeitet. Im Jahr 1998 ist er wegen angegebener Gründe (Kämpfe mit den Taliban) nach XXXX (Iran) gegangen und im Juli 2013 mit seiner Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er hat sich bis ca. April 2015 in XXXX (auch XXXX ), Provinz Ghazni, aufgehalten. Dann hat er mit seiner Familie Afghanistan wieder verlassen und ist zurück nach XXXX gegangen, von wo er ca. sechs Monate später gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie nach Europa gereist ist.Der BF stammt aus römisch 40 , Provinz Baghlan, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und verheiratet. Er hat acht Jahre die Grundschule besucht und dann als Verkäufer gearbeitet. Im Jahr 1998 ist er wegen angegebener Gründe (Kämpfe mit den Taliban) nach römisch 40 (Iran) gegangen und im Juli 2013 mit seiner Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er hat sich bis ca. April 2015 in römisch 40 (auch römisch 40 ), Provinz Ghazni, aufgehalten. Dann hat er mit seiner Familie Afghanistan wieder verlassen und ist zurück nach römisch 40 gegangen, von wo er ca. sechs Monate später gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie nach Europa gereist ist.
3.1.3. Der BF bemüht sich um seine Integration in Österreich und hat derzeit Deutschkenntnisse etwa auf A2-Niveau (er hat die Deutschprüfung B1 nicht bestanden und besucht nun wieder den Kurs A2).
Der BF hat psychische Probleme, leidet laut ärztlicher Bestätigung seit ca. 2016 an einer mittelgradigen Depression und nimmt Psychopharmaka.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem (Schiite) nicht die Religion wechseln hätte dürfen. Der BF ist jedoch gewillt, auch im Fall der Rückkehr seinen christlichen Glauben offen und nach außen hin erkennbar auszuüben, seine Konversion zum Christentum nicht zu widerrufen und nicht wieder zum Islam überzutreten.
Der BF ist im Zuge seines Aufenthaltes im Flüchtlingscamp - und schon vorher in Griechenland, wo er Hilfe nur von Christen erfahren habe - mit dem Christentum in Berührung gekommen und hat sich nach mehrmonatiger Vorbereitungszeit am 23.10.2016 taufen lassen. Er ist aktives Mitglied der "Projektgemeinde", Gruppe der Farsi-Sprechenden, des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich und besucht regelmäßig wöchentlich den Gottesdienst und zweimal wöchentlich einen Glaubenskurs. Seine afghanischen Mitbewohner im Camp wissen - genauso wie seine Ehefrau und sein in Österreich ebenfalls als Asylwerber mit seiner Familie lebender Bruder - über seine Konversion Bescheid.
Der BF konnte seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.
3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", zuletzt aktualisiert am 01.03.2019, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"[...] 2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist