TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 W133 2187997-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W133 2187997-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am XXXX in Kunduz in Afghanistan geboren worden und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Seine Muttersprache sei Dari, diese beherrsche er in Wort und Schrift. Er habe in Kunduz neun Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern, einer seiner Brüder und seine drei Schwestern würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Sein Bruder XXXX sei mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen, sein Bruder namens XXXX lebe in Deutschland. Er habe vor etwa zwei Monaten seinen Heimatort Richtung Europa verlassen, sein Ziel sei Deutschland gewesen, da sein Bruder XXXX dort lebe. Die Ausreise aus Afghanistan sei von seinem Vater organisiert worden. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst vor den Taliban habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am römisch 40 in Kunduz in Afghanistan geboren worden und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Seine Muttersprache sei Dari, diese beherrsche er in Wort und Schrift. Er habe in Kunduz neun Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern, einer seiner Brüder und seine drei Schwestern würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Sein Bruder römisch 40 sei mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen, sein Bruder namens römisch 40 lebe in Deutschland. Er habe vor etwa zwei Monaten seinen Heimatort Richtung Europa verlassen, sein Ziel sei Deutschland gewesen, da sein Bruder römisch 40 dort lebe. Die Ausreise aus Afghanistan sei von seinem Vater organisiert worden. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst vor den Taliban habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.

Da das Alter des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) angezweifelt wurde, wurde am 03.08.2016 bei ihm ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Die Epiphysenfuge an Radius und Ulna sei kortikal noch nicht vollständig knöchern durchbaut. Als Ergebnis wurde Finalstadium Schmeling 3, GP 30 festgehalten.Da das Alter des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) angezweifelt wurde, wurde am 03.08.2016 bei ihm ein Handwurzelröntgen durchgeführt. Die Untersuchung ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Die Epiphysenfuge an Radius und Ulna sei kortikal noch nicht vollständig knöchern durchbaut. Als Ergebnis wurde Finalstadium Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 30 festgehalten.

Im Akt befindet sich ein Schreiben der bulgarischen Dublin Einheit vom 08.11.2016 aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als Erwachsener mit dem Geburtsdatum XXXX geführt wurde.Im Akt befindet sich ein Schreiben der bulgarischen Dublin Einheit vom 08.11.2016 aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als Erwachsener mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt wurde.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 11.11.2016 in Österreich zugelassen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.01.2017 wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt. Als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der XXXX festgesetzt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.01.2017 wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt. Als Geburtsdatum für das Mindestalter wurde der römisch 40 festgesetzt.

Am 16.01.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kunduz zehn Jahre lang die Schule besucht habe. Seine Eltern und seine Geschwister würden momentan in Kabul leben. Sie hätten Kunduz verlassen, da die Familie dort bedroht worden sei, da sein Vater mit Amerikanern und Europäern in einer Logistikfirma zusammengearbeitet habe. Er habe noch drei Onkel mütterlicherseits, einer davon lebe in Kabul, einer in Deutschland und einer in Schweden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er am XXXX in der Provinz Kunduz in Afghanistan geboren worden sei. Sein Vater habe ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt. Vor seiner Flucht habe er mit seiner Familie in der Provinz Kunduz gelebt, seine Familie habe dort ein Haus gehabt. Seine Eltern würden ursprünglich aus Herat stammen. In Kunduz habe sein Vater in einem Logistikunternehmen gearbeitet, seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Seit rund eineinhalb Jahren würde seine Familie in Kabul leben, er wisse nicht, wie sie ihren Lebensunterhalt verdienen würden. Er habe circa einmal im Monat telefonisch Kontakt zu seiner Familie. Einer seiner Brüder und seine drei Schwestern würden bei den Eltern leben, sein Bruder XXXX lebe mit ihm gemeinsam in Österreich, sein Bruder XXXX halte sich in Deutschland auf. Er habe Afghanistan am 15.05.2016 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX verlassen. Sein Bruder XXXX habe Afghanistan circa drei Jahre vor ihm und XXXX verlassen, da er von den Taliban entführt worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in Afghanistan nicht persönlich bedroht worden, aber in den Drohbriefen seien sein Bruder XXXX und er als Söhne ihres Vaters namentlich erwähnt worden. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in Kunduz gemeinsam mit Amerikanern und Europäern in einer Logistikfirma gearbeitet habe, die Firma habe den Vertrieb von Lebensmitteln und Kleidern organisiert. Der Vater sei daraufhin von den Taliban mittels Drohbriefen bedroht worden, diese seien ihm durch den Mullah der Moschee weitergereicht worden. Die Taliban hätten Geld von seinem Vater haben wollen, er habe ihnen jedoch keines gegeben. Die Taliban hätten dem Vater daraufhin weitere Drohbriefe geschickt, sie hätten darin gedroht, dass, falls er nicht zahlen würde, sie seine Söhne entführen würden. Sein älterer Bruder Qais, welcher die rechte Hand des Vaters gewesen sei, sei vom Vater nach Kabul geschickt worden um dort in einer XXXX arbeiten. Sein Bruder sei in Kabul in der XXXX bekannt gewesen, in Zeitungen sei öfters über ihn berichtet worden. Nachdem XXXX nach Kabul gegangen sei, habe sein Bruder XXXX den Haushalt übernommen. Er sei eines Tages beim Einkaufen von den Taliban an einen unbekannten Ort entführt worden, weil der Vater kein Geld an die Taliban bezahlt habe. Einige Jugendliche hätten die Entführung gesehen und hätten daraufhin die Familie des Beschwerdeführers informiert. Sein Vater habe daraufhin Anzeige bei der Polizei erstattet. XXXX sei vier Tage lang verschwunden gewesen und sei dann in XXXX von der Polizei befreit worden. Er sei dann von der Polizei dem Vater übergeben worden, dieser habe ihn nach Kabul in ein Krankenhaus gebracht, da er verletzt gewesen sei. Sein Vater habe ihn nach Kabul gebracht, damit er nicht nochmals in der Provinz Kunduz von den Taliban entführt werden würde. XXXX sei dann vom Vater nach Europa geschickt worden. Den Bruder XXXX hätten die Taliban dann auch entführen wollen, da er oft in der Zeitung gewesen sei. Die Taliban hätten ihn entführen wollen, aber er habe sich in einem Gästehaus, welches der XXXX gehört habe, verstecken können. Sein Vater habe den Beschwerdeführer dann auch nach Kabul geschickt, um mit XXXX weiter nach Europa zu flüchten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan seien sein Leben und das Leben seines Bruders in Gefahr. Er habe Angst vor den Taliban und werde mit Sicherheit nicht nach Afghanistan zurückkehren. Im Rahmen der Einvernahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Eine Deutschkursbesuchsbestätigung des XXXX vom 24.02.2017 und ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom 11.01.2018.Am 16.01.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kunduz zehn Jahre lang die Schule besucht habe. Seine Eltern und seine Geschwister würden momentan in Kabul leben. Sie hätten Kunduz verlassen, da die Familie dort bedroht worden sei, da sein Vater mit Amerikanern und Europäern in einer Logistikfirma zusammengearbeitet habe. Er habe noch drei Onkel mütterlicherseits, einer davon lebe in Kabul, einer in Deutschland und einer in Schweden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er am römisch 40 in der Provinz Kunduz in Afghanistan geboren worden sei. Sein Vater habe ihm sein Geburtsdatum mitgeteilt. Vor seiner Flucht habe er mit seiner Familie in der Provinz Kunduz gelebt, seine Familie habe dort ein Haus gehabt. Seine Eltern würden ursprünglich aus Herat stammen. In Kunduz habe sein Vater in einem Logistikunternehmen gearbeitet, seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Seit rund eineinhalb Jahren würde seine Familie in Kabul leben, er wisse nicht, wie sie ihren Lebensunterhalt verdienen würden. Er habe circa einmal im Monat telefonisch Kontakt zu seiner Familie. Einer seiner Brüder und seine drei Schwestern würden bei den Eltern leben, sein Bruder römisch 40 lebe mit ihm gemeinsam in Österreich, sein Bruder römisch 40 halte sich in Deutschland auf. Er habe Afghanistan am 15.05.2016 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 verlassen. Sein Bruder römisch 40 habe Afghanistan circa drei Jahre vor ihm und römisch 40 verlassen, da er von den Taliban entführt worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in Afghanistan nicht persönlich bedroht worden, aber in den Drohbriefen seien sein Bruder römisch 40 und er als Söhne ihres Vaters namentlich erwähnt worden. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in Kunduz gemeinsam mit Amerikanern und Europäern in einer Logistikfirma gearbeitet habe, die Firma habe den Vertrieb von Lebensmitteln und Kleidern organisiert. Der Vater sei daraufhin von den Taliban mittels Drohbriefen bedroht worden, diese seien ihm durch den Mullah der Moschee weitergereicht worden. Die Taliban hätten Geld von seinem Vater haben wollen, er habe ihnen jedoch keines gegeben. Die Taliban hätten dem Vater daraufhin weitere Drohbriefe geschickt, sie hätten darin gedroht, dass, falls er nicht zahlen würde, sie seine Söhne entführen würden. Sein älterer Bruder Qais, welcher die rechte Hand des Vaters gewesen sei, sei vom Vater nach Kabul geschickt worden um dort in einer römisch 40 arbeiten. Sein Bruder sei in Kabul in der römisch 40 bekannt gewesen, in Zeitungen sei öfters über ihn berichtet worden. Nachdem römisch 40 nach Kabul gegangen sei, habe sein Bruder römisch 40 den Haushalt übernommen. Er sei eines Tages beim Einkaufen von den Taliban an einen unbekannten Ort entführt worden, weil der Vater kein Geld an die Taliban bezahlt habe. Einige Jugendliche hätten die Entführung gesehen und hätten daraufhin die Familie des Beschwerdeführers informiert. Sein Vater habe daraufhin Anzeige bei der Polizei erstattet. römisch 40 sei vier Tage lang verschwunden gewesen und sei dann in römisch 40 von der Polizei befreit worden. Er sei dann von der Polizei dem Vater übergeben worden, dieser habe ihn nach Kabul in ein Krankenhaus gebracht, da er verletzt gewesen sei. Sein Vater habe ihn nach Kabul gebracht, damit er nicht nochmals in der Provinz Kunduz von den Taliban entführt werden würde. römisch 40 sei dann vom Vater nach Europa geschickt worden. Den Bruder römisch 40 hätten die Taliban dann auch entführen wollen, da er oft in der Zeitung gewesen sei. Die Taliban hätten ihn entführen wollen, aber er habe sich in einem Gästehaus, welches der römisch 40 gehört habe, verstecken können. Sein Vater habe den Beschwerdeführer dann auch nach Kabul geschickt, um mit römisch 40 weiter nach Europa zu flüchten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan seien sein Leben und das Leben seines Bruders in Gefahr. Er habe Angst vor den Taliban und werde mit Sicherheit nicht nach Afghanistan zurückkehren. Im Rahmen der Einvernahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Eine Deutschkursbesuchsbestätigung des römisch 40 vom 24.02.2017 und ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 11.01.2018.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 20.02.2018 zugunsten des XXXX .Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 20.02.2018 zugunsten des römisch 40 .

Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde wurde ein Foto des Vaters des Beschwerdeführers beigelegt, das diesen mit Amerikanern und Europäern zeigen soll.Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde wurde ein Foto des Vaters des Beschwerdeführers beigelegt, das diesen mit Amerikanern und Europäern zeigen soll.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2018 vom BFA vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.

Am 04.10.2018 wurden die Deutschkursbesuchsbestätigung des XXXX vom 24.02.2017, welche bereits im Rahmen der Einvernahme beim BFA vorgelegt wurde, eine Bescheinigung vom XXXX vom 21.03.2018 über die Teilnahme an einem Erste Hilfe-Grundkurs, ein Zertifikat des XXXX vom 25.05.2018 über die Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft und eine Bestätigung der Volkshochschule XXXX vom 01.10.2018 über die Teilnahme an einem Pflichtschulabschluss-Abendkurs vorgelegt.Am 04.10.2018 wurden die Deutschkursbesuchsbestätigung des römisch 40 vom 24.02.2017, welche bereits im Rahmen der Einvernahme beim BFA vorgelegt wurde, eine Bescheinigung vom römisch 40 vom 21.03.2018 über die Teilnahme an einem Erste Hilfe-Grundkurs, ein Zertifikat des römisch 40 vom 25.05.2018 über die Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft und eine Bestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 01.10.2018 über die Teilnahme an einem Pflichtschulabschluss-Abendkurs vorgelegt.

Am 16.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurden abermals die Unterlagen, welche bereits mit Nachreichung vom 04.10.2018 übermittelt wurden, vorgelegt. Außerdem wurden ein ÖSD Zertifikat A1 (Karte), eine Bestätigung zur Arbeit am Bauhof für den Zeitraum 22.10.2018 bis 13.11.2018, ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers betreffend dessen Probleme in Afghanistan vom 21.12.2017, eine Kopie des Passes und der Tazkira seines Vaters, eine Kopie eines Schreibens des afghanischen Wirtschaftsministeriums und Bestätigungen des ehemaligen Arbeitsgebers seines Vaters vom 23.11.2017 und 07.12.2017 vorgelegt.

Am 24.10.2018 wurden Ausdrucke zweier E-Mails übermittelt aus denen sich ergibt, dass der Vater des Beschwerdeführers am 21.12.2017 ein Visum bei der amerikanischen Botschaft beantragt hat. Im Begleitschreiben wird ausgeführt, dass das Verfahren zur Prüfung der Erteilung des Visums noch nicht abgeschlossen sei.

Am 25.01.2019 wurde ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.01.2019 nachgereicht. Aus diesem Bericht geht hervor, dass es am 15.12.2018 in der Flüchtlingsunterkunft des Beschwerdeführers zu einer gegenseitigen Körperverletzung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder und einem anderen Asylwerber gekommen ist.Am 25.01.2019 wurde ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.01.2019 nachgereicht. Aus diesem Bericht geht hervor, dass es am 15.12.2018 in der Flüchtlingsunterkunft des Beschwerdeführers zu einer gegenseitigen Körperverletzung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder und einem anderen Asylwerber gekommen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich gemeinsam mit seinem Bruder XXXX am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Ös

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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