Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W256 2146838-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Jänner 2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Jänner 2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Am 1. November 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich arbeitete in Kabul als Polizeibeamter. Meine Aufgabe war es die Daten und Fotos der Festgenommenen in den Computer einzuspielen. Eine Mafiabande (Name der Bande unbekannt) verlangte von mir, dass ich einige Häftlinge an sie übergebe. Sie haben mir einen hohen Geldbetrag dafür angeboten. Ich lehnte dieses Angebot ab. Deshalb wurde ich von der Mafia bedroht. Als ich eines Tages nach Hause kam, erzählte mir ein Nachbar, dass bewaffnete Männer nach mir suchten. Aus diesem Grund flüchtete ich aus Afghanistan."
Der Beschwerdeführer wurde am 11. Oktober 2016 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte er u.a. ergänzend vor, dass er von der inhaftierten Mafiabande aufgefordert worden sei, im Zuge deren Überstellung in ein anderes Gefängnis Utensilien an diese weiterzuleiten. Als er abgelehnt habe, seien er und auch seine Familie bedroht worden. Unter einem legte der Beschwerdeführer u.a. ein Diplomzeugnis des Bildungsministeriums Afghanistan, XXXX über einen Abschluss in XXXX , seine Tazkira sowie diverse Integrationsunterlagen vor.Der Beschwerdeführer wurde am 11. Oktober 2016 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte er u.a. ergänzend vor, dass er von der inhaftierten Mafiabande aufgefordert worden sei, im Zuge deren Überstellung in ein anderes Gefängnis Utensilien an diese weiterzuleiten. Als er abgelehnt habe, seien er und auch seine Familie bedroht worden. Unter einem legte der Beschwerdeführer u.a. ein Diplomzeugnis des Bildungsministeriums Afghanistan, römisch 40 über einen Abschluss in römisch 40 , seine Tazkira sowie diverse Integrationsunterlagen vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lasse sich eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Weiters seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es insgesamt verabsäumt habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers anhand der verfügbaren Länderinformationen einzugehen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer mangels eines sozialen oder familiären Netzes nicht zur Verfügung. Zudem sei der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung durch eine Mafiabande ausgesetzt, die ihn und seine Familie im Zuge seiner Tätigkeit als Polizeibeamter bedroht habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan führe somit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es insgesamt verabsäumt habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers anhand der verfügbaren Länderinformationen einzugehen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer mangels eines sozialen oder familiären Netzes nicht zur Verfügung. Zudem sei der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung durch eine Mafiabande ausgesetzt, die ihn und seine Familie im Zuge seiner Tätigkeit als Polizeibeamter bedroht habe. Eine Rückkehr nach Afghanistan führe somit zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Parteien diverse Länderberichte durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 26. Juli 2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er werde in Afghanistan auf mehrfache Weise verfolgt und zwar drohe ihm Verfolgung 1) durch den Staat, weil er als Polizist ohne Mitteilung geflohen sei 2) durch eine Mafiabande, weil deren Führungsperson, namens XXXX 2014 im Gefängnis des Beschwerdeführers inhaftiert und auch zu Tode gekommen sei, 3) durch die Bande des Jihadistenführers XXXX , weil er sich geweigert habe, dem im Gefängnis des Beschwerdeführers inhaftierten Bodyguard des XXXX mittels Überbringung von diversen Utensilien zur Flucht zu verhelfen und 4) durch seinen Chef, weil er wisse, dass dieser 2014 zu Unrecht einen Gefangenen freigelassen habe. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der von ihm eingenommenen Medikamente (Beilage ./A), eine Bestätigung einer Physiotherapie vom 4. Juli 2018 (Beilage ./B), einen orthopädischen Ambulanzbericht vom 23. März 2017 (Beilage ./C) sowie auch diverse Integrationsunterlagen vor.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 26. Juli 2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er werde in Afghanistan auf mehrfache Weise verfolgt und zwar drohe ihm Verfolgung 1) durch den Staat, weil er als Polizist ohne Mitteilung geflohen sei 2) durch eine Mafiabande, weil deren Führungsperson, namens römisch 40 2014 im Gefängnis des Beschwerdeführers inhaftiert und auch zu Tode gekommen sei, 3) durch die Bande des Jihadistenführers römisch 40 , weil er sich geweigert habe, dem im Gefängnis des Beschwerdeführers inhaftierten Bodyguard des römisch 40 mittels Überbringung von diversen Utensilien zur Flucht zu verhelfen und 4) durch seinen Chef, weil er wisse, dass dieser 2014 zu Unrecht einen Gefangenen freigelassen habe. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der von ihm eingenommenen Medikamente (Beilage ./A), eine Bestätigung einer Physiotherapie vom 4. Juli 2018 (Beilage ./B), einen orthopädischen Ambulanzbericht vom 23. März 2017 (Beilage ./C) sowie auch diverse Integrationsunterlagen vor.
In der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass aus dem Länderinformationsblatt eine höchst volatile und instabile Sicherheitslage in ganz Afghanistan hervorgehe. Weiters wurde auf die allgemein schwierige Rückkehrsituation und den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan bei einer etwaigen Rückkehr auf sich alleine gestellt sei. Aufgrund seiner Tätigkeit für die Polizei sei er als ehemaliger Regierungsmitarbeiter weiterhin in Gefahr.
Mit Schreiben vom 21. August 2018 und vom 25. Oktober 2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ärztliche Unterlagen sowie Fotokopien seiner ihm derzeit verschriebenen Medikamente durch den Beschwerdeführer vorgelegt.
Mit Schreiben vom 8. Jänner 2019 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2018, zuletzt aktualisiert am 23. November 2018 (im Folgenden: LIB) zum Parteiengehör übermittelt.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Jänner 2019 aus, dass in Afghanistan landesweit von einem Bürgerkrieg auszugehen sei. Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sei höchst volatil und instabil, insbesondere auch in größeren Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif. Auch den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 20. August 2018 sei zu entnehmen, dass die Taliban immer öfter ihre Anschläge bewusst gegen Zivilist/innen richten. Der Beschwerdeführer sei - wie aus den UNHCR Richtlinien und auch dem aktuellen Länderinformationsblatt hervorgehe - aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist einer erhöhten Gefährdung durch die Taliban und andere Aufständische ausgesetzt. Schutz durch den afghanischen Staat könne er nicht erwarten.
Unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 wurde ausgeführt, dass eine interne Fluchtalternative nur dann zumutbar sei, wenn die Person Zugang zu einer Unterkunft, über eine grundlegende Versorgung verfüge und Lebensgrundlagen habe oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfüge. Auch gehe UNHCR nur dann von einer zumutbaren internen Schutzalternative aus, wenn die Rückkehr/innen im Gebiet der Neuansiedlung Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hätten. Als einzige Ausnahmen würden alleinstehende und leistungsfähige Männer sowie verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter angeführt, sofern diese in (sicheren) halbstädtischen Gebieten mit der erforderlichen Infrastruktur und Lebensgrundlagen leben würden. Alleinstehende Personen ohne sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte seien jedoch nur unzureichend mit Nahrungsmittel, medizinischen Gütern und Wohnraum versorgt. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Versorgungslage in Mazar-e Sharif vom 19. November 2018 sei zu entnehmen, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen ohne persönliche Netzwerke erschwert sei. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln sei in den Städten Mazar-e Sharif und Herat schlechter als in Kabul oder Jalalabad. Auch sei die Gesundheitsversorgung in Mazar-e Sharif nur unzureichend. Zudem bestehe in Mazar-e Sharif eine äußerst prekäre Wohnsituation. Der Beschwerdeführer sei psychisch krank und könne sich seine Medikamente in Afghanistan nicht finanzieren. Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, benötige man für medizinische Versorgung ausreichende finanzielle Mittel und eine Tazkira. Der Beschwerdeführer könne insofern nicht auf eine interne Fluchtalternativ in Kabul, Herat oder Mazar-e verwiesen werden, da er in Afghanistan über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte verfüge und er aufgrund seines Berufes als Polizist in das Visier der Taliban geraten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person
Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem und besitzt eine Tazkira (OZ 1 AS 3, AS 53, Verhandlungsschrift Seite 8 sowie im Verfahren vorgelegte Tazkira).
Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Parwan geboren und ist er dort auch aufgewachsen. Ab der zehnten Schulstufe ist er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Kabul gezogen. Der Beschwerdeführer hat in Kabul die Schule bis zur zwölften Schulklasse besucht. Er verfügt weiters über einen Abschluss in XXXX . Anschließend hat er ab 2012 bei der Polizei in Kabul und zwar bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Seine Arbeitstätigkeit belief sich hauptsächlich auf die Datenaufnahme und Registrierung der Gefangenen bzw. die administrative Behandlung der Verlegung der Gefangenen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan Ende September 2015 alleine verlassen und ist er anschließend nach Europa ausgereist (OZ 1 AS 43 f, AS 49, AS 52 f, Verhandlungsschrift Seite 6 ff und Seite 19).Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Parwan geboren und ist er dort auch aufgewachsen. Ab der zehnten Schulstufe ist er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Kabul gezogen. Der Beschwerdeführer hat in Kabul die Schule bis zur zwölften Schulklasse besucht. Er verfügt weiters über einen Abschluss in römisch 40 . Anschließend hat er ab 2012 bei der Polizei in Kabul und zwar bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Seine Arbeitstätigkeit belief sich hauptsächlich auf die Datenaufnahme und Registrierung der Gefangenen bzw. die administrative Behandlung der Verlegung der Gefangenen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan Ende September 2015 alleine verlassen und ist er anschließend nach Europa ausgereist (OZ 1 AS 43 f, AS 49, AS 52 f, Verhandlungsschrift Seite 6 ff und Seite 19).
Seine Kernfamilie besteht aus seiner Mutter, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester, welche Afghanistan ungefähr einen Monat nach der Ausreise des Beschwerdeführers in Richtung Iran verlassen haben. Einer seiner beiden Brüder ist mittlerweile in Frankreich aufhältig (OZ 1 AS 7, Verhandlungsschrift Seite 8 f). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt im Geburtsort des Beschwerdeführers über Grundstücke. Darüber hinaus verfügt die Familie auch über ein Grundstück in Kabul (Verhandlungsschrift Seite 12).
Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Kabul (Verhandlungsschrift Seite 14).
Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinem in Frankreich lebenden Bruder und ist es ihm auch möglich, den Kontakt mit seiner restlichen Familie aufzunehmen. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen (auch finanziell) zu unterstützen (siehe dazu die Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ein Bankguthaben in Kabul (Verhandlungsschrift Seite 16).
Der Beschwerdeführer spricht Dari, ein wenig Paschtu und Deutsch (OZ 1 AS 3, Verhandlungsschrift Seite 8, 17 f). Er hat in Österreich bereits Deutschkurse besucht (Beilage ./L).
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig (Verhandlungsschrift Seite 8 f) und arbeitsfähig.
Er ist seit seiner Antragsstellung am 29. Oktober 2015 im Bundesgebiet aufhältig (OZ 1 AS 5). Zudem ist er strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 15. März 2019).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine Cousine, wobei mit dieser keine aufrechte Wohngemeinschaft und keine - über einen allgemeinen Kontakt hinausgehende - Bindung besteht (Verhandlungsschrift Seite 16 und siehe dazu die Beweiswürdigung).
Der Beschwerdeführer geht in Österreich diversen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach, so hat er u.a. die Gemeinde XXXX bei diversen Festen, Freizeit- und Gemeinnützigkeitsaktivitäten unterstützt (Beilage ./D). Seit 2017 kommt der Beschwerdeführer regelmäßig zur XXXX und leistet er in diesem Zusammenhang freiwillige Arbeit (Beilage ./G). Auch unterstützt er die XXXX bei der Essensausgabe (Beilage ./H). Vom 22. September bis 13. Oktober 2017 hat er als Erntehelfer gearbeitet (Beilage ./F).Der Beschwerdeführer geht in Österreich diversen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach, so hat er u.a. die Gemeinde römisch 40 bei diversen Festen, Freizeit- und Gemeinnützigkeitsaktivitäten unterstützt (Beilage ./D). Seit 2017 kommt der Beschwerdeführer regelmäßig zur römisch 40 und leistet er in diesem Zusammenhang freiwillige Arbeit (Beilage ./G). Auch unterstützt er die römisch 40 bei der Essensausgabe (Beilage ./H). Vom 22. September bis 13. Oktober 2017 hat er als Erntehelfer gearbeitet (Beilage ./F).
Der Beschwerdeführer leidet an Fuß- und Kniegelenksschmerzen, weshalb er Schmerzmittel einnimmt und bei Bedarf in ärztlicher Behandlung steht. Zudem hat der Beschwerdeführer psychische Probleme, welche derzeit allein medikamentös behandelt werden (Beilagen ./A bis ./C, Urkundenvorlage vom 21. August 2018, Verhandlungsschrift Seite 4 f, Seite 13; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 2019 sowie mittels E-Mail vom 21. August 2018 vorgelegter Ambulanzbericht vom 7. August 2018).
Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 15. März 2019).
zur Lage in Afghanistan
zur Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB, Seite 42).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (