Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W208 2185037-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 15.12.2017, Zl. 1097131200-151886387, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 15.12.2017, Zl. 1097131200-151886387, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), gestellt.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), gestellt.
2. Am 27.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Befragung der bP statt, bei der sie in der Sprache Farsi, welche sie als ihre Muttersprache angegeben hatte, zum Fluchtweg und ihrem Fluchtgrund befragt wurde.
3. Bei ihrer Einvernahme am 09.11.2017 gab die bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) an, ihre Muttersprache sei Dari, sie könne auch ua sehr gut Farsi. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab die bP an, dass ihre bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und machte nähere Ausführungen zu ihrer Herkunft und zu den Gründen ihrer Flucht.
4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen den am 21.12.2017 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG der bP zur Seite gestellten und im Spruch genannten Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 15.01.2018) am 16.01.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.5. Gegen den am 21.12.2017 zugestellten Bescheid wurde von der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der bP zur Seite gestellten und im Spruch genannten Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 15.01.2018) am 16.01.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 02.02.2018 vom BFA vorgelegt.
7. Mit Ladungen vom 19.07.2018 wurde vom BVwG eine Verhandlung in der Sache anberaumt und die bP darauf hingewiesen, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 sowie der EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" Stand Jänner 2018, "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne", Übersetzung der Staatendokumentation von LANDINFO 29.06.2017: "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban" LANDINFO - 23. August 2017, sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, in das Verfahren eingebracht werde, falls nicht bekannt, angefordert und/oder Akteneinsicht genommen werden könne.
8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die bP im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm und ausführlich zu ihren Fluchtgründen und zu ihrer Person befragt wurde, sowie zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung nehmen konnte.
Er brachte dabei mehrere Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung für eine Anmeldung zu einem B1-Sprachkurs, eine Leistungsinformation einer HAK/HAS, Bestätigungen für Remunerationstätigkeiten für die Gemeinde, eine Bestätigung der Teilnahme am LINZ-Marathon und eine Bestätigung über eine Wespengiftallergie und eine entsprechende Sensibilisierungstherapie die von April 2017 bis 2022 dauert, ein.
Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
9. Im Anschluss an die Verhandlung legte der BF noch schriftlich einen Arztbrief seines Hausarztes vom 10.09.2018 (Beschwerden am Bewegungsapparat), einen Befund über eine orthopädische Begutachtung vom 11.09.2018 (chronische LWS-Beschwerden bei vorbekannter flachbogiger linkskonvexer Streckhaltung) des Kepler Universitätsklinikums vor (ON 13).
10. Mit Schreiben vom 02.03.2019 wurde vom BF eine Bestätigung über die Anmeldung zur Pflichtschulabschlusskurs ab 11.12.2018 sowie der Teilnahme seit 07.11.2018 an von von der Organisation Pro Mente angebotenen Lernprogrammen (insb. Deutsch), vorgelegt (ON 17).
11. Mit Schreiben vom 04.03.2019 wurde der bP ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan - Behandlung Wespenallergie und Bandscheibenprobleme" vom 12.02.2019 mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Die bP wies in ihrer Stellungnahme vom 14.03.2019 darauf hin, dass sich aus den übermittelten Informationen eine tiefgreifende Verschlechterung der Sicherheitslage ergebe und dass eine Allergie-Schockbehandlung bzw. Physikalische Therapien für die bP unerschwinglich und kurzfristig unerreichbar seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zur Person
Der Name der männlichen bP ist XXXX , sie wurde am XXXX und stammt aus der Provinz GHAZNI, Distrikt XXXX , Heimatdorf XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der bP ist Dari (er kann lesen, schreiben und rechnen; VHS, 5), außerdem spricht sie noch Farsi, Paschtu, ein wenig Englisch und und verfügt über gute Deutschkenntnisse.Der Name der männlichen bP ist römisch 40 , sie wurde am römisch 40 und stammt aus der Provinz GHAZNI, Distrikt römisch 40 , Heimatdorf römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der bP ist Dari (er kann lesen, schreiben und rechnen; VHS, 5), außerdem spricht sie noch Farsi, Paschtu, ein wenig Englisch und und verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Die bP ist nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2015 für 4 Monate nach HERAT gegangen und hat dort in einem Gemüse- und Obstgeschäft gearbeitet, dann ging er wieder zurück in sein Heimatdorf (BFA, 7; )
Die bP hat folgende Angehörige in Afghanistan: Mutter, kleinerer Bruder und Stiefvater. Diese leben im Heimatdorf der bP von der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Stiefvaters in einem Eigentumshaus (BFA, 8; ): Im Heimatdorf leben auch 2 Onkel mütterlicherseits, die ebenfalls Grundstücke und Häuser haben, sowie eine Onkel väterlicherseits (VHS, 8). Die finanzielle Situation ist mittelmäßig (BFA, 9). In HERAT lebt ein Freund des verstorbenen Vaters der bP (BFA, 14).
Die bP ist in Afghanistan etwa zwei Jahre lang zur Schule gegangen und hat in dieser Zeit ihrem Vater in der Landwirtschaft ein wenig geholfen. Nach Verlassen der Schule im Alter von neun Jahren arbeitete sie den ganzen Tag mit ihrem Vater in der Landwirtschaft.
Die bP verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie im Gemüse- und Obsthandel.
Die bP ist arbeitsfähig und grundsätzlich gesund. Sie hat während ihres Aufenthalts in Österreich zwar einen Bandscheibenvorfall (beim Versuch eine Steinmetzlehre anzutreten) erlitten, dieser hat sich aber durch Physiotherapie zurückgebildet. Die bP steht aber nach wie vor wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Weiters hat sie eine Wespengiftallergie.
Die bP ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, sie hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.
1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Flucht einer konkreten individuellen Verfolgung durch Taliban, Daesh oder sonstige kriminelle Personen ausgesetzt war.
Der bP droht auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen sie gerichtete psychische bzw physische Gewalt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP sonst einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan, zu befürchten hätte.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr der bP in ihr Herkunftsland
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung ihres Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer allfälligen Rückkehr nach HERAT (Stadt) oder MAZAR-E SHARIF nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung ihrer Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen bei der bP nicht vor.