TE Vwgh Beschluss 2019/3/26 Ra 2019/16/0075

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs3
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der U GmbH in S, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Juli 2017, Zl. RV/5200065/2014, betreffend Einfuhrumsatzsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Linz Wels), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den Spruch des Bescheids des Zollamtes Linz Wels vom 19. März 2014 dahingehend ab, dass die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 3 Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden sei. Im Übrigen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Dieses Erkenntnis wurde der Revisionswerberin laut dem in den Verfahrensakten einliegenden Zustellnachweis am 21. Juli 2017 durch Hinterlegung zugestellt.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 26. November 2018, E 3015/2017-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin ab.

4 Die Revisionswerberin erhob daraufhin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Unter "III. Rechtzeitigkeit" wird ausgeführt:

"Das angefochtene Erkenntnis (des Bundesfinanzgerichtes) wurde uns am 20.07.2017 zugestellt. Die RW hat dieses Erkenntnis am 31.08.2017 mit Verfassungsbeschwerde angegriffen,

Anlage 1.

Der VfGH hat deren Behandlung mit Beschluss vom 26.11.2018, E 3015/2017-6, zugestellt am 04.12.2018, abgelehnt, Anlage 2.

Darum ist diese, heute zur Post gegebene Revision rechtzeitig, da die Revisionsfrist von sechs Wochen erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses des VwGH zu laufen beginnt (§ 26 Abs. 4 VwGG)."

5 Die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof trägt das Datum 15. Jänner 2019. An diesem Tag wurde sie - wie aus der Sendungsverfolgungsanfrage beim Zusteller hervorgeht - zur Post gegeben. Sie langte am 17. Jänner 2019 beim Bundesfinanzgericht ein und wurde von diesem mit Vorlagebericht vom 14. Februar 2019 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

6 Die Revision erweist sich als verspätet.

7 Nach Art. 144 Abs. 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

8 Nach § 87 Abs. 3 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof im Falle der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde oder ihrer Abweisung, wenn ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Wird der Antrag bis zur Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde gestellt, hat der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, hingegen der Referent diesen Ausspruch vorzunehmen.

9 Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.

10 Weder aus dem Vorbringen der Revisionswerberin noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass seitens des Verfassungsgerichtshofes ein Abtretungsbeschluss nach § 87 Abs. 3 VfGG gefasst worden wäre. Ein Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch nicht zu entnehmen.

11 Die Revisionswerberin verweist zur Darlegung der Rechtzeitigkeit ihrer Revision ausdrücklich auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2018, E 3015/2017-6. Sie übersieht dabei aber, dass es sich bei diesem Beschluss um die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde und nicht um die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof handelt.

12 Die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG hängt von der Zustellung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach § 87 Abs. 3 VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst; die Frist beginnt nie zu laufen.

13 Für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision war daher § 26 Abs. 1 VwGG heranzuziehen.

14 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Die mit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes am 21. Juli 2017 beginnende Revisionsfrist endete bereits am 1. September 2017.

15 Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 26. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160075.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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