TE Vwgh Beschluss 2019/3/27 Ra 2019/06/0037

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §472
AVG §8
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1
BauRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kovacs, über die Revision des J M in M, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, MMag. Dr. Rupert Manhart und MMMag. Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Jänner 2019, LVwG-318-66/2018-R6, betreffend Aussetzung eines Verfahrens i.a. Baurecht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Mittelberg; mitbeteiligte Partei: K KG in M, vertreten durch Dr. Jürgen Nagel, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 3a/m1; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (LVwG) wurde der Beschwerde (u.a.) des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde M. vom 25. September 2018 keine Folge gegeben und der genannte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten habe:

"Gemäß §§ 66 Abs 4 und 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 23.02.2018, Zl mi131.9.1-111/2016-143, aufgehoben. Der Antrag des Berufungswerbers, den Bestandsschutz der betroffenen Immobilie zu akzeptieren und die verfügte Baueinstellung vom 18.07.2017 aufzuheben, wird als unzulässig zurückgewiesen."

Der Bürgermeister der Gemeinde M. hatte mit dem angeführten Bescheid das bei ihm anhängige Bauverfahren betreffend verschiedene nach dem Baugesetz bewilligungspflichtige Maßnahmen der mitbeteiligten Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage hinsichtlich des Geh- und Fahrrechtes ausgesetzt.

Zur Begründung führte das LVwG im Wesentlichen aus, bei der Behauptung, durch ein Bauvorhaben in einem Dienstbarkeitsrecht verletzt zu werden, handle es sich um eine privatrechtliche Einwendung (Hinweis auf näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), die im Bauverfahren unzulässig und auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Die Beurteilung dieser Frage stelle somit keine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar, die von der Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung selbständig zu beurteilen wäre. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des gegenständlichen Bauverfahrens lägen sohin nicht vor.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, das Erkenntnis des LVwG weiche "von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Aussetzung von Verfahren bei der Notwendigkeit von Beurteilung von Vorfragen ab".

6 Dieses Vorbringen genügt schon mangels näherer Konkretisierung nicht den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG, zumal nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0162, mwN).

7 Es entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind und nicht dazu führen, dass die Baubewilligung zu versagen wäre (vgl. bereits VwGH 12.4.1988, 88/05/0046, aus neuerer Zeit etwa 21.12.2010, 2009/05/0277). Auch nach den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung würde die vorliegend auf dem Baugrundstück einverleibte Dienstbarkeit die Ausführung des Bauvorhabens (nur) "zivilrechtlich" unzulässig machen.

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2019

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060037.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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