TE Vwgh Beschluss 2019/3/28 Ra 2019/07/0028

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §8 Abs1
WRG 1959 §21 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/07/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision 1. des J L und 2. der E L, beide in M, beide vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12. Dezember 2018, Zl. 405-1/357/1/2-2018, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde i.A. des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision 1. des J L und 2. der E L, beide in M, beide vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12. Dezember 2018, Zl. 405-1/357/1/2-2018, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde i.A. des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine von den Revisionswerbern im Verfahren über einen von diesen am 26. Juni 2017 gestellten Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes (§ 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959) erhobene Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ab. 1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine von den Revisionswerbern im Verfahren über einen von diesen am 26. Juni 2017 gestellten Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 21, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959) erhobene Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ab.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse - zugrunde, nach Einbringung des Wiederverleihungsantrages sei mit der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) vereinbart worden, dass die Projektsunterlagen bis zum 31. Oktober 2017 nachgereicht würden. Am 6. November 2017 sei um eine Fristerstreckung bis zum 28. Februar 2018 ersucht worden.

3 Mit Schreiben vom 7. November 2017 sei den Revisionswerbern von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen worden, entsprechende Unterlagen bis zum 28. Februar 2018 nachzureichen. Die Projektsunterlagen seien fristgerecht übermittelt worden. 3 Mit Schreiben vom 7. November 2017 sei den Revisionswerbern von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen worden, entsprechende Unterlagen bis zum 28. Februar 2018 nachzureichen. Die Projektsunterlagen seien fristgerecht übermittelt worden.

4 Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 sei den Beschwerdeführern von der BH aufgetragen worden, die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin zur Benutzung der betroffenen Grundstücke bis zum 31. August 2018 vorzulegen. Da die Revisionswerber auch nach Ablauf dieser Frist die Zustimmung nicht beschaffen hätten können bzw. keine privatrechtliche Einigung möglich gewesen sei, hätten sie um einen Termin bei der BH ersucht. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 hätten die Revisionswerber einerseits ein bestimmtes vom 27. Februar 2018 datierendes Einreichprojekt zurückgezogen und andererseits hinsichtlich ihres Wiederverleihungsantrages einen "Devolutionsantrag" gestellt.

5 Rechtlich stützte das Verwaltungsgericht die vorgenommene Abweisung der Säumnisbeschwerde im Wesentlichen darauf, dass der Lauf der Entscheidungsfrist für die BH vorliegend erst mit der Einbringung des verbesserten Antrages der Revisionswerber am 28. Februar 2018 zu laufen begonnen habe (Hinweis auf VwGH 25.6.2009, 2006/07/0040, VwSlg. 17.714 A).

6 Für die verbliebene, bis zur Stellung der Säumnisbeschwerde am 29. Oktober 2018 verstrichene Zeitspanne (von rund acht Monaten) verneinte das Verwaltungsgericht ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG - 6 Für die verbliebene, bis zur Stellung der Säumnisbeschwerde am 29. Oktober 2018 verstrichene Zeitspanne (von rund acht Monaten) verneinte das Verwaltungsgericht ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG -

anhand präziser Feststellungen zum weiteren Verfahrensverlauf - insbesondere deshalb, weil die BH seit der Einbringung des verbesserten Antrages ständig in Kontakt mit den Revisionswerbern und bemüht gewesen sei, fehlende Unterlagen bzw. die Zustimmung der Grundeigentümerin zu erlangen.

7 Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 8 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision behaupten, das Verwaltungsgericht sei von einer Zurückziehung nicht nur des Antrages hinsichtlich des mit 27. Februar 2018 datierenden Einreichprojektes, sondern auch von einer Zurückziehung des Wiederverleihungsantrages ausgegangen.

12 Dies trifft allerdings nach dem Inhalt des - oben gerafft wiedergegebenen - angefochtenen Erkenntnisses überhaupt nicht zu, weshalb schon aus diesem Grund die Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht darzulegen vermögen (zur im Übrigen eingeschränkten Revisibilität einer Beurteilung nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG vgl. etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0133, mwN). 12 Dies trifft allerdings nach dem Inhalt des - oben gerafft wiedergegebenen - angefochtenen Erkenntnisses überhaupt nicht zu, weshalb schon aus diesem Grund die Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht darzulegen vermögen (zur im Übrigen eingeschränkten Revisibilität einer Beurteilung nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG vergleiche , etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0133, mwN).

13 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070028.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten