TE Vwgh Beschluss 2019/4/2 Ra 2017/17/0328

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/17/0338Ra 2017/17/0339

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen der H S in R, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 27. März 2017, 1.) W143 2115263-1/3E, 2.) W143 2113654-1/4E und

3.) W1432112901-1/3E, jeweils betreffend die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerberin gegen die Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2010, 2012 und 2013 jeweils als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht sprach dabei jeweils aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0482, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/17/0184).

6 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).

7 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde jeweils die Festsetzung der Betriebsprämie auf der Rechtsgrundlage u.a. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit eingehender Begründung (unter Zitierung der hg. Rechtsprechung) bestätigt. Die Zulässigkeitsbegründung nimmt auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen jedoch nicht Bezug; es wird auch nicht behauptet, dass in den Revisionsfällen die genannten Verordnungen unrichtig oder zu Unrecht nicht angewandt worden seien.

8 Die Revisionen zählen in ihrem wörtlich identen Zulässigkeitsvorbringen zahlreiche Themenbereiche auf, zu denen nach Auffassung der Revisionswerberin höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. So stelle sich die Frage, "ob man als Landwirt von der Behörde auf das e-AMA verwiesen werden kann" oder "ob und mit welchen konkreten Messmethoden die Behörde vorzugehen hat". Welche Bedeutung die Beantwortung dieser Fragen für die vorliegenden Revisionsfälle haben sollte, wird aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen zu diversen Fragen zum Verfahren betreffend die Gewährung von Betriebsprämien und zur Durchführung der Flächenermittlungen oder zur Wirkung von bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen. Auch dem dazu erstatteten allgemeinen und zum Teil vage (und sprachlich nicht verständlichen) gehaltenen Vorbringen kann ein Bezug zu den konkreten Revisionsfällen nicht entnommen werden. Auch die Hinweise im Zulässigkeitsvorbringen, dass diese Fragen einen größeren Personenkreis beträfen, oder auf nicht näher genannte Urteile deutscher Gerichte "zu Gunsten der Landwirte" vermögen eine solche Bezugnahme nicht zu ersetzen (vgl. VwGH 23.6.2014, Ra 2014/17/0003). Darüber hinaus trifft es in der in den Revisionen vertretenen Pauschalität nicht zu, dass es zu den angerissenen Themen keine Rechtsprechung gebe.

9 Fehlt aber - wie in den vorliegenden Fällen - die Verknüpfung zwischen der vorgebrachten "Rechtsfrage", dem dem Revisionsfall konkret zu Grunde liegenden Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wird der Verwaltungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2016/02/0187). Dass eine nach Auffassung der Revisionswerberin "offene Frage" nach deren Dafürhalten "entscheidungswesentliche Themen" im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung betrifft, die auch für andere landwirtschaftliche Betriebe von Bedeutung wären, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern.

10 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revisionen waren daher nach deren Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung zurückzuweisen.

Wien, am 2. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170328.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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