TE Vwgh Beschluss 2019/4/3 Fr 2019/08/0003

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über den Fristsetzungsantrag der A GmbH in W, vertreten durch die TELOS LAW GROUP Winalek, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Hörlgasse 12, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Beitragszuschlag nach § 113 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über den Fristsetzungsantrag der A GmbH in W, vertreten durch die TELOS LAW GROUP Winalek, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Hörlgasse 12, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 11. März 2019 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 17. Juli 2018, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 8. August 2018, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2018 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2018 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 11. März 2019 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 17. Juli 2018, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 8. August 2018, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2018 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2018 eine angemessene Frist nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.

Das Verwaltungsgericht fällte am 13. März 2019 das Erkenntnis und legte im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. VwGH 9.9.2017, Fr 2017/08/0020).Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen vergleiche , VwGH 9.9.2017, Fr 2017/08/0020).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. VwGH 19.12.2016, Fr 2016/08/0014, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere die Paragraphen 58, Absatz 2, und 56 Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen vergleiche , VwGH 19.12.2016, Fr 2016/08/0014, mwN).

Wien, am 3. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080003.F00

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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