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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §93 Abs2 Z3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Wien 2/20/21/22
in 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Dezember 2015, Zl. RV/7100761/2009, betreffend Rückerstattung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 (mitbeteiligte Partei: Ö in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei ist eine als Verein organisierte Interessensvertretung.
2 Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 beantragte die mitbeteiligte Partei die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO für die Jahre 2003 bis 2007. In der Begründung führte die mitbeteiligte Partei aus, sie besitze Kollektivvertragsfähigkei t im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und schließe regelmäßig Kollektivverträge ab. Sie sei dem ebenfalls als Verein organisierten Österreichischen Gewerkschaftsbund vergleichbar, der abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) behandelt werde. Auch sie sei daher in der Frage der Kapitalertragsteuerbefreiung wie eine KöR zu behandeln, sodass der von ihr zur Sicherung der vertraglich vereinbarten 2 Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 beantragte die mitbeteiligte Partei die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO für die Jahre 2003 bis 2007. In der Begründung führte die mitbeteiligte Partei aus, sie besitze Kollektivvertragsfähigkei t im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und schließe regelmäßig Kollektivverträge ab. Sie sei dem ebenfalls als Verein organisierten Österreichischen Gewerkschaftsbund vergleichbar, der abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) behandelt werde. Auch sie sei daher in der Frage der Kapitalertragsteuerbefreiung wie eine KöR zu behandeln, sodass der von ihr zur Sicherung der vertraglich vereinbarten
Pensionsansprüche ehemaliger Mitarbeiter eingerichtete Pensionsfonds (Rückstellung für Pensionen) von der Kapitalertragsteuer befreit sei. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer iHv insgesamt 86.329,01 EUR gestellt, die von den Zinsen der zur Deckung der Pensionsrückstellung gehaltenen Wertpapiere in Abzug gebracht worden sei.
3 In der Vorhaltsbeantwortung vom 5. August 2008 führte die mitbeteiligte Partei aus, ihr sei mit dem beiliegenden Beschluss des Obereinigungsamtes des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 19. Juli 1948 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden. Zum Vorliegen eines eigenen Rechnungskreises für den Pensionsfonds brachte die mitbeteiligte Partei vor, sie weise die Rückstellungen für die vertraglich vereinbarten Pensionsansprüche ihrer ehemaligen und noch aktiven Mitarbeiter jährlich in der Bilanz unter der Position "Rückstellungen für Pensionen" aus. Der dazugehörige Wertpapierbestand sei unter der Position "Wertpapiere des Anlagevermögens" erfasst. Diese dienten einerseits zur Deckung der Personalrückstellungen, somit zur Deckung der Pensions- und der Abfertigungsrückstellung, und andererseits zur Vermögensveranlagung. Für letztere würden andere Wertpapiere gehalten als zur Deckung der Personalrückstellungen. Die Kapitalertragsteuer für die der Deckung der Personalrückstellungen dienenden Wertpapiere werde auf dem Konto 8505 verbucht. Zur Ermittlung des zurückzufordernden Kapitalertragsteuerbetrags sei der prozentuelle Anteil der Pensionsrückstellung am Gesamtbetrag der beiden Personalrückstellungen auf die am Konto 8505 verbuchte Kapitalertragsteuer übertragen und so der jährlich
zurückzufordernde Kapitalertragsteuerbetrag errechnet worden.
4 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 wies das Finanzamt den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 ab. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, die Befreiungsbestimmung des § 5 Z 13 KStG 1988 sei auf den Pensionsfonds der mitbeteiligten Partei anwendbar. Die Kapitalertragsteuerbefreiung gemäß § 94 Z 6 lit. c vierter Teilstrich EStG 1988 iVm § 21 Abs. 2 Z 3 vierter Teilstrich KStG 1988 komme aber nur dann zur Anwendung, wenn die Kapitalerträge dem Pensionsfonds nachweislich zuzurechnen seien. Aus der Vorhaltsbeantwortung vom 5. August 2008 ergebe sich, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Für den Pensionsfonds sei kein eigener Rechnungskreis eingerichtet. Eine klare Abgrenzung des Versorgungszwecken zugeordneten Vermögens zum anderen Vermögen der Körperschaft sei nicht ersichtlich, sodass eine Kapitalertragsteuerbefreiung für die Jahre 2003 bis 2007 nicht Platz greife. 4 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 wies das Finanzamt den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 ab. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, die Befreiungsbestimmung des Paragraph 5, Ziffer 13, KStG 1988 sei auf den Pensionsfonds der mitbeteiligten Partei anwendbar. Die Kapitalertragsteuerbefreiung gemäß Paragraph 94, Ziffer 6, Litera c, vierter Teilstrich EStG 1988 in Verbindung mit , Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, vierter Teilstrich KStG 1988 komme aber nur dann zur Anwendung, wenn die Kapitalerträge dem Pensionsfonds nachweislich zuzurechnen seien. Aus der Vorhaltsbeantwortung vom 5. August 2008 ergebe sich, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Für den Pensionsfonds sei kein eigener Rechnungskreis eingerichtet. Eine klare Abgrenzung des Versorgungszwecken zugeordneten Vermögens zum anderen Vermögen der Körperschaft sei nicht ersichtlich, sodass eine Kapitalertragsteuerbefreiung für die Jahre 2003 bis 2007 nicht Platz greife.
5 In der dagegen erhobenen Berufung vom 23. Dezember 2008 wandte sich die mitbeteiligte Partei gegen die Ansicht des Finanzamts, wonach kein eigener Rechnungskreis für den Pensionsfonds eingerichtet und eine klare Abgrenzung des Versorgungszwecken zugeordneten Vermögens nicht ersichtlich sei. Nach einer Wiederholung des Vorbringens in der Vorhaltsbeantwortung vom 5. August 2008 führte die mitbeteiligte Partei ergänzend aus, die zur Deckung der Personalrückstellungen verwendeten Wertpapiere befänden sich auf einem Bankdepot in üblicher "Sammelverwahrung". Auf dem Depotauszug seien nur die Wertpapier-Kennnummer und die Stückzahl der Wertpapiergattung angegeben. Eine stückmäßige Zuordnung zum Pensionsfonds sei seitens der Depotbank nicht möglich. Den internen Aufzeichnungen des Wertpapierbestands seien jedoch bei den einzelnen Zu- und Verkäufen die dem Pensionsfonds zugeordneten Stückzahlen zu entnehmen. Eine weitergehende Zuordnung sei faktisch