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AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. November 2018, Zl. VGW-002/060/7152/2017-4, betreffend Beschlagnahme iA Wr. Wettengesetz (mitbeteiligte Partei:
Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 8, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P GmbH in W, vertreten durch die Bachmann & Bachmann Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 29. März 2017 hat die revisionswerbende Amtspartei diverse Gegenstände der mitbeteiligten Partei, die der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin dienten, gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz beschlagnahmt, weil der begründete Verdacht bestehe, dass die mitbeteiligte Partei Wetten oder Wettkunden ohne Bewilligung vermittelt hätte. 1 Mit Bescheid vom 29. März 2017 hat die revisionswerbende Amtspartei diverse Gegenstände der mitbeteiligten Partei, die der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin dienten, gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Wiener Wettengesetz beschlagnahmt, weil der begründete Verdacht bestehe, dass die mitbeteiligte Partei Wetten oder Wettkunden ohne Bewilligung vermittelt hätte.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde Folge gegeben und den angeführten Bescheid aufgehoben.
3 Nach der Begründung sei ein von der mitbeteiligten Partei erlassener, die beschlagnahmten Gegenstände betreffender Verfallsbescheid rechtskräftig aufgehoben worden. Damit sei die rechtliche Voraussetzung für eine Beschlagnahme weggefallen. Sei der Ausspruch über den "objektiven" Verfall unzulässig, dürfe eine Beschlagnahme nicht aufrechterhalten werden.
4 Dagegen richtet sich die Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, zu der die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Als zulässig erachtet die revisionswerbende Amtspartei die Revision, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die konkrete Beschlagnahme weggefallen seien; nur dann hätte das Verwaltungsgericht die Beschlagnahme aufheben dürfen (Hinweis auf VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Ein Verfallsausspruch sei weiter möglich.
7 Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, lautet in der hier maßgebenden Fassung LGB. Nr. 48/2016, auszugsweise wie folgt: 7 Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, lautet in der hier maßgebenden Fassung LGB. Nr. 48/2016, auszugsweise wie folgt:
"Aufsicht
§ 23..... Paragraph 23 Punkt Punkt ,,,
Strafbestimmungen
§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 EUR und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, werParagraph 24, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 EUR und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder
Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
....
8 Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, aus:
"Nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz kann der Verfall (auch) ‚unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1' ausgesprochen werden, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist (‚die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden') und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt ....Damit kann aber beim Verfall nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden.""Nach Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz kann der Verfall (auch) ‚unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins ', ausgesprochen werden, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist (‚die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden') und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt ....Damit kann aber beim Verfall nach Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden."
9 Abgesehen davon, dass sich aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für die konkrete Beschlagnahme weggefallen seien, steht nach dem oben Gesagten eine abweisende Entscheidung über einen "objektiven" Verfall einer neuerlichen Entscheidung über einen Verfall mit Strafcharakter im Sinne des zitierten Judikates nicht entgegen.
10 Die zur Aufhebung führende Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass eine Beschlagnahme nicht aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Ausspruch über den "objektiven" Verfall unzulässig sei, erweist sich daher als verfehlt.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 11 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 3. April 2019
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020019.L00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019