TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/3 Ra 2019/02/0019

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VStG §1 Abs2
VStG §17
VStG §39 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §24 Abs1
WettenG Wr 2016 §24 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. November 2018, Zl. VGW-002/060/7152/2017-4, betreffend Beschlagnahme iA Wr. Wettengesetz (mitbeteiligte Partei:

Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 8, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P GmbH in W, vertreten durch die Bachmann & Bachmann Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 29. März 2017 hat die revisionswerbende Amtspartei diverse Gegenstände der mitbeteiligten Partei, die der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin dienten, gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz beschlagnahmt, weil der begründete Verdacht bestehe, dass die mitbeteiligte Partei Wetten oder Wettkunden ohne Bewilligung vermittelt hätte.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde Folge gegeben und den angeführten Bescheid aufgehoben.

3 Nach der Begründung sei ein von der mitbeteiligten Partei erlassener, die beschlagnahmten Gegenstände betreffender Verfallsbescheid rechtskräftig aufgehoben worden. Damit sei die rechtliche Voraussetzung für eine Beschlagnahme weggefallen. Sei der Ausspruch über den "objektiven" Verfall unzulässig, dürfe eine Beschlagnahme nicht aufrechterhalten werden.

4 Dagegen richtet sich die Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, zu der die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Als zulässig erachtet die revisionswerbende Amtspartei die Revision, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die konkrete Beschlagnahme weggefallen seien; nur dann hätte das Verwaltungsgericht die Beschlagnahme aufheben dürfen (Hinweis auf VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228). Ein Verfallsausspruch sei weiter möglich.

7 Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, lautet in der hier maßgebenden Fassung LGB. Nr. 48/2016, auszugsweise wie folgt:

"Aufsicht

§ 23.....

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten....

Strafbestimmungen

§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 EUR und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer

1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder

Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;

....

(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden."

8 Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.2016, Ra 2016/02/0228, aus:

"Nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz kann der Verfall (auch) ‚unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1' ausgesprochen werden, somit - als selbständiger Verfall - auch dann, wenn eine Bestrafung nicht erfolgt, etwa weil die Identität des Täters nicht ermittelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt ist (‚die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden') und damit eine Folge der strafbaren Handlung darstellt ....Damit kann aber beim Verfall nach § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht von einer bloßen Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter gesprochen werden."

9 Abgesehen davon, dass sich aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für die konkrete Beschlagnahme weggefallen seien, steht nach dem oben Gesagten eine abweisende Entscheidung über einen "objektiven" Verfall einer neuerlichen Entscheidung über einen Verfall mit Strafcharakter im Sinne des zitierten Judikates nicht entgegen.

10 Die zur Aufhebung führende Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass eine Beschlagnahme nicht aufrechterhalten werden dürfe, wenn der Ausspruch über den "objektiven" Verfall unzulässig sei, erweist sich daher als verfehlt.

11 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 3. April 2019

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020019.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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