TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/31 VGW-131/036/13025/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Index

90/02 Führerscheingesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §3 Abs1
FSG §3 Abs1 Z3
FSG §3 Abs1 Z4
FSG §5 Abs4
FSG §8
FSG §10 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (1998 geborenen) Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 29.08.2018, Zl. …, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2018 zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin (Bf) am 10.06.2017 (bei der von ihr besuchten Fahrschule) einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B eingebracht gehabt hat. Auf einem von der Bf ausgefüllten Formular (vom 28.06.2017) hatte die Bf angegeben gehabt, sie leide bzw. habe an einer psychischen Erkrankung (Borderline) gelitten und trage sie eine Brille. Sie wurde von Dr. C. (einem Arzt für Allgemeinmedizin) zum Amtsarzt zugewiesen (Zuweisungsgrund: Boderline Störung, auch auf eine Selbstverletzung beim linken Handgelenk wurde hingewiesen und die Frage aufgeworfen, ob es sich dabei um einen Selbstmordversuch gehandelt habe).

Die Bf wurde dann am 01.08.2017 vom Amtsarzt Dr. D. untersucht. Auch dieser warf die Frage auf, ob eine Anpassungsstörung/Borderline (noch) bestehe und erwähnte einen THC-Konsum. Auch war bei der Rubrik „psychisch auffällig“ „ja“ angekreuzt worden.

Die Bf legte dann eine fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. E. vom 24.08.2017 vor. Diese merkte an, dass das Lenken eines Kfz der Gruppe 1 befristet auf drei Jahre zu befürworten sei unter der Vorlage weiterer regelmäßiger halbjährlicher Harnkontrollen auf Cannabis und neuerlicher fachärztlicher Untersuchung nach Ende der Befristung. Ein aktueller Drogenharn werde direkt zum Verkehrsamt mitgebracht. Es liegt dann das Ergebnis eines Drogentestes vom 12.09.2017 im Akt ein. Der Amtsarzt Dr. F. hat am 13.09.2017 eine Befristung der Lenkberechtigung auf drei Jahre vorgeschlagen (und alle drei Monate eine Kontrolluntersuchung auf Harn). Es liegt dann im Akt ein weiterer Drogentest der Bf vom 12.12.2017 ein und noch einer vom 20.03.2018 (da der Creatinin und Verfälschungsparameter einen Wert von 9 (tief) ergeben hat, hielt die Amtsärztin Dr. G. fest, es bestehe der Verdacht der Verdünnung).

Die Bf wurde dann am 12.04.2018 zum Verkehrsamt geladen (sie möge einen Drogentest mitbringen). Dieser Ladung hat die Bf keine Folge geleistet (sich auch in keinster Weise hierzu geäußert).

Die belangte Behörde erließ dann die Verfahrensanordnung vom 28.05.2018. Danach forderte das Verkehrsamt die Bf gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 FSG auf, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt zu unterziehen. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der am 13.09.2017 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung sei ihr, im Zeitabstand von drei Monaten, die Vorlage eines Harnbefundes vorgeschrieben worden. Der am 20.03.2018 ausgestellte Harnbefund habe einen zu niedrigen Creatininwert und Verfälschungsparameter aufgewiesen. Der Ladung vom 12.04.2018 sei die Bf nicht nachgekommen (diese Verfahrensanordnung war der Bf am 14.06.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden).

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 29.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Bf vom 10.06.2017 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG ab. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund des Antrages der Bf vom 10.06.2017 auf Erteilung einer Lenkberechtigung sei sie mehrmals aufgefordert worden, ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken der beantragten Klasse(n) AM und B nachzuweisen. Mit Verfahrensanordnung vom 28.05.2018 sei sie aufgefordert worden, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Bf habe jedoch dieser Aufforderung bis dato keine Folge geleistet; der Antrag der Bf sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die – nunmehr anwaltlich vertretene – Bf rechtzeitig Beschwerde. Auf Seite 2 bis 4 ihrer Beschwerde schilderte die Bf den Sachverhalt. Sie wies mehrfach darauf hin, dass einzelne Akte behördlichen Handelns – laut Meinung des Mag. H. – rechtswidrig gewesen seien. Der am 20.03.2018 vorgelegte Harnbefund habe einen zu niedrigen Creatininwert aufgewiesen. Sie habe sich rechtsfreundlich beraten lassen und seien ihr dadurch die Rechtswidrigkeiten im gegenständlichen Verfahren bewusst geworden. Aus genanntem Grund habe sie daher weder der Ladung vom 12.04.2018 noch der Verfahrensanordnung vom 28.05.2018 Folge geleistet. Der einzige Weg, dem unrechtmäßigen Verfahren des Verkehrsamtes ein Ende zu setzen, sei eine Sachentscheidung der Behörde mittels anfechtbaren Bescheides herbeizuführen (Anmerkung: dies war offenbar die Meinung von Mag. H.). Wenn man nämlich bedenkt, dass es ein Anliegen der Bf ist, zu einer Lenkberechtigung zu gelangen, so wäre es wohl naheliegender gewesen, bei der Behörde (aufgrund einer Ladung zu einem bestimmten Termin) vorzusprechen, um abzuklären, welche Unterlagen noch fehlen, um die Fahrprüfung ablegen zu können. Wenn es dann (allenfalls; aus welchen Gründen auch immer) zu einer befristeten Erteilung der Lenkberechtigung gekommen wäre, dann hätte die Bf ohnehin einen Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung beantragen können (siehe § 13 Abs. 1 vorletzter Satz FSG). Wenn sie dann allenfalls die Befristung (sofern es überhaupt zu einer solchen gekommen wäre) für rechtswidrig erachtet hätte, dann hätte sie dagegen Beschwerde erheben können (sie hätte aber zumindest schon die Lenkberechtigung gehabt und hätte sie allenfalls schon seit Monaten mit einem Auto fahren dürfen).

Die Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfachgesetzlich gewährten Recht auf Erteilung einer Lenkberechtigung, insbesondere ohne eine Beschränkung/Auflage von Harnuntersuchungen sowie in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechten verletzt, die jedenfalls gegen das Übermaßverbot und Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen. Die Abweisung ihres Antrages – so die Bf – sei nicht nur rechtswidrig, sondern schlicht unvertretbar. Nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften führte die Bf weiters aus, die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt worden sei, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Festzuhalten sei jedoch, dass sich Auflagen rechtlich an dem der Rechtsordnung inhärenten Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes zu orientieren haben. Gegen diesen Grundsatz werde in evidenter Weise verstoßen, wenn die belangte Behörde einen Abstinenznachweis durch alle drei Monate zu erbringende Harnuntersuchungen auf sämtliche verbotene Substanzen verlange, obwohl nur ein einmaliger und lange zurück liegender Konsum von Cannabis aktenkundig sei. Auch die zeitliche Ausdehnung der Harnkontrollen auf insgesamt drei Jahre sei völlig unsachlich. Bei verfassungskonformer Auslegung der genannten Bestimmung sei dem Ermessen der Behörde und sohin auch des Amtsarztes keinesfalls freie Wahl hinsichtlich der aufgetragenen Befunde gegeben. Vielmehr sei die Behörde gehalten, sich im Rahmen des (verfassungs-)rechtlich zulässigen Bogens zu bewegen. Die Bf stellte abschließend die Anträge, das Verwaltungsgericht Wien möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu erkennen, dass ihr ihre Lenkberechtigung ohne die Auflagen von regelmäßig zu erbringenden Drogenharnkontrollen und dreijähriger Befristung, nach zuvor erfolgreich abgelegten Fahrprüfungen, zu erteilen sei.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 20.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf, die in Begleitung von Herrn Mag. H. als ihrem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm. Die Bf gab an, sie habe im Juni 2017 bei der Fahrschule begonnen und wolle sie einen Führerschein für Autos machen. Ihr fehlten noch die Prüfungen. Den Erste-Hilfe-Kurs habe sie schon gemacht. Sie sei zuerst beim Arzt in der Fahrschule gewesen und dann beim Amtsarzt. Sie habe die Ergebnisse der Harnproben laut Informationsblatt dem Verkehrsamt übermittelt. Es habe zuletzt die Verfahrensanordnung vom 18.05.2018 und dann den angefochtenen Bescheid gegeben. Beim Amtsarzt sei sie seitdem nicht mehr gewesen.

Der Rechtsanwalt Mag. H. verwies auf die Entscheidungspraxis der „Oberösterreicher“. Dort werde meritorisch entschieden und zwar in dem Sinne, dass der Führerscheinbehörde im stattgebenden Bescheid zwar nicht rechtsgestaltend, aber die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes feststellend mitteile, unter welchen Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichtes die Lenkberechtigung zu erteilen sei. Selbstredend sei Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung die im Führerscheingesetz und den Nebengesetzen vorgesehene Vorgangsweise. Er verweise auf sein umfangreiches Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere darauf, dass durch die Vorgangsweise des Verkehrsamtes der Rechtsschutz eines Führerscheinwerbers untergraben bzw. verhindert werde. Der Rechtsanwalt Mag. H. legte dann noch ein Gutachten des Dr. K. vor und verwies auf die Zusammenfassung. Aus fachärztlicher Sicht bestehe bei der Bf kein Hinweis auf einen bestehenden Suchtgiftmissbrauch, eine Suchtgiftabhängigkeit und auch kein Hinweis auf eine Erkrankung aus dem Fachgebiet des Untersuchers, somit könne eine Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 ohne weitere Befristung und Auflagen, da keinerlei Hinweise auf gehäuften Missbrauch und/oder Abhängigkeit bestünden, befürwortet werden.

In seinen Schlussausführungen führte Mag. H. Folgendes aus:

„Entgegen der Rechtsmeinung des Gerichtes ist der Vertreter der Bf der Ansicht, dass die meritorische Entscheidung sehr wohl auch Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder wenn schon nicht rechtsgestaltend so doch feststellend im Urteilstenor beinhalten soll unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die belangte Behörde berechtigt ist die Bf zum Amtsarzt zu laden. Gegenständlich ist ein einmaliges Konsumverhalten von Canabis aktenkundig. Dieses liegt auch schon mehrere Jahre zurück. Aus dem Gutachten im Verfahren geht nicht schlüssig hervor aus welchen Gründen eine Befristung und Harnanalytik auf THC in relativ kurzen Abständen sachlich gerechtfertigt sei. Überschießend erwartet sich die belangte Behörde sogar Kontrollen auf sämtliche gängige Drogen ohne Feststellungen zu treffen warum dies notwendig sei, selbst wird dies auch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid gründet auf diesen rechtswidrigen Bescheiden und war die einzige Möglichkeit Rechtshilfe und Rechtsschutz zu erlangen, indem eine Verfahrensanordnung und ein nachfolgender Bescheiderlassung notwendig war um überhaupt einen Rechtsschutz zu erlangen. Es wird in der Verhandlung der Bf vorgehalten, sie hätte lediglich der Verfahrensanordnung Folge leisten sollen oder können, dann wäre sie heute bereits im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Ob diese Lenkberechtigung mit oder ohne Auflagen wäre, blieb weiterhin offen. Aus diesen Gründen erwartet sich die Bf eine Klarstellung des VGW gegenüber der belangten Behörde unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung im Hinblick auf die jahrzehntelange Judikatur des VfGH gerechtfertigt ist.“

Im Anschluss daran verkündete das Verwaltungsgericht Wien die Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Vorweg ist Folgendes anzumerken:

Der erkennende Richter hatte im Anschluss an diese Verhandlung eine weitere Verhandlung und warteten schon die nächste Partei und deren Rechtsanwalt vor der Türe. Es wurden daher die Bf und Mag. H. ersucht, das Protokoll in der Geschäftsstelle durchzulesen und allenfalls zu unterschreiben. Es wurden die Unterschriften verweigert, weil – so Mag. H. - entscheidungswesentliches Vorbringen des Rechtsvertreters nicht protokolliert worden sei. Ohne dass Mag. H. hierzu befugt gewesen wäre, hat dieser handschriftlich Ausbesserungen und Streichungen im Protokoll durchgeführt. Er hat damit offenbar den Versuch unternommen, das Protokoll nicht nur auszubessern, sondern zu verfälschen. Es ist nämlich festzuhalten, dass im Protokoll zusammengefasst die (relevanten) Ausführungen der einvernommenen Personen (und Parteienvertreter) festgehalten werden. Keinesfalls ist eine wortwörtliche Wiedergabe jeder noch so unbedeutenden Äußerungen eines Rechtsanwaltes festzuhalten. So etwa wurde auch der häufige Wasserkonsum des Rechtsanwaltes thematisiert. Es wurde dieser vom Richter gefragt, warum er während der Verhandlung immer wieder zur Wasserflasche greife und trinke. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es während einer halbstündigen Verhandlung möglich sein sollte, nicht zu trinken oder zu essen. Der Rechtsanwalt Mag. H. gab keine plausible Begründung dafür, warum er andauernd aus der Wasserflasche getrunken hat (es soll an dieser Stelle auch nicht über die möglichen Ursachen spekuliert werden). Wenn im Protokoll etwa steht, es würden noch die Prüfungen fehlen, dann ist logisch, dass damit die theoretische und praktische Prüfung gemeint ist. Wenn er auf fehlende Teile hinweist, so ist dies allenfalls die Einschätzung des Mag. H., keinesfalls wurde es aber unterlassen, wesentliche Teile seines Vorbringens festzuhalten.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5. (1) …

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.

Fachliche Befähigung

§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie

1. verkehrszuverlässig sind,

2. gesundheitlich geeignet sind und

3. die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben.

Ein gesonderter physischer Nachweis über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung ist nicht erforderlich. Zur praktischen Fahrprüfung sind Kandidaten nur zuzulassen, wenn sie den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.

(3) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,

1. die gemäß § 119 (in Landwirtschaftsschulen), § 120 (bei öffentlichen Dienststellen) oder § 122a KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder

2. die eine in einem Nicht-EWR-Staat erteilte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen oder besessen haben.

(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn

1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,

2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und

3. anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt.

Ist die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen oder sind seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht mehr als 18 Monate vergangen und wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse beantragt, so hat die Behörde von einer theoretischen Prüfung abzusehen, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.

Führerscheine

Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines

§ 13. (1) Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, des § 18 Abs. 2 fünfter Satz, der § 18a Abs. 1 und 2 jeweils vorletzter Satz und des § 20 Abs. 1 letzter Satz unter den gemäß § 5 Abs. 5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Nach der Fahrprüfung hat der Fahrprüfer dem Kandidaten den vorläufigen Führerschein für die Klasse(n) auszuhändigen, für die er die praktische Fahrprüfung bestanden hat oder die er bereits besitzt. Für den Fall, dass der Kandidat zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse B mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung antritt ohne dass dies der Behörde vorher mitgeteilt wurde, ist der vorläufige Führerschein nicht vom Fahrprüfer sondern von der Behörde auszuhändigen. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen zwei Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.

(2) Der vorläufige Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 1 jedoch längstens für die Dauer von vier Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse innerhalb Österreichs. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein ist nur in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis gültig.

(3) Der Fahrprüfer hat die Prüfungsergebnisse unverzüglich nach der Beendigung seiner täglichen Prüfertätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister einzutragen.

(5) In den vorläufigen Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.

Im vorliegenden Fall hatte die Bf am 10.06.2017 einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM und B gestellt gehabt. Im Zuge des Verfahrens sind Bedenken an ihrer gesundheitlichen Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken aufgetaucht (§ 3 Abs. 1 Z. 3 FSG). Aufgrund ihrer eigenen Angabe galt es zu überprüfen, ob sie an einer Anpassungsstörung/Borderline leide bzw. was es mit ihrem Cannabiskonsum auf sich hat. Von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. E. wurde eine Befristung der Lenkberechtigung auf drei Jahre befürwortet (unter Vorlage regelmäßiger Harnkontrollen). Auch der Amtsarzt Dr. F. hat sich für eine Befristung der Lenkberechtigung auf drei Jahre (und Code 104) ausgesprochen. Bescheidmäßig war darüber aber noch nicht entschieden worden. Die Bf hat zuletzt am 20.03.2018 einen Drogentest übermittelt gehabt (wegen des sehr niedrigen Creatininwertes (von 9) äußerte die Amtsärztin Dr. G. die Vermutung einer Verdünnung). Die Bf wurde aufgefordert, sich binnen zwei Wochen der amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt zu unterziehen (offenbar hätte mit ihr einfach nur abgeklärt werden sollen, worauf dieser niedrige Creatininwert zurückzuführen sein könnte; dies wäre allenfalls von der Bf leicht zu erklären gewesen). Die Bf hat aber auf die Verfahrensanordnung nicht reagiert und sich auch sonst nicht mehr mit dem Verkehrsamt in Verbindung gesetzt. Es ist dann der angefochtene Bescheid vom 29.08.2018 (mit der Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung) ergangen. Dagegen hat die Bf Beschwerde erhoben. Sie beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu möge das Verwaltungsgericht erkennen, dass ihr ihre Lenkberechtigung ohne die Auflagen von regelmäßig zu erbringenden Drogenharnkontrollen und dreijähriger Befristung, nach zuvor erfolgreich abgelegten Fahrprüfungen, zu erteilen sei.

Der Rechtsanwalt der Bf meinte nun, das Verwaltungsgericht habe der Behörde feststellend mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen (gemeint offenbar: in Zukunft) die Lenkberechtigung zu erteilen sein werde. Wie schon oben dargestellt wurde, wäre für die Bf eine andere Vorgangsweise (die aber offenbar nicht der Rechtsmeinung des Mag. H. entsprochen hätte) offen gestanden, die allenfalls zu einem zeitlich früheren Erwerb der Lenkberechtigung hätte führen können (wobei ihr gegen den abschließenden Bescheid des Verkehrsamtes dann eine Beschwerde offen gestanden wäre). Der Rechtsanwalt meint offenbar, das Verwaltungsgericht Wien solle in einem Erkenntnis aussprechen, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen die belangte Behörde berechtigt sei, die Bf zum Amtsarzt zu laden. Im angefochtenen Bescheid wird der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung abgewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Daraus folgt, dass Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung auch die positive Absolvierung der Fahrprüfung ist. Die Bf hat – und dies blieb unbestritten – die (theoretische und praktische) Fahrprüfung noch nicht absolviert. Auch wenn sie die sonstigen Voraussetzungen (etwa den Erste-Hilfe-Kurs) für die Erlangung der Lenkberechtigung bereits erfüllt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt wäre, der Beschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass der Bf die beantragte Lenkberechtigung erteilt werde (denn die Bf hat ja die Fahrprüfung noch nicht absolviert gehabt). Die Bf ist auf § 10 Abs. 2 FSG hinzuweisen, wonach für den Fall, dass ein Kandidat zur Fahrprüfung nicht zugelassen wird, weil eine der in Z. 1 bis Z. 3 bzw. im zweiten Satz genannten Voraussetzungen fehlt, darüber mit Bescheid abzusprechen ist, gegen den dann Beschwerde erhoben werden kann (siehe dazu Grundner/Pürstl, Führerscheingesetz, 5. Auflage, Anmerkung 6 zu § 10 FSG, Seite 88). Die Auffassung des Rechtsanwaltes, das Verwaltungsgericht möge doch den angefochtenen Bescheid beheben und – gemeint: rechtsfeststellend – anmerken, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gerechtfertigt sei bzw. unter welchen Voraussetzungen die Lenkberechtigung in Zukunft zu erteilen sei, ist rechtlich völlig verfehlt. Im angefochtenen Bescheid geht es allein um die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Lenkberechtigung. Die Bf und ihr Rechtsanwalt sind daran zu erinnern, dass zuerst eine Fahrprüfung absolviert werden muss, bevor eine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Auch ist keine Rechtsgrundlage zu ersehen, welche es dem Verwaltungsgericht (dieses ist keine Oberbehörde über dem Verkehrsamt) erlauben würde, dem Verkehrsamt – unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides - feststellend mitzuteilen, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen die Ladung zum Amtsarzt gerechtfertigt sei.

Die Bf ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu entscheiden hat.

Demnach ist Zielsetzung des § 28 VwGVG, dass angesichts des in dieser Bestimmung insgesamt verankerten Systems die bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 09.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0025 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im konkreten Fall sind Ermittlungsmängel, die eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht im soeben aufgezeigten Sinn rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen. Selbst wenn man zum Ergebnis gelangen würde, die Nichtbefolgung der Verfahrensanordnung vom 28.05.2018 sei alleine nicht geeignet, auf die gesundheitliche Nichteignung der Bf zu schließen, so würde dies nichts daran ändern, dass der Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung abzuweisen ist, weil eben die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG (noch) nicht erfüllt ist.

Da somit die Rechtsauffassung des Rechtsanwaltes Mag. H. auf einer völligen Verkennung der Rechtslage beruht, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

Schlagworte

Lenkerberechtigung; Erteilungsvoraussetzungen; Befristung; gesundheitliche Eignung; Fahrprüfung; Beschwerdegegenstand; Entscheidungspflicht; meritorisch; Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.131.036.13025.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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