TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/1 LVwG-AV-402/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

ALSAG 1989 §1
ALSAG 1989 §2
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4
ALSAG 1989 §4
ALSAG 1989 §10
AWG 2002 §1
AWG 2002 §2 Abs1 Z2
AWG 2002 §2 Abs7 Z4
AWG 2002 §37 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. März 2018, ***, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. März 2018, ***, wie folgt abgeändert:

„1)

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten stellt fest, dass es sich bei dem auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 im Gesamtausmaß von zumindest 12.071 m³ abgelagerten Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne des § 2 Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 iVm § 2 Abs. 17 ALSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 handelt. Das abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 11.633 m³, das für die Verfüllung von Geländeunebenheiten verwendet wurde, ist von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG idF BGBl. I. Nr. 52/2009 ausgenommen. Zumindest 438 m³ unterliegen der Altlastenbeitragspflicht nach § 3 Abs. 1 lit. c ALSAG idF BGBl. I. Nr. 52/2009.

2)

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ablagern von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von zumindest 438 m³ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) handelt.

3)

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem im Ausmaß von zumindest 438 m³ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 abgelagerten Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) handelt.“

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, Zl. ***, beantragte der Bund, vertreten durch das Zollamt *** gemäß § 10 ALSAG, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten feststellen möge, ob der auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und *** , alle KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 abgelagerte Erdaushub in der Menge von zumindest 12.071 m³

1.  Abfall ist,

2.  ob der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3.  ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4.  welche Abfallkategorie gem. § 6 Abs. 1 vorliegt.

Nach Ansicht des Zollamtes hätte diese Anschüttung gemäß den Bestimmungen des NÖ Bodenschutzgesetzes (NÖ BSG) LGBl. 6160-0 in der Fassung LGBl. 6160-4 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (als zuständige Behörde im Sinne des
§ 15 NÖ BSG) angezeigt werden müssen. Da eine solche Anzeige nicht erfolgt sei und die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006 und 2011 nicht eingehalten worden wären, sei die Altlastenbeitragspflicht für die abgelagerten Abfälle entstanden.

Nach Meinung des Zollamtes kämen als Beitragsschuldner die Eigentümer der Liegenschaften im Zeitpunkt der Anschüttung sowie Herr C, als Inhaber der Fa. A, ***, ***, in Frage.

In weiterer Folge stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom
02. Mai 2016, ***, wie folgt fest:

„1)

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten stellt fest, dass es sich bei dem auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 im Gesamtausmaß von zumindest 12.071 m³ abgelagerten Bodenaushubmaterial

-    bei zumindest 11.633 m³ abgelagertem Bodenaushubmaterial, welches für die Errichtung der baulichen Anlage, die mit Bauanzeige vom 16. Februar 2010 dem Bürgermeister der Stadt *** als zuständiger Baubehörde angezeigt und von diesem zur Kenntnis genommen wurde, um keinen Abfall im Sinne des § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) handelt,

-    bei zumindest 438 m³ um Abfall im Sinne des § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) handelt, der dem Altlastenbeitrag unterliegt.

2)

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ablagern von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von zumindest 438 m³ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) handelt.

3)

Es wird festgestellt, dass es sich bei dem im Ausmaß von zumindest 438 m³ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 abgelagerten Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) handelt.“

Unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 24. September 2014, auf die Ergebnisse der Bürobesprechung vom 20. Oktober 2014, den Maßnahmenbescheid vom 06. November 2014,
***, der Mengenaufstellung des A, der Projektsunterlagen, erstellt am 25. März 2016 unter GZ. *** von der D GmbH samt der darin vorgenommenen Volumsab-schätzungen und des hierzu erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 20. April 2016 ging die belangte Behörde davon aus, dass im gegenständlichen Fall Herr E und Frau F beim Bürgermeister der Stadt *** als zuständige Baubehörde mit einer Bauanzeige gemäß § 15 NÖ BO 1996 vom 16. Februar 2010 die Auffüllung des vorhandenen Geländes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erwirkten, um eine Anpassung auf die Höhe des Güterweges Grundstück Nr. ***, KG ***, zu erzielen.

Da vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde weder eine Untersagung des angezeigten Vorhabens noch eine Mitteilung an die Anzeigenleger gemäß § 15 Abs. 3 NÖ BO 1996 erfolgt sei, wären die Anzeigenleger gemäß § 15 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 berechtigt gewesen, das Bauvorhaben auszuführen. Die gegenständlichen Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, würden die Flächenwidmung „Bauland-Betriebsgebiet“ bzw. „Bauland Betriebsgebiet A2“ bzw. „Gfrei-Rückhaltebecken“ aufweisen.

Das laut Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** in diesem Bereich gewidmete Betriebsgebiet grenze an ein gewidmetes Bau-Wohngebiet an. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Anschüttungsfläche innerhalb des Ortsgebietes liege, weshalb für die Durchführung der Anschüttung mit Bodenaushubmaterial keine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Z.4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 erforderlich wäre. Ebenso liege kein Anwendungsfall des § 13 NÖ Bodenschutzgesetzes (in der im Jahr 2010 geltenden Fassung) vor. Schon aus der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke sei ersichtlich, dass diese Grundflächen grundsätzlich für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht vorgesehen wären und bei Beginn der Durchführung der Anschüttung mit Bodenaushubmaterial auch nicht landwirtschaftlich genutzt worden wären. Ebenso gehe von diesen Grundflächen keine Auswirkung auf landwirtschaftliche Böden aus. Es liege im gegenständlichen Fall ausschließlich ein baulicher Zweck für die Durchführung der Anschüttung mit Bodenaushubmaterial im Ausmaß von zumindest 11.765 m³ vor, die aufgrund einer von der Baubehörde zur Kenntnis genommenen Bauanzeige erfolgt wären. Die belangte Behörde ging davon aus, dass

-    die Ablagerung von zumindest 11.633 m³ Bodenaushubmaterial auf den
Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, KG ***, als zulässige stoffliche Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4 a AWG 2002 angesehen werden könne, wodurch das Bodenaushubmaterial mit der Ablagerung seine Abfalleigenschaft verloren habe.

-    die Ablagerung von zumindest 438 m³ Bodenaushubmaterial auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, könne nicht als zulässige stoffliche Verwertung im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 angesehen werden, wodurch die Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials nicht verloren gegangen sei.

Bei den 438 m³ abgelagerten Bodenaushubmaterial handelt es sich um jene 228 m³ Bodenaushubmaterial, die einen zu hohen PAK-Gehalt aufweisen würden und zwischenzeitig auch entsorgt worden wären, sowie um jene ca. 210 m³, deren Nickelgehalt über die zulässigen Grenzwerte für geogen belastetes Material hinausgehe.

Es könne somit zu Recht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, im Ausmaß von zumindest 438 m³ abgelagerten Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 handle und mangels Deponiegenehmigung dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege.

Aufgrund der Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 26. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher sich der Liegenschaftseigentümer E krankheitsbedingt entschuldigen hat lassen. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einvernahme der Tochter des Liegenschaftseigentümers als Zeugin, sowie durch die zeugenschaftlichen Einvernahmen des Amtssachverständigen für Landwirtschaftstechnik, des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und des C.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. August 2017, Zl. LVwG-AV-573/001-2016, wurde anlässlich der Beschwerde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02. Mai 2016, ***, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde zurückverwiesen.

Bei dieser Entscheidung ging das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

„Im Auftrag des C als Inhaber der Firma A wurde auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 12.071 m³ abgelagert.

Das verwendete Bodenaushubmaterial stammt von mehreren Kleinbaustellen dieses Unternehmens und wurde vor dem Abtransport abfallchemisch nicht beprobt. Dieses Material wurde von diesen Baustellen entfernt um den Fortgang dieser Bauvorhaben nicht zu behindern.

Von den Liegenschaftseigentümern E und F wurden diese Grundstücke dem C zur Verfügung gestellt, um auf den angeführten Grundstücken Bodenaushubmaterial ablagern zu können.

Zivilrechtlich wurde diese Vereinbarung durch den Nutzungsvertrag vom
14. Mai 2010 abgesichert und wurde vereinbart, dass die Liegenschaftseigentümer für das Bereitstellen der Grundstücke ein Entgelt in Höhe von € 0,50 inkl. MwSt. pro Kubikmeter eingebrachtem Material erhalten. Ein konkreter Nutzen der Liegenschaftseigentümer durch die Errichtung und den Betrieb dieser Deponie ergab sich dadurch nicht. Auch war die Nachnutzung der Deponieoberfläche nach Einstellung des Betriebes noch unklar.

Von den Liegenschaftseigentümern wurde vereinbarungsgemäß beim Bürgermeister der Stadt *** als zuständige Baubehörde eine „Geländeauffüllung von Osten nach Westen“ angezeigt, durch welche der Geländeverlauf auf Höhe des Güterweges Grundstück Nr. ***, KG ***, angepasst werden solle.

In weiterer Folge wurden von C diese Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie genutzt und wurde in den Jahren 2010 bis 2013 insgesamt ca. 12.071 m3 Bodenaushubmaterial abgelagert. Im Zuge der Errichtung der Deponie wurde die Grabnarbe der Grundstücke entfernt und ein Schranken von C errichtet, um andere Personen am Zufahren zur Anlage zu hindern. Auch wurden Böschungen errichtet, um mehr Bodenaushubmaterial ablagern zu können. Eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer abfallrechtlichen Anlage wurde bei der Abfallrechtsbehörde nicht beantragt. Auch wurde letztlich nicht auf jenes Niveau geschüttet wie der Baubehörde angezeigt.

Mangels Kenntnis der abgelagerten Materialqualität des Schüttkörpers hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit rechtskräftigem Maßnahmenbescheid gemäß § 73 AWG 2002 vom 06.11.2014, Zl ***, den Liegenschaftseigentümern Folgendes in weiterer Folge vorgeschrieben:

1.   Die Anschüttungen auf den Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, der KG *** sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, spätestens bis 30.04.2015 nachweislich von einem hierzu Befugten bis zu dem Niveau entfernen zu lassen, das dem Niveau der Bauanzeige vom 16.02.2010 entspricht. Die Unterlagen der Bauanzeige die mit einer Bezugsklausel versehen sind, bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

2.   Die Anschüttungen auf den Grst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, der KG *** sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nachweislich von einem hierzu Befugten wie folgt untersuchen zu lassen:

Die Anschüttung ist durch Schürfe bis zum gewachsenen Untergrund zu erkunden und sind aus den Schürfen qualifizierte Stichproben entsprechend den einschlägigen Normen(ÖNORM S2126 beziehungsweise ÖNORM 2127) zu entnehmen. Die gewonnenen qualifizierten Stichproben sind zu gleichen Teilen zu Mischproben zu vereinigen, es ist eine Mischprobe je (angefangene) 5.000 m³ herzustellen und einer chemisch-analytischen Untersuchung zuzuführen. Die Untersuchungsparameter richten sich nach dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Kapitel 7.15. Die entsprechenden Beurteilungsnachweise unter Anschluss eines Probenahmeprotokolls und einer Lageskizze der Entnahmestellen sind der BH St. Pölten bis spätestens 30.04.2015 vorzulegen.

C als Inhaber der Firma A wurde der beschwerdegegenständliche Feststellungsbescheid zugestellt. Weder im abfallrechtlichen Maßnahmenverfahren noch im beschwerdegegenständlichen Feststellungsverfahren wurde C als Inhaber der Firma A als Partei beigezogen.“

Dieser Entscheidung wurden folgende rechtliche Überlegungen zu Grunde gelegt:

"§ 4 ALSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 normiert Folgendes:

Beitragsschuldner ist

1.       der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,

2.       im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen
Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die
notifizierungspflichtige Person,

3.       in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst
hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht
feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

Nach dieser Gesetzeslage kann nur ein Beitragsschuldner Partei des Feststellungsverfahrens sein, abgesehen von Fällen, in jenen die in dieser Norm genannte Tätigkeit auf einem gemeinschaftlichen Vorgehen beruht, die eine solidarische Haftung aller Gemeinschafter nach sich zieht.

Entscheidungsrelevant ist, ob das Unternehmen C eine Deponie errichtet und betrieben ist. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist:

„Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

  a)    Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,

  b)    Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

  c)    Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“

Das bloße Ablagern von Abfällen ist noch nicht als Deponie zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125).

Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. In dieser Entscheidung wurden beispielsweise die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt.

Im zu entscheidenden Fall ist wesentlich, dass nicht nur der Humus vor Aufnahme des Schüttbetriebes abgetragen wurde, sondern ein Schranken errichtet wurde, um ein Zufahren (und Nutzen) der Anlage durch andere zu verhindern. Auch wurden die Böschungen errichtet, um mehr Material einbringen zu können, sodass das erkennende Gericht zweifelslos vom Vorliegen einer Deponie im Rechtssinn ausgeht.

§ 4 leg. cit. legt die Reihenfolge allfälliger Beitragspflichtiger fest, wobei der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Beitragsschuldners nicht einheitlich geregelt ist. Als veranlassende Person im Sinne der Z 3 sind jene Personen anzusehen, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Auch Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, sind als Beitragsschuldner anzusehen (vgl. Scheichl/Zauner, Altlastensanierungsgesetz, § 4 Rz 2 und 12).

Es kommt also darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Z 3 ALSAG anzusehen. Wird jedoch ein anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Abfälle beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit im Sinne des § 4 Z 3 ALSAG nicht zuzurechnen (vgl List, ALSAG, § 4 Rz 7 S 219 zu § 4 ALSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 mwN).

Gemäß § 4 Z 3 ALSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 war Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllte, Geländeanpassungen vornahm oder Abfälle in geologische Strukturen einbrachte. Als Nächster in der Kette der Verpflichteten war gemäß Z 4 derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasste oder duldete.

Diese dargestellte, auf höchstgerichtliche Judikatur gestützte Differenzierung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer § 4 ALSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 lässt sich auch auf § 4 Z 3 ALSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 übertragen, weshalb „Veranlasser“ der Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit und nicht der Auftragnehmer ist.

Demnach ist die Abgabenpflicht demjenigen zuzurechnen, der die Geländeverfüllung in Auftrag gibt und durch einen Dritten durchführen lässt (vgl. VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0051).

Entscheidend im konkreten Fall ist, dass C als Inhaber der A auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eine Bodenaushubdeponie errichtet und betrieben hat, also als Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Abs. 3a vorgenommen wurde, gemäß § 4 Z 1 ALSAG anzusehen ist. Demnach ist er als potenzieller Beitragsschuldner im Feststellungsverfahren beizuziehen und scheiden die Liegenschaftseigentümer als etwaige Beitragsschuldner nach § 4 Z 3 ALSAG aus, weshalb sie nicht Partei des Verfahrens nach § 10 ALSAG sind.

Den in Betracht kommenden Beitragsschuldner trifft aufgrund der Nähe zur Sache eine besondere Mitwirkungspflicht im Feststellungsverfahren (vgl. VwGH 12.12.2002, 98/07/0179).

Der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid wurde zwar dem C seitens der Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt. Durch die bloße Zustellung eines Bescheides kann die Parteistellung und somit das Recht zur Einbringung der Beschwerde nicht begründet werden (vgl. VwGH 29.06.195, 92/07/0195).

Dass die belangte Behörde den in Betracht kommenden Beitragsschuldner in ihrem Verfahren als Partei nicht beigezogen hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht sanierbaren gravierenden Verfahrensmangel.“

Im fortgesetzten Verfahren stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. März 2018, ***, wie folgt fest:

„1)

Die Bezirkshauptmannschaft St.Pölten stellt fest, dass es sich bei dem auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 im Gesamtausmaß von zumindest 12.071 m³ abgelagerten Bodenaushubmaterial um Abfall im Sinne des

§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) handelt, der dem Altlastenbeitrag unterliegt.

2)

Die Bezirkshauptmannschaft St.Pölten stellt fest, dass es sich bei dem Ablagern von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von zumindest 12.071 m³ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 um eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) handelt.

3)

Die Bezirkshauptmannschaft St.Pölten stellt fest, dass es sich bei dem im Ausmaß von zumindest 12.071 m³ auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, im Zeitraum 2010 bis 2013 abgelagerten Bodenaushubmaterial um Aushubmaterial im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) handelt.

Rechtsgrundlagen“

Nach Wiedergabe des Bescheides vom 02. Mai 2016, Zl. *** und der Zeugenaussage des C vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 26. Juni 2017 ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

„Herr E und Frau F, beide damals wohnhaft in ***, ***, haben beim Bürgermeister der Stadt *** als zuständige Baubehörde mit einer Bauanzeige gemäß § 15 NÖ BO 1996 vom 16. Februar 2010 angezeigt, dass auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, ***, *** und ***, alle KG ***, das vorhandene Gelände aufgefüllt wird. Angezeigt wurde, dass die Geländeauffüllung von Osten nach Westen erfolgen wird, sodass der Geländeverlauf auf die Höhe des Güterweges Grundstück Nr. ***, KG ***, angepasst wird. Der Bauanzeige waren Projektunterlagen, wie Schnitte A-A und B-B angeschlossen.

Das angezeigte Bauvorhaben wurde von der Baubehörde nicht untersagt.

Herr E und Frau F, beide damals wohnhaft in ***, ***, haben mit Herrn C, ***, ***, einen Nutzungsvertrag vom 14. Mai 2010 abgeschlossen. Der Vertragsgegenstand beinhaltete auch die Nutzung der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***. Es wurde eine Nutzung des Vertragsgegenstandes entsprechend der Bauanzeige samt Projektunterlagen („Skizzen“) vertraglich vereinbart.

Weiters wurde vertraglich vereinbart, dass die Nutzung der Liegenschaft darin besteht, nicht kontaminiertes Aushubmaterial (kein Beton, Ziegel oder ähnliches verunreinigtes Material) auf der Liegenschaft zu lagern und gemäß den „Skizzen“ die Liegenschaft aufzuschütten bzw. einzuebnen.

Es wurde vereinbart, dass die Liegenschaftseigentümer für das Bereitstellen der Grundstücke ein Entgelt in Höhe von € 0,50 inkl. MwSt. pro Kubikmeter eingebrachtem Material erhalten. Die Nachnutzung der Schüttoberfläche nach Einstellung des Betriebes war jedoch noch unklar.

Von der Fa. A wurde in weiterer Folge zumindest ein Teilbereich der Grasnarbe auf den gegenständlichen Schüttflächen entfernt und im Zufahrtsbereich zu den gegenständlichen Schüttflächen eine Schrankenanlage errichtet, um eine Zufahren durch Unbefugte zu verhindern. Weiters wurden von der Fa. A Böschungen errichtet, um das Bodenaushubmaterial ablagern zu können.

Im Zeitraum 2010 bis 2013 wurden von der Fa. A zumindest

12.071 m³ Bodenaushubmaterial auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, KG ***, abgelagert, wobei im Jahr 2010 3.952,50 m³, im Jahr 2011 3.370,50 m³, im Jahr 2012 3.456 m³ und im Jahr 2013 1.292 m³ abgelagert wurden.

Jedoch wurde von der Fa. A nicht auf jenes Niveau geschüttet, wie ursprünglich der Baubehörde gemäß § 15 NÖ BO 1996 mit Schreiben vom 16. Februar 2010 angezeigt.

Dazu wurde von dem in der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Juni 2017 in der Beschwerdesache E und F, LVwG-AV-573-2016, als Zeuge einvernommenen deponietechnischen Amtssachverständigen G angegeben:

„Zum Zustand der Liegenschaft bei der ersten Besichtigung wird angegeben, dass es im Prinzip eine ebene Fläche war, die vom Werkskanal Richtung Westen eben war und dann eine Böschung zum Güterweg aufwies. Wir wussten bei der Verhandlung nicht genau wie die Geländeform davor ausgesehen hat. Auf Grund von Luftbildern wurde uns erklärt, dass ein unebenes Grundstück vorgelegen hat, das entsprechend eingeebnet wurde.

Vom Osten war das Grundstück scheinbar ursprünglich schon höher, sodass in

diesem Bereich weniger angeschüttet wurde. Richtung Westen war eine höhere

Schüttmenge zur Erreichung eines geraden Niveaus erforderlich. Die gesamte

betroffene Fläche war bei diesem Lokalaugenschein als eben wahrzunehmen. Im

Westen war eine Böschung die Richtung Süden höher wurde und im Süden war eine

neue Böschung, in der Höhe von zwei bis drei Meter. Die Fläche wurde im

Wesentlichen soweit beibehalten, d.h. es wurde kein Material entfernt, sondern nur

jenen Bereich, wo die Überschreitungen der Parameter festzustellen waren. Im

mittleren Bereich stand ein älterer Baum und es war vom Bewuchs her erkennbar,

dass dort nichts angeschüttet wurde. Das war jener Bereich, wo früher der

Schranken gestanden ist und an dieses Niveau hatte man anscheinend angeglichen.

Die Bauanzeige lag bei der Verhandlung nicht vollständig vor. Wir hatten das

Schreiben mit der Anzeige, aber nicht die Pläne. Die Pläne wurden erst nachträglich

von der Stadtgemeinde *** übermittelt. Nach meinen Informationen ist die

Liegenschaftsoberfläche, bis halt die angeführten notwendigen Entfernungen,

beibehalten worden. Das heißt es ist eigentlich nicht jenes Niveau letztlich geschüttet

worden wie in der Bauanzeige. Da hat es sich aber nicht um einen Kultivierungsplan,

sondern nur um einen Bauplan gehandelt. Die Böschungen sind auch im

Wesentlichen beibehalten worden.“

Aufgrund einer Volumenabschätzung, die in den der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten im Verwaltungsverfahren zur Zl. ***, vorgelegten Unterlagen, erstellt von der D GmbH, enthalten ist, beträgt das angezeigte Volumen laut Schätzung ca. 11.765 m³; tatsächlich wurden laut den vorgelegten Unterlagen der Fa. A zumindest 12.071 m³ Bodenaushubmaterial geschüttet.

Das verwendete Bodenaushubmaterial stammt von mehreren Kleinbaustellen der Fa. A, welches von den Baustellen entfernt wurde, um die Durchführung des Bauvorhabens nicht zu behindern.

Das verwendete Bodenaushubmaterial wurde am Anfallsort nicht abfallchemisch beprobt, sondern laut Angabe von C auf diversen Lagerplätzen zwischengelagert.

Aus den der Behörde im Ermittlungsverfahren vorgelegten Beurteilungsnachweisen vom 21.12.2009, GZ ***, vom 28.12.2010, GZ ***, vom 30.11.2011, GZ ***, vom 19.03.2012, GZ ***, vom 20.12.2012, GZ *** und vom 30.04.2013, GZ ***, erstellt von der H GmbH, ergibt sich, dass eine abfallchemische Beprobung von Bodenaushubmaterial auf diversen Lagerplätzen erfolgte.

Ein Zusammenhang zwischen dem auf den diversen Lagerplätzen beprobten Bodenaushubmaterial und dem gegenständlichen Schüttmaterial ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Beurteilungsnachweise, Lieferscheine) der Behörde nicht schlüssig nachgewiesen.

Dazu wurde von dem in der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Juni 2017 in der Beschwerdesache E und F, LVwG-AV-573-2016, als Zeuge einvernommenen deponietechnischen Amtssachverständigen G angegeben:

„Bei der Verhandlung wurden zwei Beurteilungsnachweise vorgelegt wurden. Und zwar datiert mit 19. März 2012 bzw. 30. April 2013. Die heute vorgelegten Beurteilungsnachweise sind datiert mit 28. Dezember 2010 (drei Stück)sowie 30. November 2011. Das sind somit andere.

Auf Fragen der Verhandlungsleiterin an den Zeugen, ob aus dem Beurteilungsnachweise hervorgeht, wo das Material nun tatsächlich beprobt wurde, gibt der Sachverständige an, dass die heute vorgelegten Beurteilungsnachweise bzw. im AISAG-Akt be?ndlichen Probenahmen auf dem Zwischenlager der Firma A in *** betreffen. Die Probenahmen waren im Jahr 2010 und 2011, ein Zusammenhang mit den verfahrensgegenständIichen Schüttungen kann auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht hergestellt werden.

Die Materialqualität der verfahrensgegenständIichen Schüttungen ergibt sich aus

dem Gutachten des I und wurde dieser Befund bzw. die

entsprechende begleitenden Kontrollen von mir fachlich im Maßnahmenverfahren der

Bezirkshauptmannschaft St. Pölten befundet.“

Aufgrund einer abfallchemischen Beprobung des Bodenaushubmaterials am Ablagerungsort und der abfallchemischen Untersuchung, die in den der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten im Verwaltungsverfahren zur Zl. ***, vorgelegten Unterlagen, erstellt von der D GmbH, enthalten ist, ergibt sich, dass der überwiegende Teil des abgelagerten Materials der Qualitätsklasse A 2 laut Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 zugeordnet wurde.

Zur Materialqualität des eingesetzten Bodenaushubmaterials ist auszuführen, dass laut Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 20. April 2016 aufgrund der durchgeführten Materialuntersuchungen bei einen Großteil des abgelagerten Bodenaushubmaterials die Einhaltung der Grenzwerte für die Klasse A2 gemäß BAWPL 2011 gegeben ist.

Jedoch konnte für Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 228 m³, welches im südlichen Teil der Anschüttung auf Grundstück ***, KG ***, abgelagert wurde, ein erhöhter PAK-Gehalt nachgewiesen werden, weshalb es nicht die erforderlichen Qualität gemäß BAWPL 2011 für eine zulässige Verwertungsmaßnahme aufweist.

Weiters entspricht das Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca. 210 m³, welches im Norden auf Grundstück Nr. ***, KG ***, abgelagert wurde, aufgrund seines Nickelgehaltes, welcher über die zulässigen Grenzwerte für geogen belastetes Material hinausgeht, nicht der erforderlichen Qualität gemäß BAWPL 2011 für eine zulässige Verwertungsmaßnahme.

Zu den von der D GmbH vorgelegten Unterlagen wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am 20. April 2016 Folgendes festgestellt:

„Es wurde ein Projekt über die ermittelten Materialqualitäten und die getroffenen Maßnahmen vorgelegt.

Diesen Unterlagen ist insbesondere zu entnehmen, dass in einem ersten Schritt das gesamte abgelagerte Material beprobt und untersucht wurde. Die zugeführte Menge konnte auf Grundlage von Lieferscheinen mit rund 12. 071 m³ erhoben werden.

Eine durchgeführte Vermessung seitens des Projektverfassers deckt sich im Wesentlichen mit dieser Angabe. Von der Bauanzeige, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 04.03.2010, ist eine Menge von 11.765 m³ umfasst.

Die Materialuntersuchungen ergaben für einen Großteil der Anschüttungen die Einhaltung der Grenzwerte für die Klasse A2 gemäß BAWPL 2011, welche als Abgrenzung der Qualitätsvorgabe an eine zulässige Verwertungsmaßnahme anzusehen sind.

In zwei Bereichen wurde lokal festgestellt, dass einzelne Parameter die Grenzwertvorgaben nicht vollständig erfüllen. Es wurde daher veranlasst, einerseits im südlichen Teil der Anschüttung auf Grundstück ***, KG ***, Material mit erhöhtem PAK-Gehalt zu räumen und andererseits im Norden auf Grundstück ***, KG ***, das dortige Material hinsichtlich der Belastung an Chrom und Nickel näher zu betrachten.

Im Bereich der vorgefundenen PAK-Belastung wurde das fragliche Material vollständig geräumt und zu einer für derartige Abfälle genehmigten Baurestmassendeponie verbracht.

Entsprechende Entsorgungsnachweise und eine Mengenaufstellung liegt vor und wurden so 228 m³ bzw. 365 t Material entsorgt. Anhand zusätzlicher Untersuchungen am Grubenrand des ausgehobenen Bereiches wurde nachgewiesen, dass sämtliches verunreinigtes Material entfernt wurde.

Die Nachuntersuchungen im Norden haben ergeben, dass die erhöhte Belastung in den Parametern Chrom und Nickel jeweils im Gesamtgehalt, auf im Aushubmaterial enthaltene Steine zurückzuführen ist, welche offenbar geogen bedingt hohe Messwerte aufweisen.

Weiters konnte dargestellt werden, der eluierbare Anteil dieser Schwermetalle aufgrund der Bindung im Gestein gering ist und aufgrund dieser geringen Mobilität eine Verunreinigung des Untergrundes und in weiterer Folge des Grundwassers nicht zu erwarten ist. Diese Ansicht grundsätzlich geteilt werden. Für geogene Hintergrundbelastungen sind grundsätzlich die Grenzwerte gemäß Spalte II in Tabelle 1 Anhang 1 Deponieverordnung 2008 heranzuziehen. Diese werden laut einer von mir durchgeführten Prüfung der Messergebnisse großteils eingehalten, lediglich bei einer Einzelprobe aus Schurf 3/1 wird der entsprechende Grenzwert überschritten. Von dieser Überschreitung ist nach meiner groben Schätzung eine Fläche von ca. 300 m² und (entsprechend dem Probenahmebericht zum Analysenbericht Nr. 643/2015 vom 13.10.2015, H GmbH) die Tiefenstufe 0,3-1,0 m ab Schüttungsoberkante betroffen und ergibt sich daraus eine Menge von grob geschätzt 210 m³, welche die Qualitätsvorgaben der Klasse A2 gemäß BAWPL 2011 bzw. die Sonderregelung von Material mit geogener Hintergrundbelastung nicht vollständig einhalten.

Laut den vorgelegten Projektunterlagen deckt sich die eingebrachte Menge im Wesentlichen mit der von der Bauanzeige an die Stadtgemeinde *** umfassten Menge.

Ungeachtet der Frage, ob und welche Unschärfe bei der Abschätzung der Kubaturen zu berücksichtigen ist, kann von mir festgestellt werden, dass aufgrund der Angaben im Projekt unter Berücksichtigung der zugeführten und der geräumten Materialmengen eine Überschreitung der von der Bauanzeige umfassten Menge im Ausmaß von 78 m³ bzw. rund 125 t vorliegt. Weiters ist festzustellen, dass von den zugeführten 12.071 m³ die Menge von ca. 228 m³ bzw. 355 t aufgrund seiner PAK-Belastung (dieses Material wurde entsorgt) und entsprechend der obigen Schätzung ca. 210 m³ aufgrund seines Nickelgehaltes, welcher über die zulässigen Grenzwerte für geogen belastetes Material hinausgeht, nicht der erforderlichen Qualität für eine zulässige Verwertungsmaßnahme gemäß BAWPL 2011 entspricht.

Hinsichtlich des abfallrechtlichen Verfahrens ist erkennbar, dass die mit Bescheid vom 06.11.2014 vorgeschriebenen Maßnahmen im Wesentlichen erfüllt sind, da einerseits hinsichtlich der eingesetzten Kubatur im Vergleich zum Volumen des angezeigten Bauvorhabens keine mehr als geringfügige Überschreitung vorliegt und andererseits die Materialuntersuchungen durchgeführt wurden. Auf Grundlage des vorgelegten Projekts bzw. der getroffenen Maßnahmen und der ermittelten Materialqualitäten am Anschüttungsort sind zur Wahrung des aktuellen und vorbeugenden Schutzes von Boden und Gewässer im öffentlichen Interesse keine zusätzlichen Maßnahmen mehr erforderlich.

Das eingesetzte Material ist der Kategorie 1 a gemäß § 6 Abs. 1 AlSAG zuzuordnen.“

Eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer abfallrechtlichen Anlage wurde durch C als Inhaber der Fa. A bei der Abfallrechtsbehörde nicht beantragt.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Herrn C zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2018 wurde von C, vertreten durch RA B, folgende Stellungnahme abgegeben:

„Eingangs sei bemerkt, dass C hinsichtlich der obgenannten Grundstücke

von den Ehegatten E und F bzw. deren Beauftragten J mit der Durchführung der am 16.02.2010 bei der Stadtgemeinde *** als zuständiger Baubehörde angezeigten Geländeauffüllung beauftragt worden ist und dieser daraufhin auf Grundlage des Nutzungsvertrages vom 14.05.2010 im Zeitraum 2010 bis 2013 Bodenaushubmaterial, welches von Kleinbaustellen aus der Umgebung gestammt hat, in einer gesamten Menge von 12.071 m3 (zulässigerweise) angeschüttet bzw. abgelagert hat.

Zum Deponiebegriff:

Insofern sei vorweg erwähnt, dass der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts

Niederösterreich vom 10.08.2017, LVwG-AV-573/001-2016, wonach der oben

erwähnte Betroffene eine Deponie im Rechtssinn errichtet bzw. betrieben habe,

keinerlei Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren hat, zumal der

Vorgenannte im Rahmen der diesbezüglichen, mündlichen Verhandlung am

26.06.2017 ja nur zeugenschaftlich einvernommen worden ist und bedarf seine dabei gemachte Aussage, welche von der zuständigen Richterin laut dem Bezug habenden Protokoll vor allem im Zusammenhang mit der Verwendung des Terminus „Deponie“

offensichtlich etwas missverstanden worden ist, folgender Richtig- bzw. Klarstellung.

Zunächst ist darauf aufmerksam zu machen, dass § 2 Abs. 7 Z 4 AWG zwar eine

Legaldefinition des Begriffs „Deponie“ enthält, in diesem Zusammenhang aber

lediglich von „Anlagen“ gesprochen wird, ohne genauer zu beschreiben was unter

einer solchen zu verstehen ist, und lassen sich auch aus der diesbezüglichen

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine entsprechenden (technischen)

Mindeststandards eindeutig ableiten.

Insofern gilt es aber jedenfalls ausdrücklich festzuhalten, dass der Betroffene im

gegenständlichen Fall jedenfalls keine „Deponie“ im Rechtssinn errichtet bzw.

betrieben hat und weder in der Errichtung einer Böschung bzw. eines Schrankens,

noch in der Entfernung (eines Teils) der Grasnarbe ein Indiz für das Vorliegen einer

solchen erblickt werden kann, wobei dazu noch auf die näheren Ausführungen in den

nachfolgenden Punkten verwiesen wird.

Zur Errichtung einer Böschung:

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der

gegenständlichen Maßnahmen im westlichen Bereich, also neben der von der K

nachträglich veränderten Begleitstraße, keine gesonderte Böschung errichtet,

sondern diese dort bereits vorhanden gewesen ist.

Im Übrigen sind die entsprechenden Geländeauffüllungen vom Betroffenen nicht aus

eigenem Antrieb veranlasst worden, sondern im Auftrag der Ehegatten E und F bzw. der Baubehörde, also der Stadtgemeinde ***, und konkrete Anweisungen, wo und wie die jeweiligen Anschüttungen genau zu erfolgen haben, durch den oben erwähnten J erfolgt.

Insofern sei noch bemerkt, dass die vorerwähnten Grundstückseigentümer zudem

vorgehabt haben, den gegenständlichen Lagerplatz in weiterer Folge bzw. nach

Beendigung der Anschüttungen durch den Betroffenen der Firma M

Baugesellschaft m.b.H. zum Aufstellen von Baucontainern zu vermieten.

Überdies ist durch die Geländeauffüllung ein Witterungsschutz bzw. eine

Wärmedämmung für den östlich vorbeiführenden Mühlbach beabsichtigt und auch

herbeigeführt worden, um diesen im Winter vor dem Zufrieren zu bewahren, damit

auch zu dieser Jahreszeit der Betrieb der drei den Ehegatten E und F gehörigen Wasserkraftwerke gewährleistet ist.

Dementsprechend ist die gegenständliche Niveauangleichung nicht nur im Auftrag

der oben erwähnten Grundstückeigentümer durchgeführt worden, sondern auch

einzig und allein in deren berechtigten Interesse gelegen gewesen und kann sohin im konkreten Fall die Böschungserrichtung durch den Betroffenen keinesfalls als Indiz für das Betreiben einer Deponie betrachtet werden.

Zur Entfernung eines Teils der Grasnarbe:

Vorweg ist darauf aufmerksam zu machen, dass nur im Ein- bzw. Auffahrtsbereich

ein unwesentlicher Teil der Grasnarbe entfernt worden ist, um eine etwas befestigte

Zufahrt zu den gegenständlichen Grundstücken zu errichten, wobei der dort abgetragene Humus auf einer anderen Stelle des vorerwähnten Platzes zwischengelagert und in der Folge wieder in dem obigen Bereich aufgebracht worden ist.

Aus diesem Grund ist der obige Vorgang lediglich als (zwingend) notwendige

Vorbereitungshandlung für die im Auftrag der Grundstückeigentümer durchgeführten

Anschüttungen anzusehen und kann in der gegenständlichen Causa auch diese

Maßnahme in keinster Weise als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Deponie

angesehen werden.

Zur Errichtung eines Schrankens:

Zuletzt ist noch zu bemerken, dass von dem Betroffenen nur deshalb ein Schranken

errichtet worden ist, um die gegenständlichen Grundstücke vor einem widerrechtlichen Betreten bzw. Befahren seitens dritter Personen zu schützen und hat er eben gerade durch diese Maßnahme auch verhindern wollen, dass dieser Platz von Unbefugten tatsächlich als Deponie missbraucht wird und dort Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes abgeladen bzw. -gelagert werden.

Im Übrigen ist noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Abschrankung eines

Grundstückes eine absolut Iebensnahe und geradezu typische Maßnahme ist, um

dieses vor etwaigen Störungen zu bewahren und werden derartige Absperrungen

beispielsweise auch bei Forststraßen regelmäßig vorgenommen.

Schlussfolgerungen:

Dementsprechend hat der Betroffene auf den gegenständlichen Grundstücken

jedenfalls keine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG betrieben, zumal auch

sämtliche von ihm gesetzten Maßnahmen zwingend notwendig gewesen sind, um die

von den Ehegatten E und F beauftragten, baubehördlich nicht

untersagten und sohin zulässigen Erdanschüttungen durchzuführen bzw. deren

Grundstücke nach außen hin entsprechend abzusichern.

Darüber hinaus hat der Betroffene keinerlei weiteren technischen oder sonstigen

Anlagen errichtet, welche eine längerfristige Ablagerung von Material zusätzlich

begünstigt bzw. es ermöglicht hätten, noch mehr Erdreich einzubringen.

Insofern kann der Vorgenannte daher schon aufgrund der obigen Erwägungen nicht

als Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AISAG angesehen werden.

Zum angeschütteten Erdreich:

In diesem Zusammenhang legt der Betroffene durch seinen ausgewiesenen Vertreter

zunächst (nochmals) die Beurteilungsnachweise vom 21.12.2009, GZ *** .

(Analyse ***); vom 28.12.2010, GZ *** (Analyse *** und

***); vom 30.11.2011, GZ *** (Analyse *** und ***); vom

19.03.2012, GZ ***; vom 20.12.2012, GZ *** (Analyse *** und ***); sowie vom 30.04.2013, GZ *** (Analyse ***), jeweils der H GmbH, samt den bezughabenden Lieferscheinen vor.

Insofern ist darauf hinzuweisen, dass das vorerwähnte (reine) Erdmaterial zunächst

auf Plätzen in der *** in ***, in der ***— bzw. *** (auf welchem sich heute eine Filiale der L AG befindet) sowie in der *** (in der Nähe der dort situierten *** Trafostation),

jeweils in ***, zwischengelagert und vor dem Weitertransport auf die

verfahrensgegenständliche Grundstücke im Auftrag des Betroffenen von der H GmbH beprobt bzw. chemisch analysiert worden ist.

Wie den vorerwähnten Unterlagen entnommen werden kann, ist im Rahmen der

obigen Untersuchungen Bodenaushubmaterial im Gesamtausmaß von (rund) 13.000

m3 analysiert worden und dadurch jedenfalls das gesamte, seitens des Betroffenen

im Zeitraum 2010 bis 2013 auf den der Ehegatten E und F gehörigen Grundstücken

angeschüttete Erdreich in einer Menge von 12.071 m3 umfasst bzw. abgedeckt.

Hierbei sei zum besseren Verständnis noch erwähnt, dass die auf den obgenannten

Zwischenlagerplätzen durchgeführten Beprobungen des gegenständlichen

Bodenaushubmaterials zwar in regelmäßigen Abständen stattgefunden haben,

dieses betriebsbedingt aber teils erst später bzw. in einem nachfolgenden

Kalenderjahr auf den Grundstücken in *** angeschüttet

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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