RS Lvwg 2019/2/1 LVwG-AV-402/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

ALSAG 1989 §1
ALSAG 1989 §2
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4
ALSAG 1989 §4
ALSAG 1989 §10
AWG 2002 §1
AWG 2002 §2 Abs1 Z2
AWG 2002 §2 Abs7 Z4
AWG 2002 §37 Abs1

Rechtssatz

Im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides ist die Verwaltungsbehörde - wie auch das VwG selbst - im zweiten Rechtsgang an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist – gebunden. In den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das VwG besteht jedoch […] keine derartige Bindung der Behörde in einem Folgeverfahren […] (VwGH Ra 2018/19/0172 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellungsbescheid; Altlastenbeitrag; Beitragsschuldner; Mitwirkungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.402.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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