RS Lvwg 2019/2/5 LVwG-AV-71/001-2016, LVwG-AV-72/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77
BauO NÖ 1996 §6 Abs2
BauO NÖ 1996 §48 Abs1
BauO NÖ 1996 §48 Abs2

Rechtssatz

Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit [in einem Baubewilligungsverfahren und einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren] ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl ua VwSlg 8070 A/1971).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; baurechtliche Bewilligung; subjektiv-öffentliches Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.71.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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