RS Lvwg 2019/2/5 LVwG-AV-71/001-2016, LVwG-AV-72/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77
BauO NÖ 1996 §6 Abs2
BauO NÖ 1996 §48 Abs1
BauO NÖ 1996 §48 Abs2

Rechtssatz

Das Mitspracherecht des Nachbarn sowohl im Baubewilligungsverfahren als auch im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl zB VwGH 2013/05/0179 uva).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; baurechtliche Bewilligung; subjektiv-öffentliches Recht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.71.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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