RS Lvwg 2019/2/20 LVwG-S-2561/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AVG 1991 §69 Abs1 Z2
AVG 1991 §69 Abs2
VStG 1991 §24
StVO 1960 §20 Abs2

Rechtssatz

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl VwGH 2012/03/0165).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2561.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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