TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/12 98/11/0252

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Veröffentlicht am 12.04.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des D in Linz, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. August 1998, Zl. VerkR-393.107/2-1998/Vie, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. April 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A1 und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, dass ihm auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 23. April 1998, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 1998 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung ihrer Entscheidung ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. November 1997 wegen des Verbrechens nach § 12 erste Alternative StGB, § 12 Abs. 1 zweiter Fall Suchtgiftgesetz, des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 vierter Fall und Abs. 2 erster Fall SGG (gemeinsam begangen mit einer anderen, namentlich genannten Person) sowie wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1, vierter, fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z. 2 SGG unter Anwendung des § 5 JGG nach dem § 12 Abs. 2 SGG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, sowie zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen verurteilt worden sei. Gemäß § 43a Abs. 2 StGB sei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit S. in näher beschriebener Weise Suchtgift in einer näher beschriebenen großen Menge eingeführt und gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hat, indem sie in Linz und Amsterdam den in Amsterdam lebenden V. aufforderten, Suchtgift in einer großen Menge nach Österreich einzuführen, bei ihm LSD-Trips bestellten, die dieser auftragsgemäß an ihre Postanschrift nach Linz versandte, und sie das Suchtgift entgegennahmen; indem sie in Linz, Sattledt und anderen Orten im Zeitraum von Mai 1996 bis Ende Juli 1996 Suchtgift in einer näher beschriebenen Weise in großer Menge gewerbsmäßig in Verkehr setzten und indem der Beschwerdeführer in näher beschriebener Weise im Zeitraum von Februar 1997 bis Juni 1997 Suchtgift erwarb, besaß, Teilmengen konsumierte und Suchtgift anderen überließ, darunter auch an den Minderjährigen W., wobei der schon volljährige Beschwerdeführer wusste, dass W. minderjährig und zwei Jahre jünger war.

Die belangte Behörde führte aus, der geschilderte Sachverhalt rechtfertige die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 und berücksichtigte im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. vorzunehmenden Wertung die besondere Verwerflichkeit der Delikte und den Umstand, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf seine gefährliche Neigung zur Begehung von Suchtgiftdelikten zu schließen sei, wobei das Inverkehrsetzen von Suchtgift durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erheblich erleichtert werde. Seit Beendigung der Begehung der strafbaren Handlungen Ende Juli 1997 bis zur Einleitung des Entziehungsverfahrens sei lediglich ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen, im Hinblick auf das sodann anhängige Entziehungsverfahren könne auch ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers während dessen Dauer nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen. Es sei die festgesetzte Frist von 24 Monaten (ab 23. April 1998) erforderlich, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder annehmen zu können.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er im Hinblick auf die Delikte gemäß § 12 SGG eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 verwirklicht habe, vertritt jedoch die Auffassung, dass die belangte Behörde die Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 nicht hinreichend vorgenommen und nicht berücksichtigt habe, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 23. April 1998 wohlverhalten habe. Dies lasse entgegen der Ansicht der belangten Behörde auf eine geänderte Sinnesart des Beschwerdeführers schließen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren Befunde vorgelegt (über beim Beschwerdeführer vorgenommene Tests betreffend Drogenkonsum mit negativen Ergebnissen), die gleichfalls seine geänderte Sinnesart manifestieren sollten. Würde man den Zeitraum des Wohlverhaltens von etwa neun Monaten bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides berücksichtigen, wäre sodann nicht mehr ein Zeitraum von 24 Monaten erforderlich gewesen, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen, sondern es wäre - wenn man davon ausgeht, dass die Entziehung grundsätzlich gerechtfertigt gewesen wäre - mit einer Dauer von nicht mehr als 12 Monaten das Auslangen zu finden gewesen.

Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, erfolgt die Entziehung der Lenkerberechtigung auch deswegen, um bei der betreffenden Person eine Änderung der als Verkehrsunzuverlässigkeit bezeichneten Sinnesart herbeizuführen. Diese Änderung ist durch Wohlverhalten über einen bestimmten Zeitraum unter Beweis zu stellen. Je größer die Abweichung der Sinnesart einer bestimmten Person von der vom KFG 1967 für den Besitz einer Lenkerberechtigung geforderten ist, desto länger hat die Zeit, während der sich der Betreffende bewähren soll, anzudauern (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/11/0257). Gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 sind für die Wertung strafbarer Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die Entziehungsbehörde hat diese Umstände selbständig zu prüfen, die vom Strafgericht für die Strafnachsicht maßgebenden Gründe sind im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 96/11/0364). Zutreffend hat die belangte Behörde auf die besondere Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte hingewiesen. Suchtgiftdelikten wohnt eine besonders schädliche Neigung inne, hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von einzelnen Handlungen und gewerbsmäßig Suchtgift in Verkehr setzte. Besonders schwer wiegend fällt aber auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer, der damals selbst volljährig war, an einen Minderjährigen Suchtgift abgab. Auch wenn der Beschwerdeführer ab Ende Juli 1997 selbst kein Suchtgift konsumierte, vermag dies in keiner Weise die besondere Verwerflichkeit der ihm vom Strafgericht zur Last gelegten Delikte zu beeinträchtigen. Was die Wertungskriterien der seit dem Ende des strafbaren Verhaltens bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anlangt, hat die Behörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausschließlich ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers bis zur Einleitung des Entziehungsverfahrens berücksichtigt, sondern darüber hinaus ausdrücklich auch auf das Wohlverhalten während des anhängigen Entziehungsverfahrens Bedacht genommen. Im Übrigen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde ein Wohlverhalten während der Dauer des Entziehungsverfahrens als nicht derart ins Gewicht fallend ansah, dass hiedurch die von der Erstbehörde ausgesprochene Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 hätte verkürzt werden können. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Wohlverhalten während eines anhängigen Straf- oder Entziehungsverfahrens grundsätzlich von geringerem Gewicht ist als ein Wohlverhalten in Zeiten außerhalb solcher Verfahren (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0189, und vom 19. Mai 1998, Zl. 96/11/0364). Auch sonst zeigt der Beschwerdeführer keine Gründe auf, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung als gerechtfertigt erscheinen ließen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110252.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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