RS Lvwg 2019/2/20 LVwG-S-2561/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AVG 1991 §69 Abs1 Z2
AVG 1991 §69 Abs2
VStG 1991 §24
StVO 1960 §20 Abs2

Rechtssatz

Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (vgl VwGH Ra 2015/09/0076 mwN).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2561.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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