TE Bvwg Erkenntnis 2015/11/6 L518 2112349-1

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Veröffentlicht am 06.11.2015
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Entscheidungsdatum

06.11.2015

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §40 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L518 2112345-1/20E

L518 2112345-1/21E

L518 2112348-1/9E

L518 2112348-1/10E

L518 2112349-1/9E

L518 2112349-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen die Festnahme am 12.08.2015, 10.30 Uhr, und die Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, sowie über die Kostenanträge zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen die Festnahme am 12.08.2015, 10.30 Uhr, und die Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, sowie über die Kostenanträge zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF iVm § 40 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL römisch eins Nr. 87/2012 idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL römisch eins Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

I. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS gegen die in Vollziehung der Anhaltung erfolgte Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS gegen die in Vollziehung der Anhaltung erfolgte Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Vollziehung der Anhaltung vom 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr gem. §§ 5, 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Vollziehung der Anhaltung vom 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr gem. Paragraphen 5, 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen die Festnahme am 12.8.2015, 10.30 Uhr, und die Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, sowie über die Kostenanträge zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen die Festnahme am 12.8.2015, 10.30 Uhr, und die Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, sowie über die Kostenanträge zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF iVm § 40 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL römisch eins Nr. 87/2012 idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL römisch eins Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

I. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS gegen die in Vollziehung der Anhaltung erfolgte Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS gegen die in Vollziehung der Anhaltung erfolgte Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Vollziehung der Anhaltung vom 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr gem. §§ 5, 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Vollziehung der Anhaltung vom 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr gem. Paragraphen 5, 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen die Festnahme am 12.08.2015, 10.30 Uhr, und die Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, sowie über die Kostenanträge zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, gegen die Festnahme am 12.08.2015, 10.30 Uhr, und die Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, sowie über die Kostenanträge zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF iVm § 40 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL römisch eins Nr. 87/2012 idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL römisch eins Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

I. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS gegen die in Vollziehung der Anhaltung erfolgte Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS gegen die in Vollziehung der Anhaltung erfolgte Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschlossen:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Vollziehung der Anhaltung vom 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr gem. §§ 5, 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Vollziehung der Anhaltung vom 12.08.2015, 13.00 Uhr, bis 12.08.2015, 21.00 Uhr gem. Paragraphen 5, 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraph 88, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, idgF zurückgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I. Die beschwerdeführernden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bzw. "BF1" bis "BF3" bezeichnet) sind Staatsangehörige von Mazedonien. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers.römisch eins. Die beschwerdeführernden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bzw. "BF1" bis "BF3" bezeichnet) sind Staatsangehörige von Mazedonien. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers.

I. Die bP brachten am 12.8.2015, 10.53 Uhr, im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Landhaus in Linz einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die bP brachten am 12.8.2015, 10.53 Uhr, im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Landhaus in Linz einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Folglich sei den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass sie die Polizeistation nicht mehr verlassen dürften und sei der Rechtsvertretung ein Aktenvermerk ausgehändigt worden.

Die Erstbefragung sei nicht durchgeführt worden und würde auch die erkennungsdienstliche Behandlung in einer anderen Einrichtung - Supportstelle - erfolgen. Da das Polizeianhaltezentrum Linz derzeit aufgrund Auslastung über keine freien Plätze verfügte, habe die Zuteilung zur weiteren Verbringung abgewartet werden müssen.

Schlussendlich sei mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Wels untergebracht werden würden und wurde die Erstbeschwerdeführerin von einer Polizeibeamtin der PI Landhaus durchsucht und die der Maßnahmenbeschwerde beiliegende Erstinformation über das Asylverfahren ausgehändigt worden.

Am 12.8.2015, gegen 13.00 Uhr, gelangten die BF nach Wels und seien in eine Zelle (Nr. 17) angehalten/eingesperrt worden.

Um 16.00 Uhr fand im Beisein des Rechtsvertreters die Erstbefragung im PAZ Wels statt.

Während der Unterbringung sei den Kindern aufgerührtes Milchpulver statt Milch verabreicht worden und war die Anhaltung an diesem heißen Tag - über 30 Grad - vor allem im Hinblick auf die fehlende Nahrung für die Kinder untragbar und sei auch die Lungenkrankheit der Tochter der BF1 nicht berücksichtigt worden.

Die Arretierung in der Zelle war vor allem für die minderjährigen Kinder (3 Jahre, 1 Jahr und 4 Monate) der BF1 unerträglich, menschenverachtend, freiheitsberaubend und stellt dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen die persönliche Freiheit dar.

Um 21.00 Uhr wurde die Familie mit einem Taxi nach Traiskirchen in das Verteilerzentrum verbracht.

I. Am 12.8.2015 um 10.53 Uhr wurden die Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Landhaus zwecks Vorführung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und in den, den Akten beiliegenden Anhalteprotokollen vermerkt. Zudem wurde der Sachverhalt und die Identität geklärt.römisch eins. Am 12.8.2015 um 10.53 Uhr wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, BFA-VG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Landhaus zwecks Vorführung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und in den, den Akten beiliegenden Anhalteprotokollen vermerkt. Zudem wurde der Sachverhalt und die Identität geklärt.

Zudem liegen den Akten Bestätigungen gem. § 39 Abs. 3 BFA-VG betreffend der Sicherstellungen des Personalausweises der Erstbeschwerdeführerin sowie der Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer bei.Zudem liegen den Akten Bestätigungen gem. Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG betreffend der Sicherstellungen des Personalausweises der Erstbeschwerdeführerin sowie der Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführer bei.

Mit ho. Schreiben vom 28.8.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden BFA bezeichnet) zur Erstattung einer Gegenschrift zu nachstehenden Fragen eingeladen:

1.) Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage wurden die beschwerdeführenden Parteien von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen (12.8.2015, 10.53 Uhr) und bis zur Überstellung in das Verteilerzentrum Traiskirchen (12.8.2015, 21.00 Uhr) festgehalten? Bei mehreren bzw. abwechselnd in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen auch die zeitlichen Rahmen der einzelnen Rechtsgrundlagen angeben.

2.) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolge die Anhaltung/Festnahme am 12.8.2015 von 10.53 Uhr bis 13.00 Uhr sowie die Festnahme von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr im PAZ Wels?

3.) Wer verfügte bzw. ordnete die Unterbringung der beschwerdeführenden Parteien - wie in der Beschwerde behauptet - in die Zelle Nr. 17 des PAZ Wels an und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die dortige Unterbringung bzw. gab es alternative Unterbringungsmöglichkeiten bzw. weshalb wurde von alternativen Unterbringungsmöglichkeiten Abstand genommen? Hätte ein anderes Verteilerzentrum in Anspruch genommen werden können?

4.) Aufgrund welcher Umstände erfolgten die oben bezeichneten Anhaltungen/Festnahmen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht? Aufgrund welcher Umstände war die Anhaltung/Festnahme bis zur Überstellung in das Verteilerzentrum Traiskirchen nicht von kürzerer Dauer möglich?

5.) Wann erfolgte mit welchem Behördenorgan eine Kontaktaufnahme und welche konkreten behördlichen Verfügungen wurden wann getroffen? Wie zeitnahe zur Kontaktaufnahme wurden die behördlichen Verfügungen getroffen bzw. wodurch ergaben sich ggf. Verzögerungen?

6.) Wie nehmen Sie zu den sonstigen Beschwerdepunkten Stellung?

Folglich erstatteten die vom BFA betrauten Dienststellen des PAZ Wels sowie die Landespolizeidirektion für das Bundesland Oberösterreich, EGFA-FB04, im Wesentlichen folgende Stellungnahmen:

In Ansehung des E-Mails vom 1.9.2015 sei nach Ansicht der Landespolizeidirektion für das Bundesland Oberösterreich für die Entscheidung über die Beschwerde wegen der Festnahme und Anhaltung gem. § 40 Abs. 2 Zif. 1 bzw. Abs. 4 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 3 BFA-VG i.V.m. § 22a Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BFA-VG und § 22a Abs. 1a BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig.In Ansehung des E-Mails vom 1.9.2015 sei nach Ansicht der Landespolizeidirektion für das Bundesland Oberösterreich für die Entscheidung über die Beschwerde wegen der Festnahme und Anhaltung gem. Paragraph 40, Absatz 2, Zif. 1 bzw. Absatz 4, BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 BFA-VG i.V.m. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 1 und 2 BFA-VG und Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Für die Entscheidungen über die weiteren Beschwerdepunkte - die behaupteter maßen nicht menschenrechtskonforme Behandlung während der Anhaltung (gem. § 40 BFA-VG) im PAZ Wels durch Organe der LPD OÖ sei das Landesverwaltungsgericht zuständig.Für die Entscheidungen über die weiteren Beschwerdepunkte - die behaupteter maßen nicht menschenrechtskonforme Behandlung während der Anhaltung (gem. Paragraph 40, BFA-VG) im PAZ Wels durch Organe der LPD OÖ sei das Landesverwaltungsgericht zuständig.

Das mit der von der LPD OÖ per E-Mail betraute Landesverwaltungsgericht für das Bundesland Oberösterreich führte aus, dass gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 3 BFA-VG die vollumfängliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen sei, da die Anhaltung auf Basis des § 40 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG erfolgt sei, und übermittelte mit Schreiben vom 7.9.2015 die Akte an das Bundesverwaltungsgericht.Das mit der von der LPD OÖ per E-Mail betraute Landesverwaltungsgericht für das Bundesland Oberösterreich führte aus, dass gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 BFA-VG die vollumfängliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen sei, da die Anhaltung auf Basis des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG erfolgt sei, und übermittelte mit Schreiben vom 7.9.2015 die Akte an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 9.9.2015 erstattete die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Stadtpolizeikommando Wels, FI Polizeianhaltezentrum, nach oben bezeichneter Aufforderung durch das BFA nachstehenden Bericht:

Zu 1. Die gesetzliche Grundlage für die Festnahme und Anhaltung ist der § 40 BFA-VG.Zu 1. Die gesetzliche Grundlage für die Festnahme und Anhaltung ist der Paragraph 40, BFA-VG.

Zu 2. Die Festnahme am 12.8.2015 um 10.53 Uhr sowie die Anhaltung bis 21.00 Uhr erfolgte ebenfalls gem. § 40 BFA-VG.Zu 2. Die Festnahme am 12.8.2015 um 10.53 Uhr sowie die Anhaltung bis 21.00 Uhr erfolgte ebenfalls gem. Paragraph 40, BFA-VG.

Zu 3. XXXX wurde in der PI Linz-Landhaus am 12.8.2015 um 10.53 Uhr von Insp XXXX gem. § 40 BFA-VG festgenommen und über Auftrag von AbtInsp XXXX (PD3) in die Supportstelle PAZ Wels gebracht. Dort wurde auf Grund dessen, dass sich XXXX in Begleitung zweier Kinder befand und um die Aufenthaltsdauer so kurz wie möglich zu halten, sofort mit der Abarbeitung begonnen, obwohl noch zahlreiche andere Fremde in der besagten Supportstelle bearbeitet werden mussten. Die Verlegung in die Zelle Nr. 17 wurde in Ermangelung einer besseren Alternative vom Kommandanten der angeführten Dienststelle, KI XXXX , verfügt, um der Asylwerberin und den beiden Kindern den Aufenthalt so erträglich wie möglich zu gestalten. Dort war vor allem für die Kinder das Ausruhen und die möglichst ungestörte Überbrückung der Abarbeitungsdauer möglich.Zu 3. römisch 40 wurde in der PI Linz-Landhaus am 12.8.2015 um 10.53 Uhr von Insp römisch 40 gem. Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und über Auftrag von AbtInsp römisch 40 (PD3) in die Supportstelle PAZ Wels gebracht. Dort wurde auf Grund dessen, dass sich römisch 40 in Begleitung zweier Kinder befand und um die Aufenthaltsdauer so kurz wie möglich zu halten, sofort mit der Abarbeitung begonnen, obwohl noch zahlreiche andere Fremde in der besagten Supportstelle bearbeitet werden mussten. Die Verlegung in die Zelle Nr. 17 wurde in Ermangelung einer besseren Alternative vom Kommandanten der angeführten Dienststelle, KI römisch 40 , verfügt, um der Asylwerberin und den beiden Kindern den Aufenthalt so erträglich wie möglich zu gestalten. Dort war vor allem für die Kinder das Ausruhen und die möglichst ungestörte Überbrückung der Abarbeitungsdauer möglich.

Zu 4. Die Anhaltung in der Supportstelle Wels von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr war notwendig, um alle für solche Fälle vorgesehenen Tätigkeiten zu erledigen. Die Dauer der Anhaltung ist mit den in solchen Fällen notwendigen umfangreichen Aufgaben zu begründen. Verlängert hat sie sich deswegen, weil XXXX von ihrem Recht Gebrauch machte, zur Asylerstbefragung einen Rechtsbeistand (Mag. XXXX Kanzlei Dr. Blum) hinzuzuziehen. Zu einer kurzen Verzögerung kam es auch, weil nach der Prognoseentscheidung nicht sogleich ein Taxiunternehmen erreicht werden konnte, welches sich bereit erklärte, den Transport durchzuführen bzw. das kontaktierte Unternehmen einen überschaubaren Zeitraum als Vorlaufzeit benötigte. Von der ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit, die Betroffene mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Traiskirchen zu schicken, wurde wegen der beiden Kinder und der fortgeschrittenen Tageszeit Abstand genommen.Zu 4. Die Anhaltung in der Supportstelle Wels von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr war notwendig, um alle für solche Fälle vorgesehenen Tätigkeiten zu erledigen. Die Dauer der Anhaltung ist mit den in solchen Fällen notwendigen umfangreichen Aufgaben zu begründen. Verlängert hat sie sich deswegen, weil römisch 40 von ihrem Recht Gebrauch machte, zur Asylerstbefragung einen Rechtsbeistand (Mag. römisch 40 Kanzlei Dr. Blum) hinzuzuziehen. Zu einer kurzen Verzögerung kam es auch, weil nach der Prognoseentscheidung nicht sogleich ein Taxiunternehmen erreicht werden konnte, welches sich bereit erklärte, den Transport durchzuführen bzw. das kontaktierte Unternehmen einen überschaubaren Zeitraum als Vorlaufzeit benötigte. Von der ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit, die Betroffene mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Traiskirchen zu schicken, wurde wegen der beiden Kinder und der fortgeschrittenen Tageszeit Abstand genommen.

Zu 5. Von der Supportstelle PAZ Wels wurden die von ihr notwendigen Tätigkeiten in möglichst kurzer Zeit erledigt. Die erste Kontaktaufnahme mit einem Behördenorgan erfolgte wie vorgesehen nach der Beendigung der der Erstbefragung mit dem zuständigen Journaldienst des BFA, welcher dann auch nach Prüfung des Sachverhaltes eine Prognoseentscheidung traf. Verzögerungen ergaben sich nicht, da es ansonsten nicht möglich gewesen wäre, die Asylantragstellung in der angeführten Zeit aufzuarbeiten.

Bezugnehmend zu Frage 5. wurde durch das BFA als Behörde ergänzt, dass die Erstbefragung vom PAZ Wels um 16.34 Uhr zwecks Prognoseentscheidung an die EAST WEST übermittelt wurde und die Prognoseentscheidung dann um 19.34 Uhr an das PAZ Wels erfolgt sei. Aufgrund des enormen Arbeitsaufwandes an diesem Tag (zwischen 10.56 Uhr und 22.50 Uhr erfolgten 56 Prognoseentscheidungen - davon 16 im Zeitraum von 16.40 Uhr bis 19.34 Uhr) ergaben sich Verzögerungen. Für die 16 Prognoseentscheidungen (von 16.40 Uhr bis 19.34 Uhr) bedurfte es insgesamt 159 Minuten.

Mit ho. Schreiben vom 15.9.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter oben stehendes Ermittlungsergebnis gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.Mit ho. Schreiben vom 15.9.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter oben stehendes Ermittlungsergebnis gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Die rechtsfreundliche Vertretung bezog dahingehend Stellung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über gegenständliche Maßnahmenbeschwerde zuständig sei und diese Zuständigkeit auch vom Landesverwaltungsgericht zutreffend festgestellt wurde.

Insoweit im Bericht vom 9.9.2015 angeführt wird, dass sich keine Verzögerungen ergeben hätte, da es ansonsten nicht möglich gewesen wäre, die Antragstellung in der angeführten Zeit aufzuarbeiten, während in der E-Mail-Sendung vom 9.9.2015 angeführt wird, dass es aufgrund eines enormen Arbeitsaufwandes zu Verzögerungen gekommen sei, so sei dies widersprüchlich und eine Schutzbehauptung. Auch sei es unzutreffend, wenn festgehalten wurde, dass es zu einer Verlängerung der Anhaltung gekommen sei, da die BF von ihrem Recht Gebraucht gemacht habe, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, zumal die Kanzlei um 14.00 Uhr darüber informiert worden sei, dass die Erstbefragung erst um 16.00 Uhr im PAZ Wels stattfinden werde und nicht angegeben wurde, dass diese bereits früher stattfinden könne. Zudem sei nicht angegeben worden, dass sich die BF in einer Zelle befinden würden. Darüber hinaus hätten die BF sofort erkennungsdienstlich behandelt werden müssen, um sogleich in eine geeignete Einrichtung überstellen zu können. Zudem sei die Kanzlei nicht sogleich kontaktiert worden und wäre es der Kanzlei möglich gewesen sogleich in der PI Landhaus, spätestens aber nach Eintreffen beim PAZ Wels an der Erstbefragung teilzunehmen.

Auch wenn nach Rücksprache mit der zuerst geplanten Unterbringung in der Einrichtung in Ried ergab, dass eine Unterbringung aufgrund der vorherrschenden Umstände in jenem Fall nicht möglich ist, so ist eine Inhaftierung kein Ersatz für jedwede Unterbringung, zumal auch eine Inhaftierung ohne Vorliegen eines Festnahmegrundes bzw. Anhaltegrundes eine Verletzung der elementarsten Menschenrechte darstellt. Zudem handelt es sich bei der Zelle Nr. 17 um eine wie auch auf der Bildbeilage ersichtlich, ordinäre Zelle ohne jedwede Möglichkeit sich frei zu bewegen und kann daher keinesfalls von einem Ausruhen bzw. einer ungestörten Überbrückung der Abarbeitungsdauer gesprochen werden.

Am 12.8.2015, in der Zeit von 16.07 Uhr bis 16.30 Uhr wurde die bP1 niederschriftlich erstbefragt. Die bP1 wurde erkennungsdienstlich behandelt.

Festgehalten wurde, dass die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt nicht gegeben sind

Am 12.8.2015 um 10.53 Uhr wurde die Festnahme gem. § 40 BFA-VG (Anhalteprotokoll) - (§ 40 Abs. 2 Zi. 1 bzw. Abs. 4 BFA-VG) konkretisiert durch das E-Mail der Landespolizeidirektion Oberösterreich - ausgesprochen.Am 12.8.2015 um 10.53 Uhr wurde die Festnahme gem. Paragraph 40, BFA-VG (Anhalteprotokoll) - (Paragraph 40, Absatz 2, Zi. 1 bzw. Absatz 4, BFA-VG) konkretisiert durch das E-Mail der Landespolizeidirektion Oberösterreich - ausgesprochen.

Am 12.8.2015 um 16.34 Uhr wurde der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), EAST West vom vorliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und die für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Unterlagen übermittelt. Dieser verfügte am selben Tag,

19.34 Uhr, dass der von den Beschwerdeführern eingebrachte Antrag voraussichtlich zuzulassen ist und die kostenlose Anreise in ein Verteilerquartier des Bundes zu ermöglichen ist.

Am 12.8.2014, 21.00 Uhr wurden die BF mit dem Taxi nach Traiskirchen verbracht.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.8.2015 wurde gegen die Festnahme am 12.8.2015, 10.53 Uhr sowie die Anhaltung vom 12.8.2015 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr im PAZ Wels ggst. Maßnahmenbeschwerde erhoben.

Darin wurde gem. § 28 Abs. 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG beantragt.Darin wurde gem. Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG beantragt.

I. Am 14.8.2015 langte der vorliegende Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins. Am 14.8.2015 langte der vorliegende Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Eine ergänzende Erhebung bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich ergab, dass eine EURODAC Behandlung im PAZ Linz, PAZ Wels, PAZ Steyr, PI EAST West, API Ried iI., PI Schärding, PI Rohrbach AGM, PI Bad Leonfelden AGM und PI Leopoldschlag AGM möglich sei. Aufgrund des desolaten baulichen Zustandes ist die Anhaltedauer im PAZ Linz auf zwei Werktage beschränkt und ist eine darüber hinausgehende Schubhaft/Fremdenunterbringung nicht möglich. Eine geeignete Zelle für eine Familienunterbringung gibt es im PAZ Linz nicht.

Für den 21.10.2015 lud das erkennende Gericht - wie in der Beschwerdeschrift beantragt - die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Mit Schreiben vom 20.10.2015 gab die rechtsfreundlich Vertretung der Beschwerdeführer bekannt, dass diese derzeit leider keinen Kontakt zur Mandantin herstellen konnte und daher auf die Beschwerdeverhandlung verzichtet werde und um eine Entscheidungsfindung aus dem vorliegenden Akteninhalt ersuche.

In Entsprechung des ursprünglichen Antrages wurde die Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie deren rechtsfreundlichen Vertretung, im Beisein eines Behördenvertreters der belangten Behörde sowie des geladenen Zeugen, AI XXXX , PAZ Wels durchgeführt.In Entsprechung des ursprünglichen Antrages wurde die Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie deren rechtsfreundlichen Vertretung, im Beisein eines Behördenvertreters der belangten Behörde sowie des geladenen Zeugen, AI römisch 40 , PAZ Wels durchgeführt.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde durch den Zeugen nach entsprechender Belehrung nachstehendes vorgebracht:

"...

VR: Haben Sie Dienst verstehen als die BF samt Ihre Kinder im PAZ Wels ankamen?

Z: Ja, ich hatte an diesem Tag Dienst.

VR: Wann kam die Dame mit den Kindern?

Z: Um 13:30 Uhr kam die Dame mit ihren Kindern.

VR: Was passierte dann weiter?

Z: Die Rechtsvertretung war noch nicht anwesend. Nachgefragt gebe ich an, dass die Rechtsvertretung wurde vor der Niederschrift verständigt worden. Die Niederschrift erfolgte um 16:07 und dauerte bis 16:30 Uhr. Über ausdrücklichen Wunsch der volljährigen Beschwerdeführerin wurde mit der Niederschrift bis zum Eintreffen der Rechtsvertretung abgewartet. Anführen möchte ich, dass auch der Dolmetscher verständigt werden musste und seine Anreise eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Der Dolmetscher war vor der Rechtsvertretung anwesend und wurde uns von diesem oben angeführtes Ersuchen der BF übersetzt.

VR: Können Sie angeben was zwischen dem Ankommen der Dame und der Niederschrift erfolgte?

Z: Nach dem Ankommen wurden die Personalien der Dame und zwei Kinder aufgenommen. Es wurde dann schriftlich die Aufnahme der Beschwerdeführer im elektronischen Verwaltungssystem der Polizei BAKS erfasst. Folglich wurde die volljährige Beschwerdeführerin (BF1) elektronisch daktyloskopiert zwecks EURODAC-Abgleich. Des Weiteren wurden alle 3 Beschwerdeführer in der integrierten Fremdenanwendung (IFA) erfasst. Nachgefragt gebe ich an, dass die Beschwerdeführer mit Getränken versorgt wurden und ein Abendessen, dieses wird in der Regel gegen 17:00 Uhr verabreicht, bekamen.

VR: Wissen Sie, wann ungefähr die Antwort des EURODAC Abgleiches kam?

Z: Ich kann nicht angeben, wann das Ergebnis des EURODAC Abgleiches kam.

VR: Von 16:07 Uhr bis 16:30 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme, dann bekamen sie Abendessen, wann wurde die Prognoseentscheidung der EAST-WEST eingeholt?

Z: dieses wurde um 16:34 Uhr elektronisch übermittelt, die Antwort lange um 19:34 Uhr ein.

VR: Was passierte 19:34 Uhr und 21:00 Uhr?

Z: Der Akte wurde im IFA fertiggemacht. Nachgefragt gebe ich an, dass erst gegen 21:00 Uhr ein Taxiunternehmen bzw. ein Taxi gefunden werden konnte, welches auch über die notwendigen Rückhalteeinrichtungen für Kleinkinder verfügte.

VR: Während der ganzen Anhaltung im PAZ Wels - ausgenommen jener Zeiten, in welchen die notwendigen Verwaltungshandlungen gesetzt wurden - waren die BF in der Zelle Nr. 17 untergebracht?

Z: Ja, weil dort Toiletten, Betten und fließend Wasser (warm und kalt) installiert waren. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Zelle sich in jenem Teil des PAZ-Traktes befand, welcher für die Unterbringung von Asylwerbern vorgesehen ist. Zudem war dadurch gewährleistet, dass die Beschwerdeführer ohne weitere Personen untergebracht waren.

VR: Waren die Personen zu diesem Zeitpunkt noch festgenommen?

Z: Ja.

VR: Wann wurde die Festnahme aufgehoben?

Z: Die Beschwerdeführer wurden unmittelbar nach der Prognoseentscheidung freigelassen, jedoch wurden sie weiterhin beherbergt bis zum Eintreffen des Taxis. Nachgefragt gebe ich an, dass es den Beschwerdeführern zu diesem Zeitpunkt freigestanden wäre, das PAZ Wels zu verlassen.

VR: Wissen Sie, wann die rechtsfreundliche Vertretung kam bzw. von wann bis wann im PAZ Wels aufhältig war?

Z: Das muss unmittelbar vor der Erstbefragung gewesen sein, es wurde auf die Vertretung Mag. XXXX gewartet. Um 16:07 Uhr begann die Erstbefragung. Nachgefragt gebe ich über Vorhalt an, dass eine Erstbefragung ohne Ergebnis aus dem EURODAC-System keinen Sinn macht, zumal ein Teil der Fragen auf dieses Ergebnis Bezug nehmen. Darüber hinaus wird dies auch so in internen Vorschriften geregelt.Z: Das muss unmittelbar vor der Erstbefragung gewesen sein, es wurde auf die Vertretung Mag. römisch 40 gewartet. Um 16:07 Uhr begann die Erstbefragung. Nachgefragt gebe ich über Vorhalt an, dass eine Erstbefragung ohne Ergebnis aus dem EURODAC-System keinen Sinn macht, zumal ein Teil der Fragen auf dieses Ergebnis Bezug nehmen. Darüber hinaus wird dies auch so in internen Vorschriften geregelt.

VR: Gab es während der gesamten Anhaltung der Beschwerdeführer im PAZ Wels irgendwelche Anzeichen betreffend gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführer bzw. gab es Anhaltspunkte, die die Beiziehung eines Arztes für notwendig gemacht hätten?

Z: Es gab keinerlei Anzeichen. Nachgefragt gebe ich an, dass die BF2 keine Anzeichen betreffend ihres gesundheitlichen Problems Asthma zeigte.

VR: Ist es richtig, dass sie ein aufgerührtes Milchpulver den Kindern gegeben haben?

Z: Ja, es ist richtig, dass wir dies für den Fall der Unterbringung von Kleinkindern vorrätig haben. Nachgefragt gebe ich an, dass es mir nicht bekannt ist, dass sie geäußert hätten, dieses nicht zu vertragen.

VR: Ist die Zellentür in der Zeit, in welcher sich die BF in der Zelle befunden haben, versperrt gewesen oder war es den Beschwerdeführern möglich, die Zelle gegebenenfalls zu verlassen?

Z: Wir hatten zu diesem Zeitpunkt 26 Asylwerber und 13 sind im Laufe des Tages noch dazugekommen. Diese waren auch in diesem Trakt untergebracht. Dadurch war die Zellentür wahrscheinlich meistens zum Schutz der Beschwerdeführer, insbesondere der minderjährigen Beschwerdeführer, versperrt.

VR: Wie viele Angestellt waren während dieses Tages im PAZ anwesend?

Z: An diesem Tag waren 7 Beamte laut Dienstplan eingeteilt, wobei Vormittag und Nachmittag jeweils ein Beamter abkommandiert war, weshalb effektiv nur sechs Beamte anwesend waren. Zwei Beamte waren ständig mit der Verwaltung im PAZ, etwa mit der Aufnahme, Versorgung, Entlassungen udgl. gebunden, weshalb 4 Beamte für die oben angeführten untergebrachten Personen nach dem Asylgesetz zur Verfügung standen. Nachgefragt gebe ich an, dass diese vier Beamte mit den oben beschriebenen Tätigkeiten (Erstbefragung, Erfassen im IFA, Erfassen im BAKS, udgl.) beschäftigt waren.

VR: Fanden auch ärztliche Untersuchungen statt?

Z: Im Laufe des Vormittages wurden 9 Insassen des PAZ Wels amtsärztlich untersucht. Nachgefragt gebe ich an, dass sich mangels Anhaltspunkte kein Bedarf ergab, die Beschwerdeführer ärztlich untersuchen zu lassen.

VR: Kommt es regelmäßig vor, dass sie auch minderjährige Asylwerber unterbringen müssen?

Z: Ja, je nach Anfall und Bedarf.

VR wendet sich an die belangte Behörde: Gab es irgendeine alternative Möglichkeit außer dem PAZ Wels, die Beschwerdeführer unterzubringen?

Behördenvertreter: Nein.

VR an den Zeugen: War die Zellentür nach 19:34 Uhr (nach der Prognoseentscheidung) noch ver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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