Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W151 2169544-1/16E
W151 2169543-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, vom 17.04.2017, Zl. XXXX wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, vom 17.04.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. und den ersten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. und den ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes III. sowie gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes römisch drei. sowie gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben.
III. Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch drei. Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, vom 17.04.2017, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien, vom 17.04.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wirdXXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wirdXXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2019 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX (in Folge: BF 1) stellte am 22.10.2015 für sich sowie für1. römisch 40 (in Folge: BF 1) stellte am 22.10.2015 für sich sowie für
XXXX (in Folge BF 2; Neffe des BF 1), einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (in Folge BF 2; Neffe des BF 1), einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der BF 1 im Wesentlichen vor, er sei Automechaniker und habe Autos ua. für einen hochrangigen Kommandanten der afghanischen Polizei repariert. Aus diesem Grund sei er von den Taliban entführt und gefoltert worden. Nachdem er den Taliban entkommen war, wurden er und sein Bruder erneut bedroht. Deshalb seien sie gezwungen gewesen, aus Afghanistan zu flüchten. Auf der Flucht habe er seinen Bruder und dessen Frau verloren. Dessen Kind und somit Neffe des BF 1XXXX (BF 2) sei nun bei ihm. Dieser beziehe sich auf die Fluchtgründe des BF 1. Für den BF 2 habe er die Obsorge.
Der BF 1 legte eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Soziale Arbeit mit Familie vom 3.11.2015 vor, demzufolge der BF 2 beim BF 1 leben soll, und es keine Einwände gegen die Übernahme der Obsorge des BF 1 gäbe.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurden die gegenständlichen Anträge mit zwei Bescheiden betreffend BF 1 und BF 2 vom 14.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass Abschiebungen zulässig sind.3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurden die gegenständlichen Anträge mit zwei Bescheiden betreffend BF 1 und BF 2 vom 14.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass Abschiebungen zulässig sind.
Zum BF 1 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser eine persönliche, gegen ihn gerichtete Bedrohung nicht nachvollziehbar und logisch schildern konnte, da seine Schilderungen zu seiner Entführung durch die Taliban sprunghaft, ungenau und sehr vage waren. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre dem BF 1 aufgrund seines Alters und seiner Berufserfahrung als Automechaniker zumutbar. Betreffend die Fluchtgründe des BF 2 wurde auf den zeitgleich erlassenen Bescheid zum BF 1 verwiesen.
4. Mit am 30.08.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen die Spruchpunkte I, II. und III. der gegenständlichen Bescheide Beschwerde erhoben.4. Mit am 30.08.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei. und römisch drei. der gegenständlichen Bescheide Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, der BF 1 habe aufgrund der dargelegten Situation Grund, eine Verfolgung durch die Taliban fürchten. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre aufgrund der instabilen Sicherheitslage nicht zumutbar.
5. Am 01.09.2017 wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben von 03.11.2017 und 06.11.2017 erstatteten die Beschwerdeführer Beschwerdergänzungen.
7. Am 28.06.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari abgehalten. In dieser gab der BF 1 zusammengefasst an, dass in Kandahar ein Polizeikommandant 5-6-mal in seinem Geschäft gewesen sei. In der Folge hätten Taliban vom BF 1 Informationen über den Polizeikommandanten gefordert. Da der BF 1 diese Informationen nicht geben konnte, sei er von den Taliban entführt und gefoltert worden, habe jedoch fliehen können. Nach seiner Rückkehr wäre er mit dem Tod bedroht worden und aufgrunddessen mit seinem Bruder und dessen Familie aus Afghanistan geflüchtet.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 03.07.2018 und 18.09.2018 wurden jeweils aktuelle Länderinformationen zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Verfahren zu XXXX und XXXX wurden aufgrund inhaltlichen Zusammenhangs verbunden. Es war jedoch kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG zu führen, da das Verhältnis zwischen BF1 (Onkel) und BF 2 (Neffe) nicht vom Begriff des Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst ist.Die Verfahren zu römisch 40 und römisch 40 wurden aufgrund inhaltlichen Zusammenhangs verbunden. Es war jedoch kein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG zu führen, da das Verhältnis zwischen BF1 (Onkel) und BF 2 (Neffe) nicht vom Begriff des Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst ist.
1.1. Zur Person des BF1:
Der BF 1 führt den Namen XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, am XXXX geboren und war zuletzt im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni lebhaft. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache und kann in Dari lesen und schreiben. Zudem spricht er Farsi und versteht Pashtu.Der BF 1 führt den Namen römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, am römisch 40 geboren und war zuletzt im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni lebhaft. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache und kann in Dari lesen und schreiben. Zudem spricht er Farsi und versteht Pashtu.
Dem BF 1 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom XXXX die Obsorge über den BF 2 übertragen.Dem BF 1 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom römisch 40 die Obsorge über den BF 2 übertragen.
Der BF 1 reiste gemeinsam mit dem BF 2 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2015 für sich und als gesetzlicher Vertreter für den BF 2 Anträge auf internationalen Schutz.
Der BF 1 ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Ehefrau des BF 1 lebt mit dem gemeinsamen Sohn in Afghanistan. Die Mutter des BF 1 und dessen Schwiegervater leben ebenfalls noch in Afghanistan. Mit diesen steht der BF 1 in Kontakt und er spricht öfters mit seiner Frau. Dieser geht es gut. Der BF 1 hatte in Afghanistan ein Haus und ein Grundstück.
Der Bruder des BF 1, die Schwägerin (Eltern des BF 2) und deren Kinder sind zeitglich mit dem BF 1 aus Afghanistan geflüchtet. Bei der Grenze vom Iran in die Türkei fing die iranische Polizei an, auf sie zu schießen, wobei der BF 1 und der BF 2 von den anderen getrennt wurden. Deren Aufenthaltsort ist seitdem unbekannt. Der BF 1 hat seinen Bruder und dessen Familie in Österreich bisher nicht gefunden. Eine Kontaktaufnahme ist nicht möglich.
Der BF 1 lebte bis zu seinem achten Lebensjahr in XXXX, vom achten bis zum 15. Lj. Im Iran, und in der Folge wieder inXXXX. Er hat im Alter von 6 oder 7 Jahren für drei Jahre eine Madrassa in Afghanistan besucht. Der BF 1 hat als Mechaniker gerabeitet und hatte in XXXX ein Geschäft für den Verkauf von Autoteilen. Im Iran war er als Schüler in einer Werkstatt tätig und hat auch Spengler gelernt und hat ungefähr für zwei Jahre als Spengler gearbeitet. Im letzten Jahr vor seiner Flucht zog der BF 1 nach Kandahar und eröffnete dort ein Geschäft, da das Geschäft in XXXX nicht gut lief. Die Familie des BF 1 wohnte zu dieser Zeit weiterhin in XXXX. Er besuchte sie ca. einmal die Woche. Die Lebensumstände des BF 1 und dessen Familie waren weder gut noch schlecht.Der BF 1 lebte bis zu seinem achten Lebensjahr in römisch 40 , vom achten bis zum 15. Lj. Im Iran, und in der Folge wieder inXXXX. Er hat im Alter von 6 oder 7 Jahren für drei Jahre eine Madrassa in Afghanistan besucht. Der BF 1 hat als Mechaniker gerabeitet und hatte in römisch 40 ein Geschäft für den Verkauf von Autoteilen. Im Iran war er als Schüler in einer Werkstatt tätig und hat auch Spengler gelernt und hat ungefähr für zwei Jahre als Spengler gearbeitet. Im letzten Jahr vor seiner Flucht zog der BF 1 nach Kandahar und eröffnete dort ein Geschäft, da das Geschäft in römisch 40 nicht gut lief. Die Familie des BF 1 wohnte zu dieser Zeit weiterhin in römisch 40 . Er besuchte sie ca. einmal die Woche. Die Lebensumstände des BF 1 und dessen Familie waren weder gut noch schlecht.
Der BF 1 weißt einen geringen Intergrationsgrad vor. Der BF 1 nahm an einem Deutschkurs A1 beim Wiener Hilfswerk, an einem Sprachkurs der Wiener Volkshochschulen sowie am Modul "Basisbildung für Aylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte" der Caritas teil. Zudem belegte der BF 1 einen Workshop "Hilfe im Notfall" des Österreichischen Roten Kreuzes und einen Integrationskurs des Afghanischen Kulturvereins.
Der BF 1 steht in der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist bei der Magistratsabteilung 48 der Stadt Wien - Straßenreinigung & Winterdienst als Aushilfsbediensteter registriert und hat dort einmal wöchentlich gearbeitet.
Der BF 1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er leidet an keinen Krankheiten, ist gesund und arbeitsfähig, leidet jedoch seit einem Vorfall mit dem BF 2 (Anm: sexueller Missbrauch) öfters unter Stress.Der BF 1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er leidet an keinen Krankheiten, ist gesund und arbeitsfähig, leidet jedoch seit einem Vorfall mit dem BF 2 Anmerkung, sexueller Missbrauch) öfters unter Stress.
Abegesehen von seinem obsorgepflichtigen Neffen verfügt der BF 1 weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Der BF 1 hat einen österreichischen Freund, mit dem er sich öfters trifft.
1.2. Zur Person des BF 2:
Der BF 2 führt den Namen XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX in XXXX geboren, somit minderjährig. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben. Der BF 2 ist der Neffe des des BF 1.Der BF 2 führt den Namen römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und am römisch 40 in römisch 40 geboren, somit minderjährig. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben. Der BF 2 ist der Neffe des des BF 1.
Der BF 2 hat seine Eltern auf der gemeinsamen Flucht aus Afghanistan verloren und ist nun allein mit seinem Onkel (BF2) in Österreich. Dieser ist gesetzlicher Vertreter des BF 2.
Der BF 2 hat in XXXX zwei Jahre die Schule besucht. Er hat mit seiner Familie getrennt vom BF1, jedoch im selben Stadteil XXXX in XXXX gewoht.Der BF 2 hat in römisch 40 zwei Jahre die Schule besucht. Er hat mit seiner Familie getrennt vom BF1, jedoch im selben Stadteil römisch 40 in römisch 40 gewoht.
Der BF 2 hat in den Schuljahren 2015/2016 und 2016/2017 die Volksschule in Österreich besucht und im Sommer 2017 an einem Deutschkurs und an einem Abenteuercamp teilgenommen.
Der BF 2 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er leidet an keinen physischen Krankheiten. Er wurde im Sommer 2016 Opfer eines sexuellen Missbrauchs und war lange Zeit beim Verein MÖWE in psychologischer Behandlung, möchte sich derzeit jedoch nicht einer Behandlung unterziehen. Der BF 2 ist weiterhin behandlungsbedürftig. Zum Täter liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen §§ 206, §15 iVm. 206, §§ 207, 208 StGB vom 22.03.2017 vor.Der BF 2 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er leidet an keinen physischen Krankheiten. Er wurde im Sommer 2016 Opfer eines sexuellen Missbrauchs und war lange Zeit beim Verein MÖWE in psychologischer Behandlung, möchte sich derzeit jedoch nicht einer Behandlung unterziehen. Der BF 2 ist weiterhin behandlungsbedürftig. Zum Täter liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Paragraphen 206,, §15 in Verbindung mit 206, Paragraphen 207, 208, StGB vom 22.03.2017 vor.
1.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Es liegt kein asylrelevanter Fluchtgrund des BF 1 vor.
Der BF 1 war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem BF 1 droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
Der BF 1 war nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer Verfolgung ausgesetzt.
Der BF 1 ist im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Der BF 2 macht die selben Fluchtgründe wie der BF 1 geltend, somit liegt auch kein asylrelevanter Fluchtgrund des BF 2 vor.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:
Die Provinzen Kandahar und Ghazni zählen aufgrund der auftretenden Sicherheitsprobleme laut den Länderfeststellungen zu den relativ volatilen Provinzen. Eine allfällige Rückführung der Beschwerdeführer in diese Regionen könnte für diese mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb diesen eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.
Dem BF 1 steht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Wohnraum- und Versorgungslage ist zwar in Herat und in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder in der Stadt Mazar-e Sharif kann der BF 1 jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF 1 ist jung, ausreichend gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er kann eine Schuldbildung und auch Berufserfahrung vorweisen. Zudem spricht der BF 1 Dari und Farsi, versteht Pashtu und kann lesen und schreiben in Dari. Er kann sich somit in zwei Landessprachen verständigen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Weiters kann prognostisch festgestellt werden, dass der BF 1 von seinen weiterhin inXXXX lebenden Verwandten zumindest rudimentäre finanzielle Unterstützung als Anfangshilfe erwarten kann.
Es ist dem BF 1 möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Der BF 2 ist minderjährig und aufgrund seines Alters nicht arbeits-, oder selbsterhaltungsfähig. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsort von dessen Familie kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im Fall einer Rückkehr ein bestehendes familiäres Netz vorfinden würde. Ohne die Hilfe seiner Familie oder Dritter wäre er nicht in der Lage, selbstständig seine Existenz zu sichern und würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Situation geraten. Darüber hinaus ist prognostisch festzustellen, dass der BF 2 weiterhin einer psychologischen Behandlung bedarf. Eine innerstaatliche Schutzalternative in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif steht dem BF 2 nicht zur Verfügung.
1.5. Zum Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich
Die Beschwerdeführer führen in Österreich ein intensives Familienleben. Der BF 1 ist mit seinem minderjährigen Neffen (BF 2) nach Österreich gereist. Der BF 2 ist somit allein mit dem BF 1 in Österreich, lebt mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt und ist auch finanziell vom BF 1 abhängig.
1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 23.11.2018, inkl. Aktualisierung v. 29.10.2018 (Gesamtinformation) - (auszugsweise werden nur die für die Beschwerdeführer relevanten Stellen angeführt)
b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30. August 2018 sowie den dazugehörigen Begleitbrief:
• Abrufbar unter: http://www.refworld.org
c) EASO Juni 2018
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-KunduzAutobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-KunduzAutobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).
IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018
Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).
Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab
Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).
Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).
Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).
IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018
Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).
IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018
Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).
Quellen:
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https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018
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AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns,
https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018
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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee15721269.html, Zugriff 21.8.2018
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