TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W270 2170872-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W270 2170872-1/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. XXXX, betreffend eine Angelegenheit nach AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.3. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, i.V.m. Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 13.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 13.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Mutter zum zweiten Mal geheiratet habe, als er ungefähr fünf Jahre alt war. Seither habe er sie nicht mehr gesehen. Er selbst sei bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Dieser habe ihn geschlagen und schlecht behandelt, weswegen er in den Iran geflüchtet sei. Im Iran habe er Probleme bei seiner Arbeitsstelle gehabt, deswegen sei er weitergereist.

3. Bei seiner Einvernahme am 07.08.2017 vor der belangten Behörde, gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er seit seinem fünften Lebensjahr bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt und für diesen gearbeitet habe. Eines Tages habe ein Dorfbewohner zu ihm gesagt, dass sein Onkel ihn in den Krieg schicken wolle und dafür auch bereits eine Geldleistung erhalten habe. Der Dorfbewohner habe ihm dann Unterstützung in Form von Geld angeboten und ihm überdies gesagt, dass er in Kabul zu einem Mann namens "XXXX" gehen solle. Sobald der Beschwerdeführer diesen Mann in Kabul erreicht habe, hätte dieser ihm gesagt, dass er auch in Kabul nicht bleiben könne, weil sein Onkel ihn finden würde und Kabul zudem nicht sicher sei. "XXXX" habe dann einen Schlepper für ihn organisiert und der Beschwerdeführer sei in den Iran ausgereist. Im Iran habe der Beschwerdeführer ein Jahr arbeiten müssen, um seine Schulden beim Schlepper bezahlen zu können. Danach habe er gearbeitet um Geld zu sparen. Er habe nicht im Iran bleiben können, weil er Angst gehabt habe, dass die iranischen Behörden ihn nach Afghanistan zurückschicken, sein Onkel ihn dort finden und in den Krieg schicken würde. Außerdem herrsche Krieg in Afghanistan. Nicht zuletzt sei er illegal im Iran aufhältig gewesen und habe über keine gültigen Dokumente verfügt. Deswegen sei er auch aus dem Iran ausgereist.

4. Am 18.08.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde ins Verfahren eingeführten Länderinformationen und legte weitere Beweismittel u.a. zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie zum Risikoprofil der Apostaten vor.

5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005") (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 28.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005") (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 28.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m.

§ 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.F. BGBl I Nr. 145/2017 (in Folge: "BFA-VG"), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "FPG") erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "BFA-VG"), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "FPG") erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass zwar nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer durch seinen Onkel an eine bewaffnete Gruppierung verkauft werden sollte, ihm jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Er könne sich bei einer Rückkehr nach Kabul, als volljähriger, gesunder und erwerbsfähiger junger Mann, selbst versorgen.

6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde moniert und weitere Beweismittel zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch der Stadt Kabul, vorgelegt.

7. Gemeinsam mit der Ladung für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

8. Mit Schreiben vom 26.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seiner Integration.

9. Am 28.09.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere zu einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und außerdem weitere Urkunden zur Integration vorlegte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden außerdem weitere länderkundliche und sonstige Informationen in das Verfahren eingeführt, hinsichtlich welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lediglich auf das bisherige Vorbringen verwies. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:

1.1.1.1.Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am XXXX in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt Markaz, im Dorf XXXX geboren.1.1.1.1.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt Markaz, im Dorf römisch 40 geboren.

1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser Sprache hat er noch Kenntnisse der Sprachen Farsi, Englisch und Deutsch. In Deutsch und Englisch kann er auch lesen und schreiben (s. dazu unten Pkt. II.1.3.).1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser Sprache hat er noch Kenntnisse der Sprachen Farsi, Englisch und Deutsch. In Deutsch und Englisch kann er auch lesen und schreiben (s. dazu unten Pkt. römisch zwei.1.3.).

1.1.1.3. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.

1.1.2. Volksgruppe und Religion:

Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

1.1.3. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage:

1.1.3.1. Nicht festgestellt werden kann, wo sich die Mutter des Beschwerdeführers derzeit aufhält. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.

1.1.3.2. Der Beschwerdeführer lebte ungefähr von seinem fünften Lebensjahr bis zu seinem elften Lebensjahr bei seinem Onkel väterlicherseits, welcher landwirtschaftliche Grundstücke in Afghanistan besitzt.

1.1.3.3. Der Beschwerdeführer steht weder mit seiner Mutter noch mit seinem Onkel in Kontakt.

1.1.4. Ausbildung und Berufserfahrung:

1.1.4.1. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht.

1.1.4.2. In Afghanistan arbeitete der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in der Landwirtschaft.

1.1.4.3. Im Iran arbeitete der Beschwerdeführer in einem Kunststoffunternehmen. Er war dort an einer Maschine in der Produktion tätig. Sein Einkommen belief sich auf ungefähr 1,5 Mio. Toman monatlich, wovon der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und auch etwas sparen konnte.

1.1.5. Gesundheitszustand:

Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.

1.1.6. Ausreise aus Afghanistan und Antragstellung in Österreich

1.1.6.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan ungefähr im Jahr 2011 verlassen und reiste in den Iran aus.

1.1.6.2. Den Iran hat der Beschwerdeführer ungefähr im März 2015 verlassen und stellte schließlich am 13.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der Sicherheitslage verließ und weil er von seinem Onkel schlecht behandelt wurde und dieser ihn auch an eine Miliz verkaufen wollte.

1.2.2. Außerdem kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Iran verließ, weil er dort illegal aufhältig war und keine Dokumente besaß.

1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohnung in XXXX.1.3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohnung in römisch 40 .

1.3.2. In Österreich leben weder Verwandte noch sonstige nahe Angehörige des Beschwerdeführers.

1.3.3. Der Beschwerdeführer hat eine in Österreich lebende Freundin, "XXXX". Es besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt und keine finanzielle Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer und seine Freundin schreiben sich lediglich per Instagram und haben sich auch noch nicht getroffen.

1.3.4. Der Beschwerdeführer hat bereits das Sprachzertifikat für das Sprachniveau A2 erworben und vom 07.02.2018 bis 30.05.2018 einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1 besucht. Nunmehr lernt er im Rahmen der Berufsschule XXXX weiter Deutsch. Das Schuljahr 2017/2018 konnte er in der Berufsschule XXXX positiv abschließen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.1.3.4. Der Beschwerdeführer hat bereits das Sprachzertifikat für das Sprachniveau A2 erworben und vom 07.02.2018 bis 30.05.2018 einen Deutschkurs für das Sprachniveau B1 besucht. Nunmehr lernt er im Rahmen der Berufsschule römisch 40 weiter Deutsch. Das Schuljahr 2017/2018 konnte er in der Berufsschule römisch 40 positiv abschließen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.

1.3.5. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer ins Fitnessstudio, Laufen oder Fußball spielen.

1.3.6. Der Beschwerdeführer war Mitglied des Vereins Union XXXX. Aufgrund seiner Lehre spielt er Fußball jedoch nur mehr in der Berufsschule.1.3.6. Der Beschwerdeführer war Mitglied des Vereins Union römisch 40 . Aufgrund seiner Lehre spielt er Fußball jedoch nur mehr in der Berufsschule.

1.3.7. Seine österreichischen Kontaktpersonen sind "XXXX" und insbesondere seine beiden Arbeitskollegen "XXXX" und "XXXX".

1.3.8. Sein soziales Umfeld beschreibt den Beschwerdeführer als lernwilligen, wissbegierigen, fleißigen, integrationswilligen, besonnenen, äußerst hilfsbereiten, engagierten jungen Mann.

1.3.9. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 18.11.2016 als Lehrling für die Ausbildung im Lehrberuf Schalungsbauer im Unternehmen XXXX beschäftigt und erhält dafür eine monatliche Lehrlingsentschädigung von EUR 1500. Im Zuge seiner Ausbildung hat der Beschwerdeführer auch die Lehrlingsseminare "XXXX" vom 29.03.2017 bis 31.03.2017 sowie am 07.04.2017 einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht. Seine Ausbildner sind mit seinen Leistungen sehr zufrieden und sie sehen den Beschwerdeführer aufgrund seines Fleißes und Lernwillens als Vorbild für andere Lehrlinge an. Laut seinem direkten Vorgesetzten, dem Polier "XXXX" gehört der Beschwerdeführer sowohl menschlich als auch fachlich zu den besseren Lehrlingen. Das Unternehmen plant überdies den Beschwerdeführer nach voraussichtlicher Beendigung der Lehre am 17.11.2019 - auch über die Behaltezeit hinweg - in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen.1.3.9. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 18.11.2016 als Lehrling für die Ausbildung im Lehrberuf Schalungsbauer im Unternehmen römisch 40 beschäftigt und erhält dafür eine monatliche Lehrlingsentschädigung von EUR 1500. Im Zuge seiner Ausbildung hat der Beschwerdeführer auch die Lehrlingsseminare "XXXX" vom 29.03.2017 bis 31.03.2017 sowie am 07.04.2017 einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht. Seine Ausbildner sind mit seinen Leistungen sehr zufrieden und sie sehen den Beschwerdeführer aufgrund seines Fleißes und Lernwillens als Vorbild für andere Lehrlinge an. Laut seinem direkten Vorgesetzten, dem Polier "XXXX" gehört der Beschwerdeführer sowohl menschlich als auch fachlich zu den besseren Lehrlingen. Das Unternehmen plant überdies den Beschwerdeführer nach voraussichtlicher Beendigung der Lehre am 17.11.2019 - auch über die Behaltezeit hinweg - in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen.

1.3.10. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Von der Verfolgung eines im Jahr 2017 begangenen Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgetreten. Im Jahr 2017 kam es überdies zu einer Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung.Von der Verfolgung eines im Jahr 2017 begangenen Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückgetreten. Im Jahr 2017 kam es überdies zu einer Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.4.1. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil.

Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren.

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.612 registrierten zivilen Opfer (440 Tote und 1.172 Verletzte). Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen.

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen. Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden.

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF; diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 letzte Kurzinformation eingefügt am 22.08.2018 [in Folge: "LIB"], Pkt. 3. "Sicherheitslage")

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Allgemeines

Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:

das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus.

Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen. Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren. Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet.

Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird.

Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan. Die Gründe dafür sind verschiedene:

das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten.

Taliban

Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht. Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden. Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren. Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen.

Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen.

Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten. Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand. Die ANDSF haben, unters

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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