Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W228 2190419-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX1998, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am XXXX1998, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch vier. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
V. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch fünf. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 27.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass der Onkel seines Vaters ein Unterstützer des jetzigen Machthabers Dr. Abdullah Abdullah gewesen sei und aus diesem Grund von unbekannten Personen getötet worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Folge entschieden, den Beschwerdeführer nach Europa zu schicken.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in der Provinz Kapisa geboren sei. Im Alter von zwei Jahren sei er mit seiner ganzen Familie in den Iran gegangen und habe sich seitdem nicht mehr in Afghanistan aufgehalten. Seine Eltern und Geschwister sowie mehrere Onkel und eine Tante würden nach wie vor im Iran leben. Er habe keine Angehörigen in Afghanistan. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater eine Waffe gehabt habe, die er dem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers gegeben habe. Eine Person namens XXXX habe dem Onkel die Waffe abkaufen wollen. Der Onkel habe abgelehnt und sei daraufhin von XXXX getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Folge XXXX getötet. Bei der Familie des XXXX handle es sich um einen großen und mächtigen Stamm und habe der Großvater des Beschwerdeführers in der Folge entschieden, dass die ganze Familie in den Iran flüchte, damit niemand aufgrund dieser Feindschaft getötet werde. Befragt, warum der Beschwerdeführer den Iran verlassen habe, gab er an, dass er religiöse Probleme gehabt habe, weil er Sunnit sei, die Mehrheit im Iran jedoch Schiiten seien. Er habe nicht zur Schule gehen können. Außerdem sei er mehrmals attackiert und geschlagen worden. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte, gab er an, dass die Feinde ihn überall aufspüren würden. Vor fünf Jahren sei einer seiner Onkel väterlicherseits nach Afghanistan gereist und sei nach einer Woche getötet worden. Die Personen, die den Onkel getötet hätten, hätten auch gedroht, die Cousins des Beschwerdeführers umzubringen und hätten die Cousins daher auch den Iran verlassen. Seine Eltern seien im Iran attackiert und geschlagen worden und sein Bruder sei für kurze Zeit verschwunden gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer getötet werden.Der Beschwerdeführer wurde am 05.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in der Provinz Kapisa geboren sei. Im Alter von zwei Jahren sei er mit seiner ganzen Familie in den Iran gegangen und habe sich seitdem nicht mehr in Afghanistan aufgehalten. Seine Eltern und Geschwister sowie mehrere Onkel und eine Tante würden nach wie vor im Iran leben. Er habe keine Angehörigen in Afghanistan. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Großvater eine Waffe gehabt habe, die er dem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers gegeben habe. Eine Person namens römisch 40 habe dem Onkel die Waffe abkaufen wollen. Der Onkel habe abgelehnt und sei daraufhin von römisch 40 getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Folge römisch 40 getötet. Bei der Familie des römisch 40 handle es sich um einen großen und mächtigen Stamm und habe der Großvater des Beschwerdeführers in der Folge entschieden, dass die ganze Familie in den Iran flüchte, damit niemand aufgrund dieser Feindschaft getötet werde. Befragt, warum der Beschwerdeführer den Iran verlassen habe, gab er an, dass er religiöse Probleme gehabt habe, weil er Sunnit sei, die Mehrheit im Iran jedoch Schiiten seien. Er habe nicht zur Schule gehen können. Außerdem sei er mehrmals attackiert und geschlagen worden. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte, gab er an, dass die Feinde ihn überall aufspüren würden. Vor fünf Jahren sei einer seiner Onkel väterlicherseits nach Afghanistan gereist und sei nach einer Woche getötet worden. Die Personen, die den Onkel getötet hätten, hätten auch gedroht, die Cousins des Beschwerdeführers umzubringen und hätten die Cousins daher auch den Iran verlassen. Seine Eltern seien im Iran attackiert und geschlagen worden und sein Bruder sei für kurze Zeit verschwunden gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer getötet werden.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 13.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Auch wenn die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Kapisa volatil sei, stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat offen.
Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.03.2018 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich sehr intensiv um Integration bemühe und beantrage er zum Beweis seiner Integrationsbemühungen die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Patin, Frau XXXX. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von zwei Jahren verlassen und habe daher bereits jetzt mehr Zeit seines Lebens in Österreich verbracht als in Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er dem Blutfehdeproblem, aufgrund dessen seine Familie Afghanistan verlassen habe, erneut ausgesetzt. Er habe konkrete Angaben zu dem Blutfehdeproblem gemacht und hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Er beantrage entsprechende Erhebungen im Heimatland, gegebenenfalls die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer akut bedroht und seien er und seine Familie auch im Iran angegriffen worden. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen wolle er darauf hinwiesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als "westernized person" angesehen werden würde. Abschließend wurde ausgeführt, dass, soweit die belangte Behörde auf das Gutachten von Mag. Mahringer Bezug nehme, dessen Ausführungen als unrichtig angezweifelt werden.Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.03.2018 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich sehr intensiv um Integration bemühe und beantrage er zum Beweis seiner Integrationsbemühungen die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Patin, Frau römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von zwei Jahren verlassen und habe daher bereits jetzt mehr Zeit seines Lebens in Österreich verbracht als in Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er dem Blutfehdeproblem, aufgrund dessen seine Familie Afghanistan verlassen habe, erneut ausgesetzt. Er habe konkrete Angaben zu dem Blutfehdeproblem gemacht und hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Er beantrage entsprechende Erhebungen im Heimatland, gegebenenfalls die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer akut bedroht und seien er und seine Familie auch im Iran angegriffen worden. Ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen wolle er darauf hinwiesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als "westernized person" angesehen werden würde. Abschließend wurde ausgeführt, dass, soweit die belangte Behörde auf das Gutachten von Mag. Mahringer Bezug nehme, dessen Ausführungen als unrichtig angezweifelt werden.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 26.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 12.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 12.04.2018 datierter Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Blutfehdeproblems sei und er im Falle einer Rückkehr in ganz Afghanistan aufgespürt werden würde. Der Stellungnahme wurde eine Anfragebeantwortung vom Amnesty International an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 05.02.2018 beigelegt und wurde ausgeführt, dass durch dieses Dokument die unrichtigen Ausführungen Mahringers eindeutig belegt seien.
Am 24.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 23.05.2018 datiertes Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, mit welchem eine ärztliche Bestätigung vom 06.04.2018 sowie das Gutachten von Dr. Stahlmann vom 28.03.2018 zum Beweis dafür, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer nach Afghanistan völlig ausgeschlossen sei, vorgelegt wurde.
Am 14.06.2018 übermittelte die belangte Behörde einen Bescheid des AMS vom 08.06.2018 mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Tischler (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 01.07.2018 bis 31.12.2021 erteilt wurde.
Am 03.08.2018 langte ein mit 02.08.2018 datiertes Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 02.07.2018 eine Tischler-Lehre absolviere und wurde eine Kopie des Lehrvertrags übermittelt.
Am 24.08.2018 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Bescheinigung über die Ableistung eines Erste Hilfe Grundkurses betreffend den Beschwerdeführer.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 13.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari und zwei Zeuginnen durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Am 04.12.2018 langte ein, mit 03.12.2018 datiertes, Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers verwiesen wurde. In einem wurde eine Bestätigung des Dorfvorstehers aus der Provinz Kapisa, der zu entnehmen sei, dass der Onkel des Beschwerdeführers in Afghanistan ermordet worden sei, ein ergänzendes Unterstützungsschreiben sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX1998. Er wurde in der Provinz Kapisa geboren, verließ im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan und hat fortan im Iran gelebt. Die Eltern, die Geschwister sowie mehrere Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben nach wir vor im Iran. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist Tadschike, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari und Farsi. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat im Iran mehrere Jahre lang als Motorradmechaniker gearbeitet. Nebenbei hat er seinem Vater, welcher als Fliesenleger gearbeitet hat, bei der Arbeit geholfen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 27.10.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat die Pflichtschlussabschluss-Prüfung an der Neuen Mittelschule 5 Linz abgelegt und bestanden. Mit Bescheid des AMS vom 08.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Tischler (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 01.07.2018 bis 31.12.2021 erteilt und ist er seit 07.02.2018 bei der XXXX GmbH als Tischlerlehrling in Ausbildung, wo er ein Bruttogehalt in Höhe von €Der Beschwerdeführer hat die Pflichtschlussabschluss-Prüfung an der Neuen Mittelschule 5 Linz abgelegt und bestanden. Mit Bescheid des AMS vom 08.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Tischler (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 01.07.2018 bis 31.12.2021 erteilt und ist er seit 07.02.2018 bei der römisch 40 GmbH als Tischlerlehrling in Ausbildung, wo er ein Bruttogehalt in Höhe von €
928,00 monatlich erhält.
Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht, hat die Prüfung auf dem Niveau A1 abgelegt und verfügt über gute Sprachkenntnisse. Er nimmt regelmäßig am Fußballtraining beim ASKÖ Blaue Elf Linz teil und besitzt einen Spielerpass des OÖ Fußballverbandes. Er ist als ehrenamtlicher Mitarbeiter beim Österreichischen Roten Kreuz tätig. Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an zahlreichen integrativen Aktivitäten teil, knüpfte soziale Kontakte und ist bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer trinkt Alkohol, jedoch nicht in der Öffentlichkeit.
Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr durch die Feinde seiner Familie aufgrund von Blutfehde droht.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan einer Verfolgung nicht ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Kapisa
Kapisa war eine der relativ friedlichen Provinzen in Nordostafghanistan, jedoch hat sich die Sicherheitslage in einigen abgelegenen Gebieten der Provinz in den letzten Jahren verschlechtert. Im Rahmen eines von Taliban geführten Aufstandes in Schlüsselprovinzen im Norden und Süden des Landes, versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen die Provinz Kapisa zu destabilisieren. Talibanaufständische sind in abgelegenen und unruhigen Distrikten der Provinz aktiv; ihre Aktivitäten sind:
gezielte Tötungen, Straßenbomben und koordinierte Angriffe auf Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte und deren private Anlagen. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 83 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Kapisa 101 zivile Opfer (34 getötete Zivilisten und 67 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 19% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. In Kapisa leben Binnenflüchtlinge, die aus dem Distrikt Tagab aus Sicherheitsgründen flüchten mussten. Mitte März 2018 wurde von ca. 1.300 Personen berichtet, die aus verschiedenen Teilen des Landes (Kapisa, Laghman, Nuristan und Parwan) aufgrund anhaltenden gewaltsamen Konflikts in die Distrikte Mahmud-e-Raqi, Hisa-e-Awal-e-Kohestan und Hisa-e-Duwum-e-Kohestan der Provinz Kapisa geflüchtet sind. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien; dabei wurden unter anderem Anhänger der Taliban und des IS getötet und manchmal ihre Anführer. Luftangriffe wurden durchgeführt; dabei wurden Taliban-Kommandanten getötet. Es kommt zu Zusammenstößen zwischen den Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften.
Talibanaufständische sind in abgelegenen und unruhigen Distrikten der Provinz aktiv. Regierungsfeindliche Gruppierungen - zu denen Taliban und IS zählen - sind in folgenden Distrikten aktiv: Tagab, Alasay und Najrab. In Tagab haben die Taliban 2016 ein Fernsehverbot ausgesprochen und 2017 Frauen aus dem Distrikt-Bazar verbannt. Afghanische Sicherheitskräfte betonten, dass sie im Distrikt-Bazaar von Tagab vor Ort wären und dass das Frauen-Verbot nicht implementiert werden würde bzw. weiterhin zurückgewiesen bleibe.
Mazar-e Sharif:
Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst.
In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist.
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften.
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt.
Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen:
Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UNHCR ist der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für solche Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann.
Dokumentierte Fälle eines gezielten Vorgehens gegen zurückkehrende Afghanen auf Grundlage einer "Verwestlichung", weil diese in Europa gereist wären oder dort gelebt hätten, westliche Ausweisdokumente in ihrem Besitz oder Ideen angenommen hätten, welche als "unafghanisch", "westlich" oder "europäisch" angesehen werden, sind spärlich. Uneinheitliche Beschreibungen aus Quellen nennen vereinzelte Berichte vermeintlicher Entführungen oder sonstige, auf Einzelne abzielende Verfolgungshandlungen, oder, dass nicht für jede Person ein Risiko besteht, aber, dass solche Handlungen vorkommen, wobei allerdings der Grad und die Verbreitung schwierig zu quantifizieren sind, oder aber, dass Verfolgung nicht spezifisch vorkomme wegen des Asylwerbens oder des Bereisens westlicher Länder.
2. Beweiswürdigung:
Da der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten keine Tazkira vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.
Zum festgestellten Geburtsdatum ist auszuführen, dass aus dem Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 29.04.2016 hervorgeht, dass das behauptete Geburtsdatum (XXXX1998) mit dem festgestellten Mindestalter vereinbar ist und war daher das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum XXXX1998 festzustellen.
Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprache, Arbeitsfähigkeit stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Feinde seiner Familie aufgrund von Blutfehde ausgesetzt wäre, ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:
Der Beschwerdeführer führte übereinstimmend aus, dass er Afghanistan im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen habe und seither nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Wie es den Feinden der Familie des Beschwerdeführers dennoch möglich sein sollte, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen, kann nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan ein kleines Kind; es erscheint daher völlig unplausibel, dass die Feinde den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr überhaupt erkennen würden. Wie die Feinde von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, beispielsweise in die Stadt Mazar-e Sharif, Kenntnis erlangen sollten, konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Der Beschwerdeführer gab lediglich unsubstantiiert an, dass man in Afghanistan, egal wo man sich aufhalte, überall gefunden werden könne.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht des Weiteren der Umstand, dass er unstimmige Angaben zu der angeblichen Ermordung seines Onkels, welcher vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei um die Grundstücke zu verkaufen, tätigte. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.01.2018 an, dass sein Onkel vor fünf Jahren nach Afghanistan gereist und dort von den Feinden getötet worden sei, während er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2018 angab, dass dies vor acht oder neun Jahren passiert sei. Abgesehen von dieser massiven zeitlichen Unstimmigkeit ist festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass sein Onkel trotz der vorgebrachten massiven Gefahr, welche der ganzen Familie in Afghanistan drohe, dorthin zurückgekehrt sei. Zu den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fotos, welche den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seinen getöteten Onkel zeigen würden, ist festzuhalten, dass diesen Fotos keinerlei Beweiskraft zukommt, weil daraus in keiner Weise ersichtlich ist, um wen es sich bei der auf den Fotos abgebildeten Person tatsächlich handelt. Diese Fotos stellen keinen Beweis für eine mögliche Bedrohungssituation des Beschwerdeführers dar. Zu der am 04.12.2018 vorgelegten Bestätigung des Dorfvorstehers aus der Provinz Kapisa ist auszuführen, dass diese Bestätigung nicht überprüfbar ist und kommt der Bestätigung daher keine Beweiskraft zu. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung kann daher mangels Authentizität nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt wäre.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Familie auch im Iran Probleme gehabt hätten und sie geschlagen worden seien, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass diese Probleme mit der Feindschaft in Afghanistan in Zusammenhang stünden. So gab er selbst an, dass es sich um unbekannte Personen gehandelt habe und handle es sich lediglich um eine Vermutung, dass diese Personen die Feinde der Familie seien.
In einer Gesamtschau erscheint eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund von Blutrache durch die Feinde seiner Familie nicht glaubhaft.
Zur beantragten Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens ist auszuführen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers eine volatile Provinz ist, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kapisa daher auszuschließen ist und somit auch kein Sachverständiger dorthin geschickt werden kann. Wenn in der mündlichen Verhandlung dahingehend nunmehr ausgeführt wurde, dass der Sachverständige in den Iran reisen und die Familie befragen könne, so ist dazu auf eine Entscheidung des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass ein Beweisantrag eines Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat befragen zu lassen, nicht zulässig ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan keiner Verfolgung aus diesem Grund ausgesetzt wäre, ergibt sich aus seinem diesbezüglich lediglich völlig allgemein gehaltenen Vorbringen, mit dem er mögliche Gewalthandlungen gegen seine Person nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermochte. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass eine Zeugin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass der Beschwerdeführer zwar Alkohol trinkt, allerdings nur zuhause und nicht in der Öffentlichkeit und macht diese Aussage deutlich, dass beim Beschwerdeführer keine westliche Orientierung in einem solchen Ausmaß, dass er deshalb im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, vorliegt.
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018) und EASO-Bericht "Afghanistan Security Situation - Update" vom Mai 2018.
Auch aufgrund des vom Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme vom 12.04.2018 vorgelegten Gutachtens von F. Stahlmann an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28.03.2018 sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, andere oder zusätzliche Feststellungen zu treffen. So handelt es sich bei der an F. Stahlmann gestellten Frage (Nr. 3) in Anbetracht der gegenständlich im Lichte von § 8 AsylG 2005 (bzw. auch den dadurch umgesetzten Bestimmungen internationalen Rechts bzw. Unionsrechts) zu lösenden Fragen doch recht eindeutig um eine Rechtsfrage. Die Lösung einer solchen obliegt jedoch dem Gericht und nicht einem Sachverständigen (etwa VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0027).Auch aufgrund des vom Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme vom 12.04.2018 vorgelegten Gutachtens von F. Stahlmann an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28.03.2018 sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, andere oder zusätzliche Feststellungen zu treffen. So handelt es sich bei der an F. Stahlmann gestellten Frage (Nr. 3) in Anbetracht der gegenständlich im Lichte von Paragraph 8, AsylG 2005 (bzw. auch den dadurch umgesetzten Bestimmungen internationalen Rechts bzw. Unionsrechts) zu lösenden Fragen doch recht eindeutig um eine Rechtsfrage. Die Lösung einer solchen obliegt jedoch dem Gericht und nicht einem Sachverständigen (etwa VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0027).
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den o. a. Länderberichten zu Mazar-e Sharif.
Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Motorradmechaniker. Er ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen könnte.
Die Feststellungen zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich, zur abgelegten Deutschprüfung sowie zu seiner Tischlerlehre ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellung zu der Pflichtschlussabschluss-Prüfung ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis vom 12.12.2017. Die Feststellung betreffend die guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dem Eindruck, den sich der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung verschaffen konnte. So fand ein Großteil der Verhandlung in deutscher Sprache statt. Die Feststellung zu den sonstigen integrativen Aktivitäten ergeben sich aus den vor dem Bundesamt sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bestätigungen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte verfügt und bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert ist, ergibt sich aus seinen Angaben, welche von zwei Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung sowie durch vorgelegte Unterstützungsschreiben bestätigt werden.
In Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln und unter Berüc