TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W208 2193091-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FLAG §6 Abs5
FLAG §8 Abs2
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP7 litc Z2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FLAG § 6 heute
  2. FLAG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. FLAG § 6 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2024
  4. FLAG § 6 gültig von 01.06.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021
  5. FLAG § 6 gültig von 31.12.2021 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021
  6. FLAG § 6 gültig von 05.04.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2020
  7. FLAG § 6 gültig von 05.04.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  8. FLAG § 6 gültig von 05.04.2020 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  9. FLAG § 6 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  10. FLAG § 6 gültig von 01.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  11. FLAG § 6 gültig von 01.03.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  12. FLAG § 6 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 109/2020
  13. FLAG § 6 gültig von 01.01.2020 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  14. FLAG § 6 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2018
  15. FLAG § 6 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2017
  16. FLAG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2018
  17. FLAG § 6 gültig von 15.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  18. FLAG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 14.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  19. FLAG § 6 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  20. FLAG § 6 gültig von 01.07.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. FLAG § 6 gültig von 01.03.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. FLAG § 6 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  23. FLAG § 6 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2007
  24. FLAG § 6 gültig von 05.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2007
  25. FLAG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 04.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
  26. FLAG § 6 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. FLAG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  28. FLAG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  29. FLAG § 6 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  30. FLAG § 6 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1998
  31. FLAG § 6 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1996
  32. FLAG § 6 gültig von 01.10.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  33. FLAG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. FLAG § 6 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  35. FLAG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1992
  1. FLAG § 8 heute
  2. FLAG § 8 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. FLAG § 8 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 226/2022
  4. FLAG § 8 gültig von 01.11.2022 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  5. FLAG § 8 gültig von 01.07.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  6. FLAG § 8 gültig von 25.07.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020
  7. FLAG § 8 gültig von 01.01.2018 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2014
  8. FLAG § 8 gültig von 01.01.2018 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  9. FLAG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2014
  10. FLAG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  11. FLAG § 8 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2014
  12. FLAG § 8 gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014
  13. FLAG § 8 gültig von 01.09.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2013
  14. FLAG § 8 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. FLAG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  16. FLAG § 8 gültig von 21.10.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2008
  17. FLAG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2007
  18. FLAG § 8 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2002
  19. FLAG § 8 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2002
  20. FLAG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001
  21. FLAG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  22. FLAG § 8 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  23. FLAG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/1997
  24. FLAG § 8 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. FLAG § 8 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  26. FLAG § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. FLAG § 8 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1993
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W208 2193091-1/13 E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Vertretungsnetz Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, dieses vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 22.03.2018, GZ 100 Jv 1346/18k-33a, 003 Rev 3583/18k, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Vertretungsnetz Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, dieses vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 22.03.2018, GZ 100 Jv 1346/18k-33a, 003 Rev 3583/18k, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (in Folge: BG) vom 28.09.2016, XXXX , wurde der Bericht der Sachwalterin für den Zeitraum 01.08.2015-18.07.2016 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung von EUR 591,00 zuerkannt.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 (in Folge: BG) vom 28.09.2016, römisch 40 , wurde der Bericht der Sachwalterin für den Zeitraum 01.08.2015-18.07.2016 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung von EUR 591,00 zuerkannt.

Mit Beschluss des BG vom 19.09.2017, wurde der Bericht der Sachwalterin für den Zeitraum 19.07.2016-31.07.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung von EUR 328,00 zuerkannt.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.10.2017, zugestellt am 07.12.2017, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: LG) der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) die Zahlung von Gebühren nach TP 7 I lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (in Folge GGG), in Höhe von EUR 148,00 und EUR 86,00 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 242,00, vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.10.2017, zugestellt am 07.12.2017, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: LG) der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) die Zahlung von Gebühren nach TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (in Folge GGG), in Höhe von EUR 148,00 und EUR 86,00 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 242,00, vor.

Aufgrund der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung durch die BF trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2018 (zugestellt am 27.03.2018) wurde der BF die Zahlung von Gebühren nach TP 7 I lit. C3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2018 (zugestellt am 27.03.2018) wurde der BF die Zahlung von Gebühren nach TP 7 römisch eins lit. C

Z 2 GGG in Höhe von EUR 148,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 591,00) und EUR 86,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 328,00) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (in Folge: GEG), in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 242,00, vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, die Gebühren ergäben sich aus der gerichtlichen Entscheidung über die Bestätigung von zwei Pflegschaftsrechnungen und der daraus folgenden Entschädigung der Sachwalterin. Die jährlichen Einkünfte der BF würden die Grenze für die Gebührenbefreiung übersteigen, da lediglich das Pflegegeld bei der Berechnung der Einkünfte unberücksichtigt zu bleiben habe. Die erhöhte Familienbeihilfe sei jedoch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Ziffer 2, GGG in Höhe von EUR 148,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 591,00) und EUR 86,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 328,00) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (in Folge: GEG), in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 242,00, vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, die Gebühren ergäben sich aus der gerichtlichen Entscheidung über die Bestätigung von zwei Pflegschaftsrechnungen und der daraus folgenden Entschädigung der Sachwalterin. Die jährlichen Einkünfte der BF würden die Grenze für die Gebührenbefreiung übersteigen, da lediglich das Pflegegeld bei der Berechnung der Einkünfte unberücksichtigt zu bleiben habe. Die erhöhte Familienbeihilfe sei jedoch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

4. Mit Schriftsatz vom 16.04.2018 (Poststempel vom selben Tag) erhob die BF durch ihre Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung erfüllt seien, da die erhöhte Familienbeihilfe nicht auf die jährlichen Einkünfte der BF anzurechnen sei.

5. Mit Schriftsatz vom 17.04.2018 (eingelangt am 20.04.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 legte die belangte Behörde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts die Zustellnachweise der Beschlüsse des BG vom 28.09.2016 und vom 19.09.2017 vor, mit denen die Berichte der Sachwalterin für die Zeiträume 01.08.2015-18.07.2016 und 19.07.2016-31.07.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und dem Sachwalter Entschädigungen zuerkannt wurden.

7. Mit Erkenntnis vom 20.07.2018 W183 2193091-1/4E hob das BVwG den angefochtenen Bescheid auf und lies die ordentliche Revision zu, die von der belangten Behörde auch erhoben wurde.

8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0044 hob der VwGH unter Hinweis auf seine Entscheidung vom selben Tag zu Ra 2018/16/0043 (gemeint Ro 2018/16/0043) das oa. Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit auf.

9. Am 18.11.2018 langte die Entscheidung beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.1. Mit Beschluss des BG vom 28.09.2016, zugestellt am 04.10.2016, wurde der Bericht der Sachwalterin für den Zeitraum 01.08.2015-18.07.2016 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung in Höhe von EUR 591,00 und ein Aufwandsersatz in Höhe von EUR 90,00 zuerkannt.

1.1.2. Gemäß demselben Beschluss bestand das Vermögen der BF aus den folgenden Posten:

  • -Strichaufzählung
    Girokonto mit einem Guthaben von EUR 2.865,45 per 18.07.2016

  • -Strichaufzählung
    Kapitalsparbuch mit einem Guthaben von EUR 2.744,37 per 02.02.2015

  • -Strichaufzählung
    Wertpapierdepot mit einem Gesamtkurswert von EUR 5.108,42 per 31.07.2016

  • -Strichaufzählung
    ErfolgsCard/Sparkarte (in Verwahrung der BF: "Taschengeldsparbuch")

  • -Strichaufzählung
    gesamt daher: EUR 10.718,24

1.1.3. Gemäß demselben Beschluss wurden für den Zeitraum 01.08.2015-18.07.2016 Einnahmen in Höhe von EUR 18.519,73 pflegschaftsgerichtlich bestätigt.

In dieser Einnahmensumme sind EUR 3.748,80 an Familienbeihilfe und EUR 3.411,60 an Pflegegeld enthalten.

1.2.1. Mit Beschluss des BG vom 19.09.2017, zugestellt am 22.09.2017, wurde der Bericht der Sachwalterin für den Zeitraum 19.07.2016-31.07.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung in Höhe von EUR 328,00 und ein Aufwandsersatz in Höhe von EUR 90,00 zuerkannt.

1.2.2. Gemäß demselben Beschluss bestand das Vermögen der BF aus den folgenden Posten:

  • -Strichaufzählung
    Girokonto mit einem Guthaben von EUR 1.334,60 per 31.07.2017

  • -Strichaufzählung
    Kapitalsparbuch mit einem Guthaben von EUR 2.766,11 per 11.11.2016

  • -Strichaufzählung
    Wertpapierdepot mit einem Gesamtkurswert von EUR 4.987,84 per 31.07.2017

  • -Strichaufzählung
    ErfolgsCard/Sparkarte (in Verwahrung der BF: "Taschengeldsparbuch")

  • -Strichaufzählung
    gesamt daher: EUR 9.088,55

1.2.3. Gemäß demselben Beschluss wurden für den Zeitraum 19.07.2016-31.07.2017 Einnahmen in Höhe von EUR 19.972,43 pflegschaftsgerichtlich bestätigt.

In dieser Einnahmensumme sind EUR 3.778,80 an Familienbeihilfe und EUR 3.480,00 an Pflegegeld enthalten.

1.3. In beiden Fällen wurde die Gebührenbefreiung beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die Beschlüsse des BG vom 28.09.2016, und vom 19.09.2017, mit denen die Berichte der Sachwalterin für die Zeiträume 01.08.2015-18.07.2016 und 19.07.2016-31.07.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurden sowie die diesen Beschlüssen zugrundeliegenden Berichte der Sachwalterin vom 22.09.2016 und vom 31.08.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß Anm. 3 lit. c zu TP 7 GGG ist die Gebühr von der Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt, zu tragen.Gemäß Anmerkung 3 Litera c, zu TP 7 GGG ist die Gebühr von der Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt, zu tragen.

Nach Anmerkung 8 zu TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung ersichtlich ist, dass weder das Sparvermögen, noch die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) bestimmte Werte übersteigen. Diese betrugen für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte wie folgt:Nach Anmerkung 8 zu TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung ersichtlich ist, dass weder das Sparvermögen, noch die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (Paragraphen 229, 276, ABGB) bestimmte Werte übersteigen. Diese betrugen für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte wie folgt:

04.10.2016: Sparguthaben: bis zu EUR 20.000,00; Einkünfte: EUR 13.244,00

19.09.2017: Sparguthaben: bis zu EUR 21.008,00; Einkünfte: EUR 13.912,00

Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Gegenständlich war strittig, welche Beträge zu den Einkünften iSd Anm. 8 zu TP 7 GGG zu zählen sind und wurde von der BF zusammengefasst die Ansicht vertreten, dass die "erhöhte Familienbeihilfe" nicht in die Einkünfte einzurechnen wäre.3.3.1. Gegenständlich war strittig, welche Beträge zu den Einkünften iSd Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zu zählen sind und wurde von der BF zusammengefasst die Ansicht vertreten, dass die "erhöhte Familienbeihilfe" nicht in die Einkünfte einzurechnen wäre.

3.3.2. Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, die wiederum auf ein Erkenntnis vom 11.11.2018, Ra 2017/16/0075 verweist festgestellt, dass der Eigenbezug an Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (§ 8 Abs. 2 FLAG) zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zählt und inhaltlich auf seine Entscheidung vom 11.09.2018, Ra 2017/16/0075 verwiesen, wo er folgenden Rechtsätze gefasst hat:3.3.2. Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, die wiederum auf ein Erkenntnis vom 11.11.2018, Ra 2017/16/0075 verweist festgestellt, dass der Eigenbezug an Familienbeihilfe (Paragraph 6, Absatz 5, FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (Paragraph 8, Absatz 2, FLAG) zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zählt und inhaltlich auf seine Entscheidung vom 11.09.2018, Ra 2017/16/0075 verwiesen, wo er folgenden Rechtsätze gefasst hat:

"Die in Anmerkung 8 zu TP 7 GGG für die Ermittlung der jährlichen Einkünfte genannten §§ 229, 276 ABGB gehen auf den mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, neu geschaffenen § 266 ABGB zurück (vgl. ErläutRV 1420 BlgNR 22. GP 6; BGBl. I Nr. 15/2013 Art. 1 Z 29). Demnach sind von sämtlichen Einkünften die davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben abzuziehen, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die einer besonderen gesetzlichen Zweckwidmung unterliegenden Bezüge (etwa Pflegegeld oder Familienbeihilfe) bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 78). Die für die Anrechnung zu den Einkünften strittige Familienbeihilfe ist janusköpfig; sie beinhaltet sowohl eine Art sozialer Förderung bzw. Betreuungshilfe, will aber auch die Lasten des Geldunterhalts abgelten (vgl. Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 799 (808)). Die Familienbeihilfe soll grundsätzlich jenem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, und hat die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen (VfSlg. 16.562/2002). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Familienbeihilfe ihrem Wesen nach Betreuungshilfe, sie soll deshalb die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck:"Die in Anmerkung 8 zu TP 7 GGG für die Ermittlung der jährlichen Einkünfte genannten Paragraphen 229, 276, ABGB gehen auf den mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, neu geschaffenen Paragraph 266, ABGB zurück vergleiche ErläutRV 1420 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, Artikel eins, Ziffer 29,). Demnach sind von sämtlichen Einkünften die davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben abzuziehen, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die einer besonderen gesetzlichen Zweckwidmung unterliegenden Bezüge (etwa Pflegegeld oder Familienbeihilfe) bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt bleiben sollen vergleiche ErläutRV 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 78). Die für die Anrechnung zu den Einkünften strittige Familienbeihilfe ist janusköpfig; sie beinhaltet sowohl eine Art sozialer Förderung bzw. Betreuungshilfe, will aber auch die Lasten des Geldunterhalts abgelten vergleiche Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 799 (808)). Die Familienbeihilfe soll grundsätzlich jenem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, und hat die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen (VfSlg. 16.562/2002). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Familienbeihilfe ihrem Wesen nach Betreuungshilfe, sie soll deshalb die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck:

den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl. etwa OGH 20.12.2001, 6 Ob 243/01f). In die gleiche Richtung geht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.2.2006, 2004/10/0014)."den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten vergleiche etwa OGH 20.12.2001, 6 Ob 243/01f). In die gleiche Richtung geht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 27.2.2006, 2004/10/0014)."

"Die einem Elternteil für ein Kind gewährte Familienbeihilfe soll den durch Unterhaltsleistungen belasteten Elternteil entlasten. Demgegenüber dient nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 lit d FLAG dazu, fehlende Unterhaltsleistungen von Eltern des Unterhaltsberechtigten zu substituieren, und ist gleich anderen, dem Unterhaltspflichtigen zukommenden Unterhaltsleistungen zu behandeln und (wie diese) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; in diesem Sinn auch Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9(12); ders., Unterhaltsrecht3, Rz 276 und 741; sowie Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 12a, Rz 79). Dieser Beitrag steht ihm als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung und dient nicht unmittelbar dem Ausgleich eines bestimmten Sonderbedarfs aufgrund der Behinderung (OGH 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; EF-Slg. 150.000).""Die einem Elternteil für ein Kind gewährte Familienbeihilfe soll den durch Unterhaltsleistungen belasteten Elternteil entlasten. Demgegenüber dient nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Eigenans

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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