Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2193091-1/13 E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Vertretungsnetz Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, dieses vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 22.03.2018, GZ 100 Jv 1346/18k-33a, 003 Rev 3583/18k, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Vertretungsnetz Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, dieses vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 22.03.2018, GZ 100 Jv 1346/18k-33a, 003 Rev 3583/18k, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (in Folge: BG) vom 28.09.2016, XXXX , wurde der Bericht der Sachwalterin für den Zeitraum 01.08.2015-18.07.2016 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung von EUR 591,00 zuerkannt.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 (in Folge: BG) vom 28.09.2016, römisch 40 , wurde der Bericht der Sachwalterin für den Zeitraum 01.08.2015-18.07.2016 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung von EUR 591,00 zuerkannt.
Mit Beschluss des BG vom 19.09.2017, wurde der Bericht der Sachwalterin für den Zeitraum 19.07.2016-31.07.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung von EUR 328,00 zuerkannt.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.10.2017, zugestellt am 07.12.2017, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: LG) der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) die Zahlung von Gebühren nach TP 7 I lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (in Folge GGG), in Höhe von EUR 148,00 und EUR 86,00 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 242,00, vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 30.10.2017, zugestellt am 07.12.2017, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (in Folge: LG) der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) die Zahlung von Gebühren nach TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (in Folge GGG), in Höhe von EUR 148,00 und EUR 86,00 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 242,00, vor.
Aufgrund der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung durch die BF trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2018 (zugestellt am 27.03.2018) wurde der BF die Zahlung von Gebühren nach TP 7 I lit. C3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2018 (zugestellt am 27.03.2018) wurde der BF die Zahlung von Gebühren nach TP 7 römisch eins lit. C
Z 2 GGG in Höhe von EUR 148,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 591,00) und EUR 86,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 328,00) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (in Folge: GEG), in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 242,00, vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, die Gebühren ergäben sich aus der gerichtlichen Entscheidung über die Bestätigung von zwei Pflegschaftsrechnungen und der daraus folgenden Entschädigung der Sachwalterin. Die jährlichen Einkünfte der BF würden die Grenze für die Gebührenbefreiung übersteigen, da lediglich das Pflegegeld bei der Berechnung der Einkünfte unberücksichtigt zu bleiben habe. Die erhöhte Familienbeihilfe sei jedoch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Ziffer 2, GGG in Höhe von EUR 148,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 591,00) und EUR 86,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 328,00) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (in Folge: GEG), in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 242,00, vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, die Gebühren ergäben sich aus der gerichtlichen Entscheidung über die Bestätigung von zwei Pflegschaftsrechnungen und der daraus folgenden Entschädigung der Sachwalterin. Die jährlichen Einkünfte der BF würden die Grenze für die Gebührenbefreiung übersteigen, da lediglich das Pflegegeld bei der Berechnung der Einkünfte unberücksichtigt zu bleiben habe. Die erhöhte Familienbeihilfe sei jedoch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
4. Mit Schriftsatz vom 16.04.2018 (Poststempel vom selben Tag) erhob die BF durch ihre Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung erfüllt seien, da die erhöhte Familienbeihilfe nicht auf die jährlichen Einkünfte der BF anzurechnen sei.
5. Mit Schriftsatz vom 17.04.2018 (eingelangt am 20.04.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 legte die belangte Behörde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts die Zustellnachweise der Beschlüsse des BG vom 28.09.2016 und vom 19.09.2017 vor, mit denen die Berichte der Sachwalterin für die Zeiträume 01.08.2015-18.07.2016 und 19.07.2016-31.07.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und dem Sachwalter Entschädigungen zuerkannt wurden.
7. Mit Erkenntnis vom 20.07.2018 W183 2193091-1/4E hob das BVwG den angefochtenen Bescheid auf und lies die ordentliche Revision zu, die von der belangten Behörde auch erhoben wurde.
8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0044 hob der VwGH unter Hinweis auf seine Entscheidung vom selben Tag zu Ra 2018/16/0043 (gemeint Ro 2018/16/0043) das oa. Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit auf.
9. Am 18.11.2018 langte die Entscheidung beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.1. Mit Beschluss des BG vom 28.09.2016, zugestellt am 04.10.2016, wurde der Bericht der Sachwalterin für den Zeitraum 01.08.2015-18.07.2016 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung in Höhe von EUR 591,00 und ein Aufwandsersatz in Höhe von EUR 90,00 zuerkannt.
1.1.2. Gemäß demselben Beschluss bestand das Vermögen der BF aus den folgenden Posten:
1.1.3. Gemäß demselben Beschluss wurden für den Zeitraum 01.08.2015-18.07.2016 Einnahmen in Höhe von EUR 18.519,73 pflegschaftsgerichtlich bestätigt.
In dieser Einnahmensumme sind EUR 3.748,80 an Familienbeihilfe und EUR 3.411,60 an Pflegegeld enthalten.
1.2.1. Mit Beschluss des BG vom 19.09.2017, zugestellt am 22.09.2017, wurde der Bericht der Sachwalterin für den Zeitraum 19.07.2016-31.07.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung in Höhe von EUR 328,00 und ein Aufwandsersatz in Höhe von EUR 90,00 zuerkannt.
1.2.2. Gemäß demselben Beschluss bestand das Vermögen der BF aus den folgenden Posten:
1.2.3. Gemäß demselben Beschluss wurden für den Zeitraum 19.07.2016-31.07.2017 Einnahmen in Höhe von EUR 19.972,43 pflegschaftsgerichtlich bestätigt.
In dieser Einnahmensumme sind EUR 3.778,80 an Familienbeihilfe und EUR 3.480,00 an Pflegegeld enthalten.
1.3. In beiden Fällen wurde die Gebührenbefreiung beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die Beschlüsse des BG vom 28.09.2016, und vom 19.09.2017, mit denen die Berichte der Sachwalterin für die Zeiträume 01.08.2015-18.07.2016 und 19.07.2016-31.07.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt wurden sowie die diesen Beschlüssen zugrundeliegenden Berichte der Sachwalterin vom 22.09.2016 und vom 31.08.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß Anm. 3 lit. c zu TP 7 GGG ist die Gebühr von der Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt, zu tragen.Gemäß Anmerkung 3 Litera c, zu TP 7 GGG ist die Gebühr von der Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt, zu tragen.
Nach Anmerkung 8 zu TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung ersichtlich ist, dass weder das Sparvermögen, noch die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) bestimmte Werte übersteigen. Diese betrugen für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte wie folgt:Nach Anmerkung 8 zu TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung ersichtlich ist, dass weder das Sparvermögen, noch die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (Paragraphen 229, 276, ABGB) bestimmte Werte übersteigen. Diese betrugen für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte wie folgt:
04.10.2016: Sparguthaben: bis zu EUR 20.000,00; Einkünfte: EUR 13.244,00
19.09.2017: Sparguthaben: bis zu EUR 21.008,00; Einkünfte: EUR 13.912,00
Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Gegenständlich war strittig, welche Beträge zu den Einkünften iSd Anm. 8 zu TP 7 GGG zu zählen sind und wurde von der BF zusammengefasst die Ansicht vertreten, dass die "erhöhte Familienbeihilfe" nicht in die Einkünfte einzurechnen wäre.3.3.1. Gegenständlich war strittig, welche Beträge zu den Einkünften iSd Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zu zählen sind und wurde von der BF zusammengefasst die Ansicht vertreten, dass die "erhöhte Familienbeihilfe" nicht in die Einkünfte einzurechnen wäre.
3.3.2. Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, die wiederum auf ein Erkenntnis vom 11.11.2018, Ra 2017/16/0075 verweist festgestellt, dass der Eigenbezug an Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (§ 8 Abs. 2 FLAG) zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zählt und inhaltlich auf seine Entscheidung vom 11.09.2018, Ra 2017/16/0075 verwiesen, wo er folgenden Rechtsätze gefasst hat:3.3.2. Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 20.11.2018, Ro 2018/16/0043, die wiederum auf ein Erkenntnis vom 11.11.2018, Ra 2017/16/0075 verweist festgestellt, dass der Eigenbezug an Familienbeihilfe (Paragraph 6, Absatz 5, FLAG) mit dem sogenannten Grundbetrag (Paragraph 8, Absatz 2, FLAG) zu den Einkünften im Sinn der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG zählt und inhaltlich auf seine Entscheidung vom 11.09.2018, Ra 2017/16/0075 verwiesen, wo er folgenden Rechtsätze gefasst hat:
"Die in Anmerkung 8 zu TP 7 GGG für die Ermittlung der jährlichen Einkünfte genannten §§ 229, 276 ABGB gehen auf den mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, neu geschaffenen § 266 ABGB zurück (vgl. ErläutRV 1420 BlgNR 22. GP 6; BGBl. I Nr. 15/2013 Art. 1 Z 29). Demnach sind von sämtlichen Einkünften die davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben abzuziehen, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die einer besonderen gesetzlichen Zweckwidmung unterliegenden Bezüge (etwa Pflegegeld oder Familienbeihilfe) bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 78). Die für die Anrechnung zu den Einkünften strittige Familienbeihilfe ist janusköpfig; sie beinhaltet sowohl eine Art sozialer Förderung bzw. Betreuungshilfe, will aber auch die Lasten des Geldunterhalts abgelten (vgl. Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 799 (808)). Die Familienbeihilfe soll grundsätzlich jenem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, und hat die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen (VfSlg. 16.562/2002). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Familienbeihilfe ihrem Wesen nach Betreuungshilfe, sie soll deshalb die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck:"Die in Anmerkung 8 zu TP 7 GGG für die Ermittlung der jährlichen Einkünfte genannten Paragraphen 229, 276, ABGB gehen auf den mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, neu geschaffenen Paragraph 266, ABGB zurück vergleiche ErläutRV 1420 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 6; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, Artikel eins, Ziffer 29,). Demnach sind von sämtlichen Einkünften die davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben abzuziehen, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die einer besonderen gesetzlichen Zweckwidmung unterliegenden Bezüge (etwa Pflegegeld oder Familienbeihilfe) bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt bleiben sollen vergleiche ErläutRV 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 78). Die für die Anrechnung zu den Einkünften strittige Familienbeihilfe ist janusköpfig; sie beinhaltet sowohl eine Art sozialer Förderung bzw. Betreuungshilfe, will aber auch die Lasten des Geldunterhalts abgelten vergleiche Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht, SWK 2001, 799 (808)). Die Familienbeihilfe soll grundsätzlich jenem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, und hat die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen (VfSlg. 16.562/2002). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Familienbeihilfe ihrem Wesen nach Betreuungshilfe, sie soll deshalb die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck:
den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (vgl. etwa OGH 20.12.2001, 6 Ob 243/01f). In die gleiche Richtung geht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.2.2006, 2004/10/0014)."den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten vergleiche etwa OGH 20.12.2001, 6 Ob 243/01f). In die gleiche Richtung geht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 27.2.2006, 2004/10/0014)."
"Die einem Elternteil für ein Kind gewährte Familienbeihilfe soll den durch Unterhaltsleistungen belasteten Elternteil entlasten. Demgegenüber dient nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 lit d FLAG dazu, fehlende Unterhaltsleistungen von Eltern des Unterhaltsberechtigten zu substituieren, und ist gleich anderen, dem Unterhaltspflichtigen zukommenden Unterhaltsleistungen zu behandeln und (wie diese) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; in diesem Sinn auch Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9(12); ders., Unterhaltsrecht3, Rz 276 und 741; sowie Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 12a, Rz 79). Dieser Beitrag steht ihm als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung und dient nicht unmittelbar dem Ausgleich eines bestimmten Sonderbedarfs aufgrund der Behinderung (OGH 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; EF-Slg. 150.000).""Die einem Elternteil für ein Kind gewährte Familienbeihilfe soll den durch Unterhaltsleistungen belasteten Elternteil entlasten. Demgegenüber dient nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Eigenans