Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W275 2213584-1/3E
W275 2213582-1/3E
W275 2213587-1/3E
W275 2213586-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , und 4. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte II., IV., V., VI. und VII. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zahlen 1.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, Zahlen 1.
1213081404-181121471, 2. 1213078801-181121536, 3.
1213079101-181121544 und 4. 1213079210-181121587, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VII. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sieben. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
II. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und stellte nach legaler Einreise am 22.11.2018 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde die Erstbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie an, dass die Lebensbedingungen in der Ukraine sehr hart seien; sie hätte kein Geld und sei alleinerziehende Mutter. Sie wolle, dass ihre Kinder eine Schule besuchen und habe Angst vor Hunger und Not, weil es keine Arbeit gäbe und sie ihre Kinder nicht ernähren könne.
Am 05.12.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Lebensumstände in der Ukraine vor allem für ihre Kinder schrecklich gewesen seien und sie im Herkunftsstaat keine Zukunft habe.
Mit oben genannten Bescheiden vom 20.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV). In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine zulässig sei. Beschwerden gegen die Bescheide wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurden gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde den Beschwerdeführern gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab 05.12.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).Mit oben genannten Bescheiden vom 20.12.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch vier). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine zulässig sei. Beschwerden gegen die Bescheide wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurden gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, ab 05.12.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.).
Gegen die Spruchpunkte II., IV., V., VI. und VII. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am XXXX füllte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, ein Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe aus.Am römisch 40 füllte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, ein Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen: