Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2173679-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Juli 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person befragt gab er an, am XXXX in XXXX , Indien geboren worden zu sein. Er spreche Punjabi sowie Hindi und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule in Haryana und drei Jahre die Universität in Haryana besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte Streitigkeiten wegen einem Grundstück mit meinem Onkel väterlicherseits. Er wolle ungerechtfertigt unser Grundstück in Besitz nehmen. Als ich dies nicht zulassen wollte, hat er mich geschlagen und mich mit dem Tod bedroht. Deshalb beschloss ich Indien zu verlassen. Ich habe hier mit all meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung." Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Juli 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person befragt gab er an, am römisch 40 in römisch 40 , Indien geboren worden zu sein. Er spreche Punjabi sowie Hindi und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule in Haryana und drei Jahre die Universität in Haryana besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte Streitigkeiten wegen einem Grundstück mit meinem Onkel väterlicherseits. Er wolle ungerechtfertigt unser Grundstück in Besitz nehmen. Als ich dies nicht zulassen wollte, hat er mich geschlagen und mich mit dem Tod bedroht. Deshalb beschloss ich Indien zu verlassen. Ich habe hier mit all meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung." Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
Am 04.09.2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, zuletzt im Distrikt Haryana in Indien gelebt zu haben. Er habe dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Vater sei vor ca. drei Jahren an einem natürlichen Tod verstorben. Seine Mutter sei vor ca. einem Jahr auch an einem natürlichen Tod verstorben. Er habe keine Geschwister. Er habe ein Haus und Grundstücke die ihm gehören. In Indien würden noch Onkeln und Tanten sowie Cousins und Cousinen leben. Nachgefragt gab er an, dass er ein gutes Verhältnis mit seiner Verwandtschaft habe, nicht jedoch mit seinem Onkel. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er spreche die Sprache Punjabi und Hindi in Wort und Schrift und ein wenige Englisch. Er habe zwölf Jahre die Schule und drei Jahre eine Universität in Indien besucht. Er habe dort das Bakkalaureat für Kunst absolviert. Er habe seinen Lebensunterhalt in Indien finanziert in dem er in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Er sei ein Sikh. Er habe keine Verwandten bzw. Familienangehörigen in Österreich. In Österreich habe er sich mit einigen angefreundet. Er gehe in den Tempel und treffe einige Leute seines Heimatlandes. Er werde von der Caritas unterstützt und von der Grundversorgung. Er gehört nicht einem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Es besteht auch zu keinem in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer nun folgendes an: "Ich hatte mit meinem Onkel väterlicherseits ein Grundstücksproblem. Es gab
immer Streitigkeiten und Schlägereien. Ich konnte dort nicht mehr leben.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Für uns Sikhs ist es sehr schwierig.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Ihre Angaben sind vage und unkonkret machen Sie mir genaue Angaben rund
um Ihren Fluchtgrund! Nennen Sie mir Einzelheiten und Details!
A: Mein Onkel wollte mein Grundstück erzwingen und in Besitz nehmen, als ich es
ihm nicht geben wollte hat er versucht mich umzubringen. Er hat Leute beauftragt
mich umzubringen. In Indien ist das Leben der Sikhs gefährdet, sie sehen uns
nicht als ihre Landsleute an.
Wiederholung der Frage! Sie schildern einen abstrakten Sachverhalt, Ihr
Vorbringen lässt Details und Einzelheiten vermissen. Machen Sie mir konkrete
Angaben über Ihren Fluchtgrund!
A: Mein Onkel wollte die Grundstücke nehmen, er hat gesagt, dass er sie erobern
wird und das Leben der Sikhs ist dort sehr schwierig.
Wiederholung der Frage! Ihre Schilderungen lassen Einzelheiten und Details
vermissen, Ihr Vorbringen ist so nicht glaubhaft, was sagen Sie dazu? Nennen
Sie mir alle Einzelheiten, was Sie darüber wissen!
A: Er hat auch versucht mich zu ermorden, es gab Angriffe gegen mich. Ich
musste mich verstecken. Seitdem ist mein Leben nicht mehr sicher. Mein Onkel
hat gesagt er wird mich heut oder morgen umbringen und das Grundstück
erobern. Als Sikh kann ich meine Religion nicht ausführen. Sie lassen unsere
Religion nicht ausführen, sie verbieten uns dies und beleidigen unseren
Propheten und unser heiliges Buch.
F: Mehr können Sie dazu nicht angeben?
A: Als Sie mich angriffen konnte ich entkommen, danach wurden Leute engagiert
mich umzubringen, ich musste mich immer verstecken.
F: Beschreiben Sie mir die Situation als man Sie ermorden wollte!
A: wegen dem Grundstückstreit. Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet als er
zu mir kam, sagte er ich solle es ihm freiwillig geben oder er wird mich ermorden
oder erzwingen. Ich war der einzige, ich hatte niemanden also sah er nur mich als
Problem.
F: Beschreiben Sie mir diese Drohungshandlungen im Detail, wie erlebten Sie
diese Geschehnisse?
A: ich habe gemerkt, dass Leute engagiert wurden mich umzubringen, andere
Leute sahen mich komisch an. Ich habe einen Schlepper aufgesucht und meine
Flucht geplant.
Wiederholung der Frage! Ihre Angaben sind vage und sehr blass, schildern Sie
mir umfangreich von diesen tragischen Vorfällen!
A: Das ist die Tatsache, wegen dem Grundstücksstreit. Ich war der einzige von
meiner Familie, mich wollte er vernichten, damit er das Grundsrück ahben
kann.Er hat gesagt ich habe niemanden und keiner wird mir helfen, entweder ich
gebe es ihm oder er wird mich umbringen.
F: In wie weit haben Sie bemerkt, dass Auftragskiller auf Sie angesetzt wurden?
A: Sie haben mich angegriffen und gesagt ich soll meinem Onkel das Grundstück
geben. Mein Onkel hat es mir auch gesagt. Ich ging zur Polizei und ihnen den
Vorfall geschildert, aber die Polizei hat mir nicht geholfen. Sie wollten mir nicht
helfen, meine Anzeige haben Sie auch nicht aufgenommen. Mein Onkel kennt die
Polizei sehr gut.
F: Beschreiben Sie mir die Situation als Sie von den Auftragsmördern angegriffen
wurden im Detail!
A: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet, auf meinem Feld. Plötzlich sind vier
bis fünf Leute gekommen, sind auf mich zugekommen und haben mir gesagt ich
soll mein Grundstück übergeben. Ich habe gesagt es ist mein Grundstück, sie
wollten aber nichts hören und haben geschrien, dass ich es übergeben soll. Ich
habe gesagt es ist mein Grundstück, ich lebe davon. Sie haben dann gesagt ich
kann das nicht beweisen, dass es meins ist.
F: Wann begannen die Grundstückstreitigkeiten?
A: Nach dem Tod meines Vaters, also vor zwei bis drei Jahren.
F: Wann waren die Beauftragten bei Ihnen?
A: Auch kurz nach dem Tod meines Vaters.
F: Warum sind Sie erst so spät geflohen?
A: Ich habe versucht das Problem zu verdrängen, aber es war nicht möglich.
F: Welches Interesse hatte Ihr Onkel an dem Grundstück?
A: Aus Gier.
F: Beschreiben Sie mir das Naheverhältnis zur Polizei Ihres Onkels!
A: Die Polizei in Indien ist sehr korrupt mit Geld ist alles möglich.
F: Waren Sie in Indien sehr religiös?
A: Ja.
F: Ist Ihr Turban ein Zeichen der Sikh?
A: Ja.
F: Seit wann tragen Sie Ihren Turban?
A: Ab der Pubertät.
F: Gibt es einen Tempel in der Nähe Ihres Wohnortes?
A: Ja es gibt in der Nähe einen Tempel, dort ging ich zweimal täglich hin.
F: Waren viele Gläubige in diesem Tempel?
A: Ja, die ganzen gläubigen Sikhs.
F: Beschreiben Sie mir solch einen Ablauf, als Sie zum Tempel gingen?
A: In der Früh geht man dorthin liest vom heiligen Buch und gedenkt an die
Heiligen.
F: Gab es besondere Vorkommnisse?
A: Es gibt einen Prediger der vom heiligen Buch liest und die anderen gehorchen.
F: Beschreiben Sie mir bitte Ihre Probleme als SIKH, Sie konnten Ihren Glauben
ausüben?
A: Die Situation der Sikhs ist nicht in Ordnung, wir werden dort nicht akzeptiert.
F: Beschreiben Sie mir Ihre persönlichen Probleme als Sikh!
A: Unser Prophet wurde immer lächerlich dargestellt und ich wurde beschimpft
und geschlagen aufgrund meiner Religion.
F: Machen Sie mir genaue Angaben über die Beschimpfungen und Schläge!
A: Es passiert immer, aber es wird nichts unternommen, wenn man zur Polizei
geht unterstütz die Polizei den anderen. Sehr viele gläubige Sikhs gehen zur
Polizei, aber keine Anzeige wird aufgenommen.
Wiederholung der Frage! Beschreiben Sie mir Ihre persönlichen Erfahrungen,
Diskriminierung und Misshandlungen als Sikh!
A: In Punjab wurden vor ca. einem Jahr vom Staat Leute geschickt, um die Sikhs
zu schlagen und zu belästigen. Die Polizei und anderen Behörden sind
Marionetten des Staates. Diese Leute sind in den Tempel gegangen und haben
unser heiliges Buch kritisiert und misshandelt und haben unseren Propheten
beschimpft. Sie haben nicht das Recht dazu und es wird dagegen nichts
unternommen. Es gab Schießereien und Angriffe.
Wiederholung der Frage! Schildern Sie mir konkrete Angriffe gegen Sie!
A: Als sie in den Tempel kamen und unsere Religion kritisierten war ich
anwesend, sie haben mich und alle anderen bedroht.
F: Wann fanden diese Vorfälle statt?
A: Ca. vor einem Jahr oder vor 1,5 Jahren.
F: Mehr können Sie zu diesem Vorbringen nicht darlegen?
A: Nein.
F: Sie haben dies aber nicht in der Erstbefragung vorgebracht, was sagen Sie
dazu?
A: Ich konnte mich nicht konzentrieren, ich weiß nicht mehr was ich gesagt habe.
F: Machen Sie mir umfangreiche Angaben rund um die Bedroher/Verfolger, die
Sie aufgrund Ihrer Religion verfolgen!
A: Es gibt eine Organisation, die heißt XXXX , sie ist eine Antisikh Organisation undA: Es gibt eine Organisation, die heißt römisch 40 , sie ist eine Antisikh Organisation und
diese beauftragt die Polizisten, dass keine Anzeigen der Sikhs aufgenommen
werden sollen.
F: Was können Sie mir über die Organisation XXXX (Mitglieder, Sitz, Programm,...)F: Was können Sie mir über die Organisation römisch 40 (Mitglieder, Sitz, Programm,...)
erzählen!
A: Über die Mitglieder weiß ich nichts, das sind Leute, die die Religion
Hinduismus haben, sie sind gegen die Sikhs, sie sind für das Aussterben der
Sikhs.
Wiederholung der Frage! Machen Sie mir genaue Angaben über die XXXX !Wiederholung der Frage! Machen Sie mir genaue Angaben über die römisch 40 !
A: Ich war mit meiner Religion beschäftigt und nicht mit dieser Organisation.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? Was würde
passieren, wenn Sie morgen zurück nach Indien geschickt werden würden?
A: Ich habe Angst vor dem Tod.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die
Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die
Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher
vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein, das brauche ich nicht."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, zumal dieser beim BFA bloß ein höchst vages und abstraktes Vorbringen dargelegt habe: "Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Durch Ihre inhaltsleeren und bloß allgemeinen Angaben haben Sie beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen dargelegt.
So führten Sie an, dass Sie aufgrund von Grundstückstreitigkeiten von Ihrem Onkel verfolgt und bedroht worden wären. Zusätzlich gaben Sie an, Problemen, wegen Ihrer Glaubensrichtung ausgesetzt gewesen zu sein.
Doch war es Ihnen in keiner Weise möglich detailreiche und konkrete Angaben rund um Ihren Fluchtgrund anzuführen. Ihre gesamten Schilderungen während der Einvernahme vor der Behörde waren allgemein gehalten, ohne jedwede Substanz und Sie gingen von sich aus nicht in die Tiefe, um Ihr Vorbringen zu untermauern und um es so, als glaubhaft einstufen zu können. Mehrfach von der Behörde aufgefordert Einzelheiten und Details anzuführen, waren Sie nicht im Stande diesen Aufforderungen gezielt entgegenzutreten.
Hierzu ein kurzer Auszug aus der Einvernahme vom 04.09.2017, um Ihr vages Vorbringen zu veranschaulichen:
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Eine wie von Ihnen dargelegte Schilderung der Geschehnisse verdeutlicht, dass Sie offenbar Einzelheiten präsentieren, die nicht der Wahrheit entsprechen. Ansonsten hätten Sie derartige Umstände weitaus konkreter verdeutlicht.
Weiters war es Ihnen nicht möglich die näheren Umstände und die konkret gegen Sie gerichteten Drohungen des Onkels und anderen Beteiligten mit Einzelheiten versehen zu beschreiben. Wiederum mehrmals von der Behörde aufgefordert konkrete und substantiierte Angaben über diese angeblich erfolgten Tathergänge und Geschehnisse zu machen, waren Sie abermals nicht in der Lage diese einschneidenden Erlebnisse zu erläutern:
Es entbehrt jeglicher Logik und Lebenserfahrung, dass Sie gerade jene einschneidenden Ereignisse, welche Sie zur Flucht aus Ihrem Herkunftsstaat bewogen haben, nicht konkret und detailreich darlegen konnten.
Es ist davon auszugehen, dass Personen, die solch einschneidende Erfahrungen (Morddrohungen, Mordversuch, jahrelange Streitigkeiten) machten, welche zur Flucht aus dem Land führten, gerade über solche Erlebnisse fundierte und konkrete Auskünfte erteilen könnten bzw. auch anscheinende Nebensächlichkeiten und irgendwelche Details in Ihr Vorbringen einfließen lassen. Ihr Vorbringen war nicht derartig ausgestaltet sodass auch dieser Aspekt Ihres Vorbringens nicht glaubhaft ist.
Zusätzlich führten Sie während der Einvernahme am 04.09.2017 Probleme aufgrund Ihrer Religion an. Jedweder Logik und schlüssigen Nachvollziehbarkeit entbehrend, ist der Umstand, dass Sie diese Probleme in der Erstbefragung nicht angeführt haben. Würde Ihr Fluchtvorbringen den Tatsachen entsprechen, hätten Sie bereits bei der Erstbefragung dieses wesentliche Element erwähnt.
Es ist davon auszugehen, dass eine vor Verfolgung Schutz suchende Person unter normalen Umständen wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenutzt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen. Wäre der nunmehr behauptete Sachverhalt für Sie tatsächlich ausreisekausal und fluchtauslösend gewesen, so wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Ihnen zu erwarten gewesen, dass Sie die erste Möglichkeit zur umfassenden Darstellung dieser Problematik nützen.
Dies erweckt zusätzlich den Anschein, als ob Sie die Intensität Ihrer Fluchtgründe im Zuge der Einvernahme steigern wollten um schwerwiegendere asylrelevante Fluchtgründe angeben zu können.
Darüber hinaus vermochten Sie erneut nicht umfangreiche und substantiierte Angaben über Ihre vermeintlichen Probleme als Angehöriger des Sikhismus zu machen. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass, obwohl konkret über Ihre Religionsausübung im Heimatland befragt, keine Hinweise oder Anhaltspunkte hervortraten, die auf eine Verfolgung hätten schließen lassen. Auch zu der von Ihnen behaupteten Organisation " XXXX " wussten Sie nichts zu berichten, sondern gaben lapidar an, dass Sie sich ausschließlich mit Ihrer Religion beschäftigt hätten. Es wäre aber umso mehr zu erwarten gewesen, dass Sie, als Angehöriger der Sikhs, gerade über jene Organisation im Bilde sind, von der etwaige Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen ausgingen.Darüber hinaus vermochten Sie erneut nicht umfangreiche und substantiierte Angaben über Ihre vermeintlichen Probleme als Angehöriger des Sikhismus zu machen. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass, obwohl konkret über Ihre Religionsausübung im Heimatland befragt, keine Hinweise oder Anhaltspunkte hervortraten, die auf eine Verfolgung hätten schließen lassen. Auch zu der von Ihnen behaupteten Organisation " römisch 40 " wussten Sie nichts zu berichten, sondern gaben lapidar an, dass Sie sich ausschließlich mit Ihrer Religion beschäftigt hätten. Es wäre aber umso mehr zu erwarten gewesen, dass Sie, als Angehöriger der Sikhs, gerade über jene Organisation im Bilde sind, von der etwaige Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen ausgingen.
Auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Indien ergaben sich keine Hinweise darauf, dass Angehörige der Glaubensrichtung des Sikhimus einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.
Fakt ist, dass laut Ihren Angaben die Drohungen über einige Jahre hindurch erfolgten. Es ist in keiner Weise plausibel, dass Sie sich im Heimatland über einen solch langen Zeitraum hinweg bedrohen bzw. verfolgen ließen.
Vollkommen unerklärlich und gegen