Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2193527-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1087586300-151364725, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1087586300-151364725, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 17.09.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er den Iran aufgrund seines illegalen Aufenthaltes im Grenzgebiet zu Pakistan habe verlassen müssen.
3. Am 09.11.2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit ‚Ja' oder ‚Nein' beantwortet wurden, zu äußern.
A: Am Dienstag in der Nacht bin ich von meiner Arbeit nachhause gekommen. Mein Vater war nicht zuhause. Nach zwei Tage verstanden wir, dass mein Vater nicht in der Werkstatt ist. Wir haben unseren Vater gesucht, aber haben ihn nicht gefunden. Wir sind zum Freund meines Vaters namens Eshagh gegangen, aber auch dort war er nicht. Am Ende hat der Sohn von Eshagh angerufen und mitgeteilt, dass mein Vater bei dem Sohn wäre. Dann kam mein Vater um Mitternacht zurück nachhause und war ganz nervös. Alle wurden geweckt, das ganze Geld wurde zusammengesammelt und wir mussten weggehen. Wir sind mit einem Auto nach Iranshar gefahren und weiter mit einem Bus nach Teheran. In Teheran waren wir bei unserer Tante.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Ich war nie in Afghanistan, ich weiß nicht was mir in Afghanistan passiert. Vielleicht werde ich umgebracht. [...]"
4. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs .1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz Punkt eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
6. Am 24.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
7. In der hg. am 05.09.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht angesehen zu werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre und über kein soziales Netz in Afghanistan verfüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und wurde im Iran geboren. Der Beschwerdeführer hält sich derzeit gemeinsam mit seinem Vater XXXX (W123 2193528-1), seiner Mutter XXXX (W123 2193525-1) sowie seinen Geschwistern XXXX (W123 2193529-1), XXXX (W123 2193532-1) und XXXX (W123 2193530-1) in Österreich auf.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und wurde im Iran geboren. Der Beschwerdeführer hält sich derzeit gemeinsam mit seinem Vater römisch 40 (W123 2193528-1), seiner Mutter römisch 40 (W123 2193525-1) sowie seinen Geschwistern römisch 40 (W123 2193529-1), römisch 40 (W123 2193532-1) und römisch 40 (W123 2193530-1) in Österreich auf.
Als Angehörige in Afghanistan hat der Beschwerdeführer seine Halbonkel väterlicherseits. In Teheran sind seine Großmutter, seine Großtante und seine Tante mütterlicherseits wohnhaft. Zu den Verwandten in Teheran besteht regelmäßiger Kontakt.
Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran zehn Jahre lang in einer Autowerkstatt. Er spricht die Sprache Dari als Muttersprache.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er dort inhaftiert.
Der Beschwerdeführer stellte im September 2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens bzw. der Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers wurde auf jenes bzw. jene seiner Eltern verwiesen.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2018 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht und verwies auf die vorliegende Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2019, W123 2193525-1/13E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde abgewiesen, mit jenem vom 11.02.2019, W123 2193528-1/13E, jene des Vaters des Beschwerdeführers.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass in der Folge des Drogenfundes im Auto durch den Vater des Beschwerdeführers im Iran ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Ansiedelung in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, bei einer Ansiedelung in diesen Städten - gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei volljährigen Brüdern und seinem zwölfjährigen Bruder - ein neues Leben aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, der bereits in der Vergangenheit bewies, dass er in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen und dadurch ein Einkommen zu erzielen. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie in Teheran, insbesondere seiner Großmutter und seiner Tante, rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer kann gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern die Hauptstadt Kabul und die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Er besuchte in Österreich im Jahr einen Werte- und Orientierungskurs sowie einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Er brachte im Verfahren kein Zertifikat über die Ablegung einer Deutschprüfung in Vorlage.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten sowie finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Er ist zwar manchmal ehrenamtlich für die Gemeinde tätig, geht jedoch derzeit keiner entgeltlichen beruflichen Tätigkeit nach. Mit Schreiben vom 28.08.2018 bot der Geschäftsführer der XXXX GmbH dem Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung an. Er besucht zudem regelmäßig einen Fitnessclub.Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten sowie finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Er ist zwar manchmal ehrenamtlich für die Gemeinde tätig, geht jedoch derzeit keiner entgeltlichen beruflichen Tätigkeit nach. Mit Schreiben vom 28.08.2018 bot der Geschäftsführer der römisch 40 GmbH dem Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung an. Er besucht zudem regelmäßig einen Fitnessclub.
Der Beschwerdeführer ist ledig und lebt in keiner Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder in einer dem gleichkommenden Partnerschaft.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018
Sicherheitslage
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt