TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/18 W173 2205868-1

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2205868-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 7.8.2018 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 7.8.2018 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid vom 7.8.2018 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wird behoben. Frau XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Bescheid vom 7.8.2018 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wird behoben. Frau römisch 40 erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Im Rahmen der amtswegig durchgeführten Nachuntersuchung wurde der Grad der Behinderung von Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) in der Höhe von 50% bestätigt. Im Gutachten vom 28.9.2012 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, wurden nachfolgende Leiden berücksichtigt: 1. Morbus Chron (Pos.Nr. gz 356 - GdB 40%), 2. Depression (Pos.Nr. 585 - GdB 30%), 3. Carpaltunnelsyndrom rechts - Gebrauchsarm (Pos.Nr. 476 - GdB 20%), 4. Carpaltunnelsyndrom links - Gegenhand (Pos.Nr. 476 - GdB 10%), 5. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 190 - GdB 20%) und 6. Incipiente Varusgonarthrose beidseits (Pos.Nr. 417 - GdB 10%). Es handelte sich um einen Dauerzustand. Der BF wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.1. Im Rahmen der amtswegig durchgeführten Nachuntersuchung wurde der Grad der Behinderung von Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) in der Höhe von 50% bestätigt. Im Gutachten vom 28.9.2012 von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, wurden nachfolgende Leiden berücksichtigt: 1. Morbus Chron (Pos.Nr. gz 356 - GdB 40%), 2. Depression (Pos.Nr. 585 - GdB 30%), 3. Carpaltunnelsyndrom rechts - Gebrauchsarm (Pos.Nr. 476 - GdB 20%), 4. Carpaltunnelsyndrom links - Gegenhand (Pos.Nr. 476 - GdB 10%), 5. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 190 - GdB 20%) und 6. Incipiente Varusgonarthrose beidseits (Pos.Nr. 417 - GdB 10%). Es handelte sich um einen Dauerzustand. Der BF wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.

2. Am 30.5.2018 beantragte die BF die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung iVm der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in ihren Behindertenpass. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.7.2018 von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:2. Am 30.5.2018 beantragte die BF die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in ihren Behindertenpass. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.7.2018 von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:

"...........................

Anamnese:

Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung

Siehe auch VGA vom 28.09.2012: Morbus Crohn 40%, Depressio 30%,

Carpaltunnelsyndrom rechts 20%, Carpaltunnelsyndrom links 10%, degenerative

Veränderungen der Wirbelsäule 20%, Incipiente Varusgonarthrose bds 10%, Gesamt-GdB

50%

Derzeitige Beschwerden:

Ich leide an einem Morbus Crohn, wo die Diagnosestellung im Jahr 2005 gestellt worden sind. 2005 hatte ich bereits eine Operation, weil ich einen Abszess im terminalen Ileum hatte und da eine Ileumresektion durchgeführt worden ist. Jetzt im März 2018 hatte ich eine Ileozökalresektion, wo mir 30 cm vom Dünndarm und 8 cm vom Dickdarm entfernt wurde, weil ich eine stark entzündete Schleimhaut hatte und auch wieder eine Abszessbildung. Ich habe oft Durchfall, kann auch oft den Stuhl nicht halten. Durchfälle

habe ich im Schnitt 5-6-mal am Tag. Teilweise auch in der Nacht. Die Stühle sind breiig bis flüssig, auch ist immer wieder Blut dabei. Ich kann überhaupt nicht einschätzen, wann meine Durchfälle kommen. Morgen bin ich wieder im Krankenhaus, wo mir ein Coloskopietermin gegeben wird, wo man sich einmal den Zustand nach der Operation ansieht. Dann soll die weitere Medikation besprochen werden. Seit der Operation geht es mir besser, vorher war es so, dass ich ungefähr alle 2 Minuten auf die Toilette laufen musste, bzw. sobald ich etwas gegessen habe. Ich bin 4-mal im Jahr bei meiner Neurologin Dr. XXXX , mache auch zusätzlich eine Gesprächstherapie 4-mal im Jahr, weil ich im Jahr 2009 eine Erschöpfungsdepression hatte. Auf der rechten Hand habe ich mir mein Karpaltunnelsyndrom operieren lassen, auf der linken bis jetzt noch nicht.habe ich im Schnitt 5-6-mal am Tag. Teilweise auch in der Nacht. Die Stühle sind breiig bis flüssig, auch ist immer wieder Blut dabei. Ich kann überhaupt nicht einschätzen, wann meine Durchfälle kommen. Morgen bin ich wieder im Krankenhaus, wo mir ein Coloskopietermin gegeben wird, wo man sich einmal den Zustand nach der Operation ansieht. Dann soll die weitere Medikation besprochen werden. Seit der Operation geht es mir besser, vorher war es so, dass ich ungefähr alle 2 Minuten auf die Toilette laufen musste, bzw. sobald ich etwas gegessen habe. Ich bin 4-mal im Jahr bei meiner Neurologin Dr. römisch 40 , mache auch zusätzlich eine Gesprächstherapie 4-mal im Jahr, weil ich im Jahr 2009 eine Erschöpfungsdepression hatte. Auf der rechten Hand habe ich mir mein Karpaltunnelsyndrom operieren lassen, auf der linken bis jetzt noch nicht.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

CONCOR COR FTBL 2,5MG 1-0-0-0

AMLODIPIN GEN TBL 5MG

IRBEPRESS-HCT FTBL300/25MG

CAL-D-VITA KTBL 1-0-1-0

DIAMICRON MR TBL 30MG

THYREX TBL 75MCG 1-0-0-0

APREDNISLON TBL 25MG 1/2-0-0-0

PENTASA RET GRAN 2G

HALCION TBL 0.25MG

CORTIMENT

SAROTEN 10mg

Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, Buchhalterin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): FRANZISKUS SPITAL vom 03.05.2018 M. Crohn, lleocoecalresektion am 28.03.2018,

Histologie: lleozokalresektat mit erosiver ulzeröser Entzündung, narbiger Verdickung und Adhaäsionen. Bild vereinbar mit floridem M.

Crohn. Keine Malignität Nebendiaqnosen:

Morbus Crohn, ED 2005, initial Mesalazintherapie, seit 2009 Purinethol

arterielle Hypertonie

DM TYP IIDM TYP römisch zwei

Struma multinodosa, Euthyreose unter Substitutionstherapie

Bekannte Cholecystolithiasis

Antrumgastrits

Marisken

Axiale Hiatushernie

Chron. Anämie

St.p. Abzess terminates Ileum, lleumresektion, Adnexektomie li., AE, Tube PE re, 2005 St.p. Pneumonie re. UL-Spitze und ML 2/2018, St.p. pleuritische Schmerzen re.

Coloskopie vom 12.02.2018

M. Crohn mit florider entzündl. Aktivitat im leocoecalbereich, im Sigma und im Rectum.

Stenose des term. Ileum.

V.a. Fistelbildung im lleocoecal-Bereich.römisch fünf.a. Fistelbildung im lleocoecal-Bereich.

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut

Größe: 164,00 cm; Gewicht: 74,00 kg; Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus: 52 Jahre; Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet; Caput: Visus: unauffällig Hörvermögen nicht eingeschränkt

keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung,

Lymphknoten: nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei., med. Bauchnarbe, trägt Pull ons Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und

Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben,

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine

Varikositas, keine Ödeme bds., Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz,

Finger-Bodenabstand im Stehen: 0 cm,

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich

Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig

Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit,

Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage Weindurchbrüche

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

1. Morbus Crohn

2. Depressio

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

4. Carpaltunnelsyndrom links

5. Incipiente Varusgonarthrose bds

6. Diabetes mellitus

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Wegfall von Leiden 3, da operativ saniert. Hinzukommen von Leiden 6

X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

Gutachterliche Stellungnahme:

Bezüglich der Morbus Crohn besteht keine ausgeprägte Schwäche. Es liegt ein guter Ernährungs- und Allgemeinzustand vor. Eine nachgewiesene Inkontinenz ist nicht vorliegend und kann daher für die Beurteilung nicht herangezogen werden. Somit ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden können.

..................................."

3. Das Gutachten vom 19.7.2018 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte im Schreiben vom 31.7.2018 unter Vorlage von weiteren Befunden vor, auf Grund der Darmerkrankung bis zu 10x täglich Stuhlgänge mit imperativem Stuhldrang zu haben, welche nicht beherrschbar seien, da sie nicht vorhersehbar aber unabwendbar seien. Es sei eine Schutzhose erforderlich. Die handelsüblichen Hilfsmittel würden keine Abhilfe gegen Verunreinigung und Geruchsbelästigungen schaffen, um für den Zeitraum bis zur nächsten Möglichkeit ein öffentliches Verkehrsmittel verlassen zu können. Es sei ein internistisches Sachverständigengutachten einzuholen. Es wurde ein ergänzendes Gutachten eingeholt, in dem die Sachverständige im Gutachten vom 6.8.2018 ihre Einschätzung beibehielt. Mit Bescheid vom 7.8.2018 wurde der Antrag des BF vom 30.5.2018 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung seien nicht erfüllt.

4. Mit Schreiben vom 17.9.2018 erhob die BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 7.8.2018. Es ihr auf Grund ihrer Darmerkrankung nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. In den letzten Monaten habe sie 30kg abgenommen, sodass eine Ileocoecalresektion erforderlich gewesen sei. Die 10x täglichen Stühle seien mit Dranginkontinenz verbunden. Stühle seien unvorhersehbar und unbeeinflussbar. Handelsübliche Hilfsmittel könnten keine Abhilfe schaffen. Es bestünden Verunreinigungen und Geruchsbelästigungen. Dies sei von der Sachverständigen außer Acht gelassen worden. Es sei ein internistischer Sachverständiger beizuziehen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weitere Befunde wurden angeschlossen.

5. Am 4.10.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 13.11.2018 wurde von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, Nachfolgendes ausgeführt:5. Am 4.10.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 13.11.2018 wurde von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, Nachfolgendes ausgeführt:

"............................................

Laut Abl. 31 wurde die Beschwerdeführerin am 18.07.2018 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, untersucht, Gutachten vidiert von Frau Dr. XXXX, darin wurde festgestellt:Laut Abl. 31 wurde die Beschwerdeführerin am 18.07.2018 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, untersucht, Gutachten vidiert von Frau Dr. römisch 40 , darin wurde festgestellt:

1. Morbus Crohn

2. Depressio

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

4. Karpaltunnel-Syndrom links

5. Inzipiente Varusgonarthrose beidseits

6. Diabetes mellitus

Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgestellt:

Bezüglich des Morbus Crohn besteht keine ausgeprägte Schwäche. Es liegt ein guter Ernährungs- und Allgemeinzustand vor. Eine nachgewiesene Inkontinenz ist nicht vorliegend und kann daher für die Beurteilung nicht herangezogen werden. Somit ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden können.

Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin und vorgelegte Befunde.

2005 heftige Bauchkrämpfe und drastische Gewichtsabnahme, als Ursache wurde damals zunächst eine Endometriose angenommen und daher eine Hysterektomie vorgenommen. Erst intraoperativ hat sich herausgestellt, dass auch Veränderungen des Darmes - im Sinne eines Morbus Crohn vorgelegen haben.

Betreuung im SMZ-Ost, an weiteren Eingriffen war heuer im März 2013 im Franziskus-Spital eine Ileozökalresektion erforderlich.

Der Befund wird vorgelegt, daraus geht hervor:

Verdacht auf Fistelbildung im Ileozökalbereich bei Morbus Crohn, Morbus Crohn seit 2005, initial Mesalazin-Therapie, seit 2009 Purinetol, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ Il (ohne Insulinbehandlung), Struma multinodosa, Substitutionstherapie, Cholezystolithiasis, Antrumgastritis, Marisken, axiale Hiatushernie, chronische Anämie, Status post Abszess des terminalen Ileums, Ileumresektion, Adnexektomie links, Appendektomie, Tube-PE rechts 2005, Status post Pneumonie der rechten Unterlappenspitze und Mittellappenspitze 2/2018, Status post pleuritische Schmerzen rechts.Verdacht auf Fistelbildung im Ileozökalbereich bei Morbus Crohn, Morbus Crohn seit 2005, initial Mesalazin-Therapie, seit 2009 Purinetol, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ römisch eins l (ohne Insulinbehandlung), Struma multinodosa, Substitutionstherapie, Cholezystolithiasis, Antrumgastritis, Marisken, axiale Hiatushernie, chronische Anämie, Status post Abszess des terminalen Ileums, Ileumresektion, Adnexektomie links, Appendektomie, Tube-PE rechts 2005, Status post Pneumonie der rechten Unterlappenspitze und Mittellappenspitze 2/2018, Status post pleuritische Schmerzen rechts.

Die Antragswerberin gibt an, täglich 10x Stuhlgang zu haben, oder sogar öfter, überwiegend flüssig teils breiig. Sie trägt Einlagen, da der Stuhldrang unkontrollierbar ist.

Letzter Spitalsaufenthalt vom 14. - 21.09.2018 im Franziskus-Spital (früher St. Elisabeth-Krankenhaus), dieser Befund wird in Kopie zum Akt genommen.

In diesem Befundbericht ist in der Diagnosenliste auch eine Stuhlinkontinenz angegeben.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Concor, Amlodipin, Irbepress HCT, CalDeVita, Mexalen, Metformin, Thyrex, Pentasa, Enterobene, Xylocain, Mirfulan-Salbe und Scheriproct,Dexpantenol-Salbe Humira 40 mg alle 2 Wochen (die Injektionen führt sie selbst durch)

Ergänzung der Anamnese durch sonstige Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde.

Ein nervenärztlicher Befund der Fachärztin für Neurologie, Dr. XXXX , vom 22.10.2018 wird ebenfalls in Kopie zum Akt genommen.Ein nervenärztlicher Befund der Fachärztin für Neurologie, Dr. römisch 40 , vom 22.10.2018 wird ebenfalls in Kopie zum Akt genommen.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand ausreichend, 163 cm, 68 kg, im Sommer 2017 hatte sie allerdings noch über 100 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: eigene, 1 Krone

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: mäßig aidpös, blande OP-Narben, Windelhose wegen Inkontinenz

Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: mäßige Rundrückenbildung der Wirbelsäule, Arme normal, angegebene Arthralgien, jedoch keine sonstig fassbaren Gelenksver-änderungen, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, Gangbild normal

Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2018 gestellten Fragen

Frage 1:

Diagnosen:

1. Morbus Crohn - Stuhlinkontinenz laut Befundbericht aus dem Franziskusspital vom 15.10 9018

2. Angst und Depression gemischt

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

4. Karpaltunnel-Syndrom links

5. Inzipiente Varusgonarthrose beidseits

6. Diabetes mellitus II6. Diabetes mellitus römisch zwei

7. Struma multinodosa, Euthyreose unter Substitutionstherapie

8. Cholezystolithiasis

9. Antrumgastritis

10. axiale Hiatushernie

11. hronische Anämie

12. Steatosis Hepatitis

Frage 2: keine

Frage 3: keine

Frage 4: keine, insbesondere auch keine der in der Frage beispielshaft aufgezählten Leiden

Frage 5: Zur Beantwortung dieser Fragestellung ist ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten erforderlich, da im Bericht der Fachärztin für Neurologie, Dr. XXXX , die Diagnosen Angst und Depression gemischt gestellt werdenFrage 5: Zur Beantwortung dieser Fragestellung ist ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten erforderlich, da im Bericht der Fachärztin für Neurologie, Dr. römisch 40 , die Diagnosen Angst und Depression gemischt gestellt werden

Frage 6: keine

Frage 7: Dafür liegt kein Hinweis vor.

Frage 8:

Die Antragswerberin ist durch Durchfälle und dringlichen Stuhldrang beeinträchtigt. Darüber hinaus wird im letzten Spitalsbefund Stuhlinkontinenz attestiert, allerdings ohne Angabe, seit wann diese vorliegt, und ob Besserungsmöglichkeiten bestehen.

Diese Angaben können im Zuge der aktuellen Untersuchung weder bewiesen noch widerlegt werden. Eine Einschränkung der Gehstrecke besteht nicht.

Die Beschwerdeführerin ist durch ihre Darmerkrankung beeinträchtigt.

Durch Anwendung moderner Inkontinenzprodukte kann eine Verunreinigung und

Geruchsbelästigung in hohem Maße vermieden werden, absolute Sicherheit ist jedoch nicht gegeben. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es unter besonders ungünstigen Umständen zu Verunreinigungen und Geruchsbelästigung kommt.

Frage 9:

Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen, Abl. 44 - 55: gleiche Beantwortung wie zu Frage 8. Stellungnahme zu den genannten

Befunden: diese wurden vollinhaltlich berücksichtigt, ein neuer Befund vom September 2018, welcher der Beschwerdeführerin auch Stuhlinkontinenz attestiert, wurde in Kopie zum Akt genommen.

Frage 10:

Die Diagnosenliste wurde vervollständigt, die Abweichung ergibt sich dahingehend, dass nun in einem Spitalsbefund Stuhlinkontinenz attestiert worden ist.

Frage 11:

Eine Nachuntersuchung wird angeregt, da unter Umständen eine Besserung durch veränderte oder neue Behandlungsmethoden möglich ist, Zeitraum 2 Jahre ab dem jetzigen Untersuchungsdatum.

.........................."

6. Das Gutachten vom 13.11.2018 wurde mit Schreiben vom 28.11.2018 dem Parteiengehör unterzogen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF bestätigte im Schreiben vom 21.12.2018 die Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX .6. Das Gutachten vom 13.11.2018 wurde mit Schreiben vom 28.11.2018 dem Parteiengehör unterzogen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF bestätigte im Schreiben vom 21.12.2018 die Ausführungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Die BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.

1.2. Mit Antrag vom 30.5.2018 beantragte die BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.7.2018 von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten samt Ergänzung auf Grund der Einwendungen der BF wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung der BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 7.8.2018 ab.1.2. Mit Antrag vom 30.5.2018 beantragte die BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.7.2018 von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten samt Ergänzung auf Grund der Einwendungen der BF wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung der BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 7.8.2018 ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 17.9.2018 bekämpfte die BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Bescheid vom 7.8.2018. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, vom 13.11.2018, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Darin stellte Dr. XXXX im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass die BF auf Grund ihrer Erkrankung an erheblichen Einschränkungen im Hinblick auf ihre Darmerkrankung leidet. Die BF konnte durchfallbedingt mit einem dringlichen Stuhldrang mit Stuhlinkontinenz selbst unter Verwendung von modernen Inkontinenzprodukten Verunreinigungen und Geruchsbelästigungen in hohem Maße nicht vermeiden. Eine absolute Sicherheit bestand bei ihr diesbezüglich nicht, sodass unter besonders ungünstigen Umständen bei der BF zu Verunreinigungen und Geruchsbelästigungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt.1.3. Mit Beschwerde vom 17.9.2018 bekämpfte die BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Bescheid vom 7.8.2018. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, vom 13.11.2018, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Darin stellte Dr. römisch 40 im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass die BF auf Grund ihrer Erkrankung an erheblichen Einschränkungen im Hinblick auf ihre Darmerkrankung leidet. Die BF konnte durchfallbedingt mit einem dringlichen Stuhldrang mit Stuhlinkontinenz selbst unter Verwendung von modernen Inkontinenzprodukten Verunreinigungen und Geruchsbelästigungen in hohem Maße nicht vermeiden. Eine absolute Sicherheit bestand bei ihr diesbezüglich nicht, sodass unter besonders ungünstigen Umständen bei der BF zu Verunreinigungen und Geruchsbelästigungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt.

1.4. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 13.11.2018, von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 13.11.2018, von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, hat in diesem Gutachten vom 13.11.2018 nachvollziehbar dargelegt, dass bei der BF erhebliche Einschränkungen auf Grund ihrer Darmerkrankung vorliegen. Diese Feststellungen der Sachverständigen spiegeln sich auch in den vorgelegten medizinischen Unterlagen der BF und in den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, wieder.Die medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, hat in diesem Gutachten vom 13.11.2018 nachvollziehbar dargelegt, dass bei der BF erhebliche Einschränkungen auf Grund ihrer Darmerkrankung vorliegen. Diese Feststellungen der Sachverständigen spiegeln sich auch in den vorgelegten medizinischen Unterlagen der BF und in den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, wieder.

Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, vom 13.11.2018 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen mehr erhoben.Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, vom 13.11.2018 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen mehr erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

3.1.Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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