TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/18 W173 2205387-1

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2205387-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.7.2018, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.7.2018, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 23.7.2018 wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Auf Grund des Antrags von Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) zur Ausstellung eines Behindertenpasses am 20.9.2013 wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt, der einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelt.1. Auf Grund des Antrags von Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) zur Ausstellung eines Behindertenpasses am 20.9.2013 wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt, der einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelt.

Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Systemischer Lupus erythemotodes (Pos.Nr. g.z. 10.03.13. - GdB 30%) und 2. Rezidivierende migränoide Kopfschmerzsymtomatik (Pos.Nr. 04.11.01. - GdB 10%). Das führende Leiden wurde durch das übrige Leiden nicht funktionelle negativ beeinflusst, sodass eine Erhöhung ausgeschlossen wurde. Mit Bescheid vom 3.3.2014 wurde der Antrag der BF vom 20.9.2013 abgewiesen.

2. Am 2.3.2018 beantragte die BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dazu medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 25.5.2018 ermittelte Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Systemischer Lupus Erythemadosus (Pos.Nr. 10.03.13. - GdB 30%), 2. Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) (Pos.Nr. 03.05.04. - GdB 30%), 3. Cervikolumbalsyndrom (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 10%) und 4. Grauer Star beider Augen (Pos.Nr. 11.02.01. - GdB 0%). Das führende Leiden wurde die die übrigen Leiden wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Es lag ein Dauerzustand vor.2. Am 2.3.2018 beantragte die BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dazu medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 25.5.2018 ermittelte Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Systemischer Lupus Erythemadosus (Pos.Nr. 10.03.13. - GdB 30%), 2. Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) (Pos.Nr. 03.05.04. - GdB 30%), 3. Cervikolumbalsyndrom (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 10%) und 4. Grauer Star beider Augen (Pos.Nr. 11.02.01. - GdB 0%). Das führende Leiden wurde die die übrigen Leiden wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Es lag ein Dauerzustand vor.

3. Das eingeholte Gutachten vom 25.5.2018 wurde von der belangten Behörde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte in ihrem Schreiben vom 17.7.2018 unter Anschluss von weiteren Befunden vor, ihre Erkrankung systemischer Lupus Erythematodes sei unter den in Punkt 02.02. angeführten Erkrankungen "Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates" und nicht unter Punkt 10.03. "Immundefekte" zu subsumieren. Diese Erkrankung sei schwer beeinflussbar und müsse bereits seit 11 Jahre eine Kortisontherapie herangezogen werden, sodass eine höhere Einstufung zu erfolgen habe. Dies hätte auch Frakturen insbesondere in den Beinen und Füssen zur Folge gehabt. Es würden daher erhebliche Auswirkungen vorliegen. Dazu werde auf die vorgelegten Befunde verwiesen. Auch die psychische Erkrankung der BF sei höher zu bewerten, zumal erhebliche Einschränkungen der täglichen Lebensführung vorliegen würden. Trotz engmaschiger Behandlung habe keine Stabilisierung erreicht werden können. Hinzu würde das Wirbelsäulenleiden treten, das höher als mit einem Grad der Behinderung von 10% einzuschätzen wären. Es bestünde auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparats. Es sei von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% auszugehen. Eine nochmalige Einholung eines Fachgutachtens werde beantragt. Im ergänzend eingeholten Gutachten vom 23.7.2018 hielt die beigezogene Sachverständige Dr. Gudrun Fumulo, Ärztin für Allgemeinmedizin, an ihrer Einschätzung fest. Mit Bescheid vom 23.7.2018 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30% abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Einwendungen der BF hätten zu keiner anderen Einschätzung geführt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behinderten-passes würden nicht vorliegen, da ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festgestellt worden sei.

4. Mit 6.9.2018 datiertem Schreiben erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.7.2018. Die in den Einwendungen vom 17.7.2018 vorgebrachten Argumente wurden aufrechterhalten. Für die systemische Lupus Erythematodes-Erkrankung sei eine Einstufung unter die Position 02.02.03 vorzunehmen. Es sei dazu ein rheumatologisches Gutachten einzuholen. Die posttraumatische Belastungsstörung habe bereits 2-malig zu Selbstmordversuchen und zu einer Benzodiazepinabhängigkeit geführt. Hinzu käme noch die depressive Stimmungslage. Es sei trotz engmaschiger Behandlung kein Stabilisierungserfolg gelungen. Zu dieser Erkrankung bedürfe es eines Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie. Außerdem leide die BF an Wirbelsäulenproblemen, die höher als mit einem GdB von 10% einzustufen wären. Dazu sei ein orthopädisches Gutachten erforderlich. Es liege jedenfalls eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, die zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% führe.

5. Am 10.9.2018 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie eingeholt. Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte nach einer persönlichen Untersuchung der BF auszugsweise Nachfolgendes im Gutachten vom 20.11.2018 aus:5. Am 10.9.2018 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie eingeholt. Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte nach einer persönlichen Untersuchung der BF auszugsweise Nachfolgendes im Gutachten vom 20.11.2018 aus:

"......................

Anamnese:

42 Jahre alte Frau, die alleine zur Untersuchung kommt. Sie stammt aus Bosnien, sei seit 2007 in Österreich, habe 1 Jahr eine Friseurlehre gemacht, aber nicht fertig gelernt. Habe bereits in Bosnien in der Gastronomie gearbeitet. Auch in Österreich habe sie als Kellnerin gearbeitet. Zuletzt im XXXX im XXXX . Aber seit 4 Jahren arbeite sie nicht mehr. Sie habe 1 Jahr von der Arbeitslosenunterstützung gelebt und jetzt Notstandshilfe. Sie sei geschieden und habe einen 19 Jahre alten Sohn, der bei ihr lebe.42 Jahre alte Frau, die alleine zur Untersuchung kommt. Sie stammt aus Bosnien, sei seit 2007 in Österreich, habe 1 Jahr eine Friseurlehre gemacht, aber nicht fertig gelernt. Habe bereits in Bosnien in der Gastronomie gearbeitet. Auch in Österreich habe sie als Kellnerin gearbeitet. Zuletzt im römisch 40 im römisch 40 . Aber seit 4 Jahren arbeite sie nicht mehr. Sie habe 1 Jahr von der Arbeitslosenunterstützung gelebt und jetzt Notstandshilfe. Sie sei geschieden und habe einen 19 Jahre alten Sohn, der bei ihr lebe.

Frühere Erkrankungen:

+Sectio 1999

+Carpaltunnelsyndrom beidseits, Operation rechts und links 2013

+Seit vielen Jahren LUPUS erythemadodes mit Cortisontherapie, 2006

+Skoliose, linkskonvexe lumbale Skoliose

+Lumbago, Cervicalsyndrom

+Nierenprobleme, 2008 Pyelonephritis

+Blutdruckprobleme

+Ovarcysten, Uterus myomatosus

+mehrere Brüche Mittelfußknochen beidseits, Schulterluxationen, mit 16 Jahren Unfall mit dem Moped.

+Tiefe Beinvenenthrombose ca. 2011

+Migräne, meist links

+11/2016 Hirnerschütterung und zahlreiche Prellungen (Folge der Vergewaltigung)

+zweimaliger Suizidversuch mit Tabletten

+November 2018 erstmals Grand mal Epilepsie, seither 3 Anfälle, Einstellung erfolgt erst.

+1.12.2016 sei sie von 4 Männern überfallen und vergewaltigt worden. Sie sei am Abend des 31.10.2016 Halloween feiern in einem Lokal gewesen mit einem Freund. Dieser sei aber früher heimgegangen und sie sei noch geblieben. Es muss so um 5 Uhr Früh am 1.12.2016 gewesen sein, als 4 Männer sie überfallen und vergewaltigt hätten. Sie könne sich nicht erinnern und glaube, man habe ihr KO-Tropfen gegeben. Sie sei zuerst nach Hause gegangen und erst am Abend zur Polizei. Seither sei sie extrem verunsichert und fühle sich schlecht.

Vegetativ: Größe: 165 cm, Gewicht: 57 kg, Nikotin: 10 pro, Tag

Alkohol: 0, Drogen: O Medikamentöse Therapie:

Sertralin 100 mg 2x1, Praxiten 50 mg 3x1, Mirtazapin 45 mg 1, Tramal 100 mg bis zu 3 x am Tag,

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen.

Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig

Psychischer Status:

Spricht sehr schlecht Deutsch, ist sehr fahrig und unkonzentriert, spricht unzusammenhängend und durcheinander. Ist nur mit Mühe beim Thema zu halten und nur mit Mühe dazu zu bringen, auf die entsprechenden Fragen zu antworten.

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration,

Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Nicht nur wegen der

Sprachbarriere, sondern auch wegen gravierender Konzentrationsprobleme.

Gedankenductus gestört. Befindlichkeit gestört, schlecht, klagsam, von einem Thema zum anderen springend, schwer, eine Chronologie in die Anamnese zu bringen. Während des gesamten Gesprächs quälendes Durcheinander. Kaum zu affizieren. Instabil. Aber derzeit keine Suizidalität.

Nebenbemerkung:

Da das Gutachten erst nach dem Begutachtungszeitpunkt geschrieben wurde, nämlich am

28.12.2018, muss erwähnt werden, dass noch auffällige Verhaltensweisen zu bemerken sind: Frau XXXX hat mich nach der Begutachtung noch unzählige Male sowohl am Festnetz der Praxis als auch auf dem Handy angerufen und einerseits um Rückruf gebeten, als auch unverständlich auf den Anrufbeantworter als auch auf die Mobilbox des Handys gesprochen und teilweise unverständlich mitgeteilt, dass sie noch etliche Beschwerden und28.12.2018, muss erwähnt werden, dass noch auffällige Verhaltensweisen zu bemerken sind: Frau römisch 40 hat mich nach der Begutachtung noch unzählige Male sowohl am Festnetz der Praxis als auch auf dem Handy angerufen und einerseits um Rückruf gebeten, als auch unverständlich auf den Anrufbeantworter als auch auf die Mobilbox des Handys gesprochen und teilweise unverständlich mitgeteilt, dass sie noch etliche Beschwerden und

Symptomatiken hätte, die sie bei der Begutachtung nicht erwähnt hätte. Bei mehreren Rückrufen meinerseits teile ich ihr mit, dass sie etwaige Befund nachsenden soll und teile ihr die genaue Praxisadresse mit. Es gelingt ihr allerdings nicht auf Anhieb, mir die Befunde zukommen zu lassen, weil sie die Adresse offenbar nicht richtig verstanden hat. Dann gelingt es doch. Es kommt ein Konvolut an Befunden. 5 Seiten handschriftliche Seiten und 14 Seiten Befundkopien. Eine davon mit einer Rückseite.

Alles wird dem Akt beigelegt.

Zusammenfassung und Beurteilung:

Beschwerdeführerin (BF) leidet aus nervenfachärztlicher Sicht an einer

Posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik Position 03.05.04 40% Oberer Rahmensatz, da zwar medikamentös behandelt, aber noch nicht symptomfrei.

Die angegebene Epilepsie ist befundmäßig noch nicht ausreichend dokumentiert und erreicht daher noch keine Einstufung.

Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:

1.1 Stellungnahme ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrer psychischen

Erkrankung in der Beschwerde vom 6.9.2018, AB 53-54, sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen, AB 10-22, 28-35, unter Berücksichtigung des bereits vorliegendenErkrankung in der Beschwerde vom 6.9.2018, Ausschussbericht 53-54, sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen, Ausschussbericht 10-22, 28-35, unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden

Sachverständigengutachtens AB 23-26, 39, eine Änderung zum Gesamtgrad der Behinderung der BF das psychische Leiden betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EO) ergibt.Sachverständigengutachtens Ausschussbericht 23-26, 39, eine Änderung zum Gesamtgrad der Behinderung der BF das psychische Leiden betreffend nach der Einschätzungsverordnung (EO) ergibt.

zu AB 53,54: Beschwerdeschreiben, eingebracht durch den KOBV vom 6.9.2018:zu Ausschussbericht 53,54: Beschwerdeschreiben, eingebracht durch den KOBV vom 6.9.2018:

Stellungnahme:

Auf Seite -3- dieses Schreibens wird Bezug genommen auf das Leiden ‚posttraumatische

Belastungsstörung', da BF keineswegs psychisch stabil ist. Dem schließe ich mich an, da sowohl in der Untersuchung des psychischen Status deutliche Zeichen der Instabilität als auch ananmnestisch ebenso eindeutige Kriterien der Depression vorliegen. Zustand nach zweimaligem Selbstmordversuch, Abhängigkeit von Beruhigungsmitteln und trotz Behandlung keine anhaltende Stabilisierung.

zu AB 10-22:zu Ausschussbericht 10-22:

10: Befund Dr. XXXX vom 11.1.2018:10: Befund Dr. römisch 40 vom 11.1.2018:

Stellungnahme:

Diagnose: PTSD, Status post 2 x SMV.

Ebenso Bestätigung der fehlenden Stabilität.

11: Röntgen LWS vom 22.11.2017:

Stellungnahme:

Betrifft das orthopädische Fachgebiet.

12-18: PVA Befund vom 27.9.2017:

Stellungnahme:

Als Hauptdiagnose wird eine somatoforme Störung mit erhöhter psychischer Vulnerabilität angesehen. Eine psychiatrische Facharztbegutachtung wird empfohlen.

19: Röntgen linker Unterschenkel vom 21.8.2017:

Stellungnahme:

Betrifft das orthopädische Fachgebiet.

20: Röntgen LWS, HWS, linkes Schultergelenk vom 25.7.2017:

Stellungnahme:

Betrifft das orthopädische Fachgebiet.

21: Ambulanzkarte vom 2.11.2016: AKH Unfallchirurgie: 3 Uhr 18:

Laut Konsil von der Notfallaufnahme ist die Patientin von einem Unbekannten sexuell missbraucht worden.

Diagnosen: Cont.capit., commotio cerebri, excor.colum.vert.lumb., excor.fem.utriusqze, cont.throa.sin., excor.thoac.utriusque, cont.fem.sin., cont.antebrach.sin.

Vorfall polizeibekannt.

Stellungnahme: Bestätigung der stattgehabten sexuellen Tat, die die Ursache für die posttraumatische Belastungsstörung ist.

22: Patientenbrief über stationären Aufenthalt AKH Dermatologie:

Stationär vom 11.11.2013 bis 15.11.2013. Diagnosen: systemischer Lupus erythemadodes ohne Hautbeteiligung, Hypotonie, Nikotinabusus, minimale Mitralinsuffizienz.

Stellungnahme:

Betrifft das interne Fachgebiet.

28: MRT linkes Schultergelenk vom 21.9.2017:

Stellungnahme:

Betrifft das orthopädische Fachgebiet.

29: Röntgen HWS, LWS, linkes Schultergelenk vom 17.11.2015:

Stellungnahme:

Betrifft das orthopädische Fachgebiet.

30: Betreuungsbestätigung Frauen Notruf vom 25.5.2018:

Stellungnahme:

In diesem Schreiben wird bestätigt, dass BF nach der Vergewaltigung seit dem 8.11.2016 telefonische und persönliche Beratungsgespräche in Anspruch nimmt.

Dieses Schreiben bestätigt ebenso das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach dem sexuellen Übergriff und der Vergewaltigung im Jahre 2016.

31: Befund Dr. XXXX vom 11.1.2018:31: Befund Dr. römisch 40 vom 11.1.2018:

Diagnosen: SLE, PTSD St.p. 2x SMV, Benzodiazepinabhängigkeit (aus Selbstmedikation entstanden).

Stellungnahme:

Dieser Befund bestätigt das Vorliegen einer nicht remittierten posttraumatischen Belastungsstörung.

32: Röntgen knöcherner Hemithorax links, BWS, LWS vom 11.6.2018:

Stellungnahme:

Betrifft das orthopädische Fachgebiet.

33: Röntgen beide Vorfüße vom 14.6.2018:

34: Röntgen rechter Fuß vom 18.4.2018:

35: Röntgen linker Unterschenkel vom 21.8.2017:

Stellungnahme:

Betrifft das orthopädische Fachgebiet.

1.2. Posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Position 03.05.04 40%

Symptomatik

Oberer Rahmensatz, da zwar medikamentös behandelt, aber noch nicht symptomfrei.

1.3.

Leiden 1: Posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Position 03.05.04 40%

Symptomtik

Oberer Rahmensatz, da zwar medikamentös behandelt, aber noch nicht symptomfrei.

Leiden 2: Systemischer Lupus erythematodes Position 10.03.13 30%

2 Stufen über unterem Rahmensatz, da ohne Hautbeteiligung, mit wiederholten

Gelenkssymptomen im Rahmen des autoimmunologischen Geschehens bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkung der Stützung des Bewegungsapparates, unter laufender Therapie. Mitberücksichtigt sind die medikamenteninduzierte Metadorsalfraktur rechts, sowie der Verdacht auf osteoporotische Fraktur der 9. Rippe links.

Leiden 3: Cervicolumbalsyndrom Position 02.01.01. 10%

Unterer Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung vorliegt.

Leiden 4: Grauer Star beider Augen Position 11.02.01 0%

Tabelle Kolonne 1, Zeile 1. Wahl dieser Position, da beide Augen ohne Visusbeein-trächtigung.

Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3-4 erhöhen wegen fehlender funktioneller Relevanz

nicht weiter.

Die angegebene Epilepsie erreicht wegen fehlender Befunde keine Einstufung.

1.4. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

1.5. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.

.................................."

6. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF brachte keine Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten vor.6. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF brachte keine Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 20.9.2013 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelt wurde. Dieser beruhe auf folgenden Leiden: 1. Systemischer Lupus erythemotodes (Pos.Nr. g.z.10.03.13. - GdB 30%) und 2. Rezidivierende migränoide Kopfschmerzsymptomatik (Pos.Nr. 04.11.01. - GdB 10%). Das führende Leiden wurde durch das Leiden 2 wegen fehlender funktionell negativen Wirkungen nicht erhöht. Mit Bescheid vom 3.3.2014 wurde der Antrag der BF vom 20.9.2013 abgewiesen.

1.2. Am 2.3.2018 beantragte die BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Es erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin. Es wurden im Gutachten vom 25.5.2018 folgende Leiden der BF berücksichtigt: 1. Systemischer Lupus Erythemadosus (Pos.Nr. 10.03.01. - GdB 30%), 2. Posttraumatische Belastungsstörung (Pos.Nr. 03.05.04. - GdB 30%), 3. Cervikolumbalsyndrom (Pos.Nr. 02.01.01 - GdB 10%) und 4. Grauer Star beider Augen (Pos.Nr. 11.02.01. - GdB 0%). Wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbe-einflussung wurde Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF betrug 30v.H. Basierend auf diesem medizinischen Sachverständigengutachten mit Ergänzung vom 23.7.2018 wurde mit Bescheid vom 23.7.2018 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 2.3.2018 abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde.1.2. Am 2.3.2018 beantragte die BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Es erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 Ärztin für Allgemeinmedizin. Es wurden im Gutachten vom 25.5.2018 folgende Leiden der BF berücksichtigt: 1. Systemischer Lupus Erythemadosus (Pos.Nr. 10.03.01. - GdB 30%), 2. Posttraumatische Belastungsstörung (Pos.Nr. 03.05.04. - GdB 30%), 3. Cervikolumbalsyndrom (Pos.Nr. 02.01.01 - GdB 10%) und 4. Grauer Star beider Augen (Pos.Nr. 11.02.01. - GdB 0%). Wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbe-einflussung wurde Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF betrug 30v.H. Basierend auf diesem medizinischen Sachverständigengutachten mit Ergänzung vom 23.7.2018 wurde mit Bescheid vom 23.7.2018 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 2.3.2018 abgewiesen. Dagegen erhob die BF Beschwerde.

1.3. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die medizinische Sachverständige Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, stufte im Gutachten vom 20.11.2018 die posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik der BF als Leiden 1 unter die Pos.Nr. 03.05.04. mit einem Grad der Behinderung von 40% ein. Das Leiden 2 (systemischer Lupus erythematodes) wurde unter die Pos.Nr. 10.03.13. mit einem Grad der Behinderung von 30% bewertet. Das Leiden 3 (Cervicolumbalsyndrom) wurde unter die Pos.Nr. 02.01.01. mit einem Grad der Behinderung von 10% subsumiert. Die Augenerkrankung der BF (Leiden 4) erreichte keinen Grad der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 50%, da das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wurde. Es handelte sich um einen Dauerzustand.1.3. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Ärztin für Allgemeinmedizin, stufte im Gutachten vom 20.11.2018 die posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik der BF als Leiden 1 unter die Pos.Nr. 03.05.04. mit einem Grad der Behinderung von 40% ein. Das Leiden 2 (systemischer Lupus erythematodes) wurde unter die Pos.Nr. 10.03.13. mit einem Grad der Behinderung von 30% bewertet. Das Leiden 3 (Cervicolumbalsyndrom) wurde unter die Pos.Nr. 02.01.01. mit einem Grad der Behinderung von 10% subsumiert. Die Augenerkrankung der BF (Leiden 4) erreichte keinen Grad der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 50%, da das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wurde. Es handelte sich um einen Dauerzustand.

1.4. Der Grad der Behinderung beträgt bei der BF 50%. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung

Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.11.2018 (Dr. XXXX ) verwiesen. Im genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander. Dr. XXXX kam auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF nachvollziehbar auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.11.2018 (Dr. römisch 40 ) verwiesen. Im genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander. Dr. römisch 40 kam auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF nachvollziehbar auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Die getroffenen Einschätzungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Gutachterin entsprachen den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die Parteien haben gegen dieses schlüssige Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurde, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1.Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ga

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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