TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/18 W131 2146143-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2146143-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag Doris Einwallner, Schönbrunner Straße 26/3, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag Doris Einwallner, Schönbrunner Straße 26/3, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs 1 AslyG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AslyG als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen den Abspruch des angefochtenen Bescheids gemäß § 57 AsylG wird abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen den Abspruch des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 57, AsylG wird abgewiesen.

Die restlichen Aussprüche gemäß Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.Die restlichen Aussprüche gemäß Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.

In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und wird dem Beschwerdeführer XXXX amtswegig gemäß § 55 Abs 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und wird dem Beschwerdeführer römisch 40 amtswegig gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der im Antragszeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer (= Bf) am 07.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag erfolgte dazu seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Bf aus, dass in Afghanistan sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten ihn aufgefordert sich ihnen anzuschließen. Er habe sich jedoch geweigert. Nachdem er von den Taliban mit dem Tode bedroht worden sei, hätte seine Mutter den Entschluss gefasst, dass er Afghanistan verlassen solle. Weiters sei sein Vater, der bei der afghanischen Armee arbeitete seit zweieinhalb Jahren verschollen. Am 05.04.2016 fand die Einvernahme des Bf vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) statt. Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Bf erneut die Bedrohung durch die Taliban und das Verschwinden seines Vaters ins Treffen.

In einem medizinischen Gutachten vom 22.04.2015 stellte der mit der Feststellung des Alters des Bf beauftragte Sachverständige fest, dass nach der vorliegenden Befundlage das höchstmögliche Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ( XXXX ) mit 17,6 Jahren und zum Zeitpunkt der Untersuchung ( XXXX ) mit 17,8 Jahren anzunehmen sei. Das "fiktive Geburtsdatum bezogen auf das Datum der Asylantragstellung lautet XXXX ." Dass vom Bf behauptete Geburtsdatum ( XXXX ) widerspreche den medizinisch-diagnostischen Befunden. "Eine Minderjährigkeit kann nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden, dieses wird anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums am XXXX erreicht."In einem medizinischen Gutachten vom 22.04.2015 stellte der mit der Feststellung des Alters des Bf beauftragte Sachverständige fest, dass nach der vorliegenden Befundlage das höchstmögliche Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ( römisch 40 ) mit 17,6 Jahren und zum Zeitpunkt der Untersuchung ( römisch 40 ) mit 17,8 Jahren anzunehmen sei. Das "fiktive Geburtsdatum bezogen auf das Datum der Asylantragstellung lautet römisch 40 ." Dass vom Bf behauptete Geburtsdatum ( römisch 40 ) widerspreche den medizinisch-diagnostischen Befunden. "Eine Minderjährigkeit kann nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden, dieses wird anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums am römisch 40 erreicht."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt II.). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "[g]emäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "[g]emäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI römisch eins Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).

Gleichzeitig wurde dem Bf eine Rechtsberatungsorganisation für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Damit wird der Bescheid vom 10.01.2017 vollumfänglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den Bf günstigerer Bescheid erlassen worden wäre bekämpft. Dem Bf würde sowohl aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Familienangehörigen von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, als auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohen. Dem Bf würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage wäre dem Bf jedenfalls zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Bf spreche bereits hervorragend Deutsch und besuche die Mittelschule in XXXX . Er sei bemüht sich auch weiter zu integrieren und sich ein Leben in Österreich aufzubauen. Aus diesem Grund wäre ihm daher zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Damit wird der Bescheid vom 10.01.2017 vollumfänglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den Bf günstigerer Bescheid erlassen worden wäre bekämpft. Dem Bf würde sowohl aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Familienangehörigen von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, als auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohen. Dem Bf würde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage wäre dem Bf jedenfalls zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Bf spreche bereits hervorragend Deutsch und besuche die Mittelschule in römisch 40 . Er sei bemüht sich auch weiter zu integrieren und sich ein Leben in Österreich aufzubauen. Aus diesem Grund wäre ihm daher zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG zuzuerkennen.

In weiterer Folge langten zahlreiche Empfehlungsschreiben und Nachweise der Integrationsbemühungen des Bf ein.

4. Am (- entgegen dem Schreibfehler am Verhandlungsprotokoll entsprechend den versandten Ladungen -) 20.08.2018 fand schließlich vor dem BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der auch der Bf sowie seine bevollmächtigte Rechtsanwältin ebenfalls teilnahmen.

Da sich neben dem Bf auch sein Vater, XXXX und sein minderjähriger Bruder, XXXX , ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten und auch ihr Antrag auf internationaler Schutz von der belangten Behörde insgesamt abgewiesen wurde und von ihnen dagegen fristgerecht eine Beschwerde erhoben wurde, wurde ihre mündliche Verhandlung unter einem geführt.Da sich neben dem Bf auch sein Vater, römisch 40 und sein minderjähriger Bruder, römisch 40 , ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten und auch ihr Antrag auf internationaler Schutz von der belangten Behörde insgesamt abgewiesen wurde und von ihnen dagegen fristgerecht eine Beschwerde erhoben wurde, wurde ihre mündliche Verhandlung unter einem geführt.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 19.12.2018 wurde dem Bf (zu Handen seiner bevollmächtigten Rechtsanwältin) und der belangten Behörde unter Vorhalt der jüngst ergangenen Entscheidungen des VfGH und des VwGH sowie deren aktueller Rsp die Möglichkeit eingeräumt binnen vierzehn Tagen zum übermittelten ACCORD-Bericht vom 07.12.2018 zu Afghanistan betreffend die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul von 2010-2018 sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage, insb den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Stellung zu nehmen.

Am 07.01.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme der bevollmächtigten Rechtsanwältin des Bf ein, worin auf das Schreiben des BVwG Bezug genommen wird und zusammengefasst im Wesentlich ausgeführt wird, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin dramatisch verschlechtert habe. Dies würden nicht nur die zahlreichen Medienberichte bestätigen, sondern ergebe sich auch aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018. Es werde weiterhin die Ansicht vertreten, dass dem Bf der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei, jedenfalls jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, da er im Falle einer Rückkehr jedenfalls in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt werden würde. Darüber hinaus erweise sich eine Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art 8 EMRK als unzulässig. Der Bf habe sich während seines bereits mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich überdurchschnittlich gut integriert und äußerst intensive soziale Kontakte aufgebaut, denen zusätzlich zu den vorhandenen familiären Bindungen zum Vater und Bruder entsprechende Relevanz zukomme.Am 07.01.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme der bevollmächtigten Rechtsanwältin des Bf ein, worin auf das Schreiben des BVwG Bezug genommen wird und zusammengefasst im Wesentlich ausgeführt wird, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin dramatisch verschlechtert habe. Dies würden nicht nur die zahlreichen Medienberichte bestätigen, sondern ergebe sich auch aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018. Es werde weiterhin die Ansicht vertreten, dass dem Bf der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei, jedenfalls jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, da er im Falle einer Rückkehr jedenfalls in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden würde. Darüber hinaus erweise sich eine Rückkehrentscheidung aus Gründen des Artikel 8, EMRK als unzulässig. Der Bf habe sich während seines bereits mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich überdurchschnittlich gut integriert und äußerst intensive soziale Kontakte aufgebaut, denen zusätzlich zu den vorhandenen familiären Bindungen zum Vater und Bruder entsprechende Relevanz zukomme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Bf

Der mittlerweile volljährige Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde entsprechend den Verfahrensergebnissen am XXXX in der Provinz Logar geboren, wo er auch im Kreise seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich selbst zum Islam sunnitischer Ausrichtung. Der Bf verfügte während seines Lebens in Afghanistan über keine nennenswerte Schulausbildung und auch über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Bf hat Afghanistan bereits in jungen Jahren verlassen. Im Iran konnte er während seines einjährigen Aufenthaltes bereits etwas Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter im Baubereich sammeln. Die Muttersprache des Bf ist Dari. Daneben spricht er auch ein wenig Paschtu und Englisch, sowie Deutsch.Der mittlerweile volljährige Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde entsprechend den Verfahrensergebnissen am römisch 40 in der Provinz Logar geboren, wo er auch im Kreise seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich selbst zum Islam sunnitischer Ausrichtung. Der Bf verfügte während seines Lebens in Afghanistan über keine nennenswerte Schulausbildung und auch über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Bf hat Afghanistan bereits in jungen Jahren verlassen. Im Iran konnte er während seines einjährigen Aufenthaltes bereits etwas Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter im Baubereich sammeln. Die Muttersprache des Bf ist Dari. Daneben spricht er auch ein wenig Paschtu und Englisch, sowie Deutsch.

Der Vater und ein minderjähriger Bruder des Bf befinden sich ebenfalls in Österreich. Ihnen wurde vom BVwG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Mutter des Bf lebt mit seinen restlichen Geschwistern in der Türkei. Der Bf steht mit seiner in der Türkei lebenden Familie in Kontakt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Bf über sonstige (nahe) Angehörige in Afghanistan verfügt. Zumindest ein Onkel, zu dem der Bf keinen, aber seine Mutter Kontakt hat, lebt im Iran.

Seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und der anschließenden Antragstellung am 07.02.2015 ist der Bf in Österreich als Asylwerber aufhältig. Der Bf ist strafrechtlich unbescholten.

Der Bf ist mittlerweile volljährig, ledig, kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Der Bf ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zur individuellen Verfolgungs- und Bedrohungslage des Bf

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf einer aktuellen, individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) ausgesetzt war bzw ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es kann (auch sonst) nicht festgestellt werden, dass der Bf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, aus welchen Gründen auch immer, zu erwarten hätte.

Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.

Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:

Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Bf (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen festgestellt.

Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.

1.3. Zum Leben des Bf in Österreich

Der Bf hat seinen bislang im Bundesgebiet verbrachten Aufenthalt äußerst positiv genutzt und war von Beginn an sehr bemüht in Österreich Fuß zu fassen und sich zu integrieren. Der Bf verfügt über zahlreiche soziale Kontakte, hat viele österreichische Freunde und ist bereits sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert.

Der Bf hat mehrere Deutschkurse besucht und Deutschunterricht auch von bzw bei Privatpersonen erhalten, sowie an diversen anderen (integrationsfördernden) Veranstaltungen, Seminaren und Kursen teilgenommen.

Bereits im Schuljahr 2015/2016 hat der Bf an der Mittelschule XXXX seinen Hauptschulabschluss erfolgreich nachgeholt ("Externistenabschlusszeugnis über den Lehrplan der Hauptschule"). Seit dem 12.09.2016 besucht der Bf in XXXX / XXXX die neue Werkraumschule XXXX (eine Kombination aus Handelsschule und einer zweijährigen Handwerklehre). Der Bf besucht mittlerweile die Bundeslehranstalt XXXX (Handelsschule) und hat im Schuljahr 2017/2018 die zweite Klasse (10. Schulstufe) erfolgreich absolviert und ist damit zum Aufstieg in die dritte Klasse berechtigt. Der Bf ist nicht nur im Klassenverbund bestens aufgehoben und selbst überdurchschnittlich aktiv (er ist bzw war stellvertretender Klassensprecher), sondern für den gesamten Schulstandort eine enorme Bereicherung, insbesondere was seine Einstellung zum Lernen und Arbeiten, sein extrem disziplinierter Umgang mit Schulkollegen und Lehrpersonal und sein enormer Lernfortschritt der Sprachkompetenz betrifft. Sein Notendurchschnitt hat sich von 3,0 auf 2,58 gesteigert. Der Bf ist ein Vorzeigeschüler.Bereits im Schuljahr 2015/2016 hat der Bf an der Mittelschule römisch 40 seinen Hauptschulabschluss erfolgreich nachgeholt ("Externistenabschlusszeugnis über den Lehrplan der Hauptschule"). Seit dem 12.09.2016 besucht der Bf in römisch 40 / römisch 40 die neue Werkraumschule römisch 40 (eine Kombination aus Handelsschule und einer zweijährigen Handwerklehre). Der Bf besucht mittlerweile die Bundeslehranstalt römisch 40 (Handelsschule) und hat im Schuljahr 2017/2018 die zweite Klasse (10. Schulstufe) erfolgreich absolviert und ist damit zum Aufstieg in die dritte Klasse berechtigt. Der Bf ist nicht nur im Klassenverbund bestens aufgehoben und selbst überdurchschnittlich aktiv (er ist bzw war stellvertretender Klassensprecher), sondern für den gesamten Schulstandort eine enorme Bereicherung, insbesondere was seine Einstellung zum Lernen und Arbeiten, sein extrem disziplinierter Umgang mit Schulkollegen und Lehrpersonal und sein enormer Lernfortschritt der Sprachkompetenz betrifft. Sein Notendurchschnitt hat sich von 3,0 auf 2,58 gesteigert. Der Bf ist ein Vorzeigeschüler.

Der Bf hat sich die Berufsreifeprüfung zu Ziel gesetzt. Dazu besuchte er bereits im Februar 2018 an der Volkshochschule XXXX einen Englisch Vorbereitungslehrgang im Umfang von 160 Stunden zu je 50 Minuten (an 36 Abende über 2 Semester verteilt).Der Bf hat sich die Berufsreifeprüfung zu Ziel gesetzt. Dazu besuchte er bereits im Februar 2018 an der Volkshochschule römisch 40 einen Englisch Vorbereitungslehrgang im Umfang von 160 Stunden zu je 50 Minuten (an 36 Abende über 2 Semester verteilt).

Am 03.05.2018 wurde dem Bf das Zertifikat des Universitätskurses "Community Interpreting" (Professionalisierung von Laiendolmetscherinnen und Laiendolmetscher im sozialen, medizinischen, psychotherapeutischen und kommunalen Bereich") der Universität XXXX verliehen.Am 03.05.2018 wurde dem Bf das Zertifikat des Universitätskurses "Community Interpreting" (Professionalisierung von Laiendolmetscherinnen und Laiendolmetscher im sozialen, medizinischen, psychotherapeutischen und kommunalen Bereich") der Universität römisch 40 verliehen.

Der Bf hat im Zeitraum von 09.07.2018 bis 05.08.2017 beim Unternehmen XXXX in Dornbirn ein Praktikum als Einzelhandelskaufmann absolviert. Durch sein freundliches Auftreten und seine engagierte Einstellung hat der Bf einen guten Eindruck hinterlassen und wurde ihm sogar eine Jobmöglichkeit in Aussicht gestellt.Der Bf hat im Zeitraum von 09.07.2018 bis 05.08.2017 beim Unternehmen römisch 40 in Dornbirn ein Praktikum als Einzelhandelskaufmann absolviert. Durch sein freundliches Auftreten und seine engagierte Einstellung hat der Bf einen guten Eindruck hinterlassen und wurde ihm sogar eine Jobmöglichkeit in Aussicht gestellt.

Weiters absolvierte der Bf von 06. bis 10.08.2018 ein unentgeltliches Berufsorientierungspraktikum bei der Wirtschaft XXXX im Ausmaß von 38,5 Stunden.Weiters absolvierte der Bf von 06. bis 10.08.2018 ein unentgeltliches Berufsorientierungspraktikum bei der Wirtschaft römisch 40 im Ausmaß von 38,5 Stunden.

Seit September 2017 wird der Bf von XXXX (ein Stipendienprogramm für engagierte Jugendliche mit Migrationshintergrund, die eine Oberstufe einer AHS oder BHS besuchen bzw eine Lehre mit Matura anstreben) im Rahmen eines Schülerstipendiums unterstützt. Der Bf ist auch aktives Mitglied im XXXX -Freundeskreis und wird dort aufgrund seiner Persönlichkeit von allen sehr geschätzt. Im Rahmen seiner Mitgliedschaft hat der Bf auch an mehreren Veranstaltungen (ua "Gutes Benehmen ist immer gefragt", XXXX the New Year on ice" oder "Ein Aktivitäten Wochenende am Golm") teilgenommen.Seit September 2017 wird der Bf von römisch 40 (ein Stipendienprogramm für engagierte Jugendliche mit Migrationshintergrund, die eine Oberstufe einer AHS oder BHS besuchen bzw eine Lehre mit Matura anstreben) im Rahmen eines Schülerstipendiums unterstützt. Der Bf ist auch aktives Mitglied im römisch 40 -Freundeskreis und wird dort aufgrund seiner Persönlichkeit von allen sehr geschätzt. Im Rahmen seiner Mitgliedschaft hat der Bf auch an mehreren Veranstaltungen (ua "Gutes Benehmen ist immer gefragt", römisch 40 the New Year on ice" oder "Ein Aktivitäten Wochenende am Golm") teilgenommen.

Unter Berücksichtigung seiner besonders positiven persönlichen Eigenschaften (die sich aus den zahlreichen im Laufe des Verfahrens vorgelegter Empfehlungsschreiben ergeben), des Lebensverlaufes seit seiner Einreise und seinen Zukunftsperspektiven ist von einer positiven Prognose auszugehen.

Entsprechend den Eingaben der belangten Behörde OZZ 23 und 24 sind zusammengefasst die Tatsachenvoraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" unstrittig gegeben; bzw werden diese Voraussetzungen maW nicht subtantiiert bestritten.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Unter Bezugnahme auf das aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation werden folgende entscheidungsrelevanten, die Person des Bf individuell betreffenden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen:

1.4.1. allgemeine Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

...

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

...

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

...

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

• Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)

• Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018).

• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b).

• Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).• Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). De

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten