TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/1 W273 2161277-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2019
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Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W273 2161277-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.

Afghanistan, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom XXXX , nachAfghanistan, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom römisch 40 , nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am XXXX fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren zu sein und dort als Logistiker für die Amerikaner gearbeitet zu haben. Seine Familie lebe nach wie vor in Khost. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Tätigkeit Probleme mit den Taliban gehabt habe, diese hätten ihn ständig bedroht und wollten ihn umbringen. Er habe aus diesem Grund seine Familie in Afghanistan versteckt und sei ausgereist.2. Am römisch 40 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren zu sein und dort als Logistiker für die Amerikaner gearbeitet zu haben. Seine Familie lebe nach wie vor in Khost. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund seiner Tätigkeit Probleme mit den Taliban gehabt habe, diese hätten ihn ständig bedroht und wollten ihn umbringen. Er habe aus diesem Grund seine Familie in Afghanistan versteckt und sei ausgereist.

3. Am XXXX fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "Bundesamt") statt. Zu seinen Fluchtgründen aus dem Heimatland gab er im Wesentlichen an, dass vier Personen aus seinem Dorf bei Bombardierungen durch die Amerikaner getötet worden seien. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer dafür die Schuld gegeben, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer mehrmals telefonisch und mittels Drohbriefen bedroht sowie ihm einmal nachgeschossen, als er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei. Im Zuge dieses Vorfalls habe der Beschwerdeführer sich in einem Haus versteckt und sei danach mit Hilfe eines Freundes über Kabul geflohen.3. Am römisch 40 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "Bundesamt") statt. Zu seinen Fluchtgründen aus dem Heimatland gab er im Wesentlichen an, dass vier Personen aus seinem Dorf bei Bombardierungen durch die Amerikaner getötet worden seien. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer dafür die Schuld gegeben, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer mehrmals telefonisch und mittels Drohbriefen bedroht sowie ihm einmal nachgeschossen, als er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei. Im Zuge dieses Vorfalls habe der Beschwerdeführer sich in einem Haus versteckt und sei danach mit Hilfe eines Freundes über Kabul geflohen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage nicht zumutbar.

6. Mit Beschwerdeergänzung vom XXXX (OZ 2) legte der Beschwerdeführer einige Dokumente zum Beleg seines Vorbringens vor. Mit Beschwerdeergänzung vom XXXX (OZ 10) brachte der Beschwerdeführer einige Korrekturen zum Protokoll der Vernehmung des Bundesamtes vor und nahm zur aktuellen Situation in Afghanistan Stellung.6. Mit Beschwerdeergänzung vom römisch 40 (OZ 2) legte der Beschwerdeführer einige Dokumente zum Beleg seines Vorbringens vor. Mit Beschwerdeergänzung vom römisch 40 (OZ 10) brachte der Beschwerdeführer einige Korrekturen zum Protokoll der Vernehmung des Bundesamtes vor und nahm zur aktuellen Situation in Afghanistan Stellung.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

8. Mit E-Mail vom XXXX legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund und ein Rezept für XXXX vor.8. Mit E-Mail vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund und ein Rezept für römisch 40 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , im Dorf XXXX im Stadtbereich XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus aufgewachsen.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , im Dorf römisch 40 im Stadtbereich römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus aufgewachsen.

Der Vater des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in dem XXXX , er hat früher in Saudi-Arabien gearbeitet und ist vermögend. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer besitzt in seinem Heimatdorf ein Haus, das derzeit leer steht. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet in einem Autogeschäft und unterstützt den Vater des Beschwerdeführers finanziell. Der Beschwerdeführer hat noch einen Onkel mütterlicherseits in XXXX in XXXX . Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenfalls im Heimatdorf, sie sind verheiratet. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Verwandten im Heimatdorf regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer hat auch einen Freund im Heimatdort, zu dem er noch Kontakt hat.Der Vater des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in dem römisch 40 , er hat früher in Saudi-Arabien gearbeitet und ist vermögend. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Beschwerdeführer besitzt in seinem Heimatdorf ein Haus, das derzeit leer steht. Der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet in einem Autogeschäft und unterstützt den Vater des Beschwerdeführers finanziell. Der Beschwerdeführer hat noch einen Onkel mütterlicherseits in römisch 40 in römisch 40 . Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenfalls im Heimatdorf, sie sind verheiratet. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Verwandten im Heimatdorf regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer hat auch einen Freund im Heimatdort, zu dem er noch Kontakt hat.

Die Frau und vier minderjährige Kinder des Beschwerdeführers leben im Dorf XXXX in XXXX in XXXX zusammen mit der Schwägerin des Beschwerdeführers und deren Ehemann, ca eine halbe Stunde zu Fuß vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt. Der Beschwerdeführer hat seiner Familie ca. 50.000,-- Afghani und Gold als Lebensgrundlage hinterlassen. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Frau ca einmal in der Woche telefonisch Kontakt. Der Beschwerdeführer hat einen Freund in XXXX , zum dem er regelmäßig über Facebook Kontakt hat.Die Frau und vier minderjährige Kinder des Beschwerdeführers leben im Dorf römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 zusammen mit der Schwägerin des Beschwerdeführers und deren Ehemann, ca eine halbe Stunde zu Fuß vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt. Der Beschwerdeführer hat seiner Familie ca. 50.000,-- Afghani und Gold als Lebensgrundlage hinterlassen. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Frau ca einmal in der Woche telefonisch Kontakt. Der Beschwerdeführer hat einen Freund in römisch 40 , zum dem er regelmäßig über Facebook Kontakt hat.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatdorf sechs Jahre eine Schule besucht und dann als Taxifahrer und als Staplerfahrer gearbeitet. Von XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer für das Bau-und Logistikunternehmen XXXX als Vorarbeiter gearbeitet.Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatdorf sechs Jahre eine Schule besucht und dann als Taxifahrer und als Staplerfahrer gearbeitet. Von römisch 40 bis römisch 40 hat der Beschwerdeführer für das Bau-und Logistikunternehmen römisch 40 als Vorarbeiter gearbeitet.

Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Der Beschwerdeführer nimmt das Arzneimittel XXXX zur Behandlung XXXXDer Beschwerdeführer nimmt das Arzneimittel römisch 40 zur Behandlung römisch 40

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gesund.

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am römisch 40 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Deutschkurs besucht. Er versteht etwas Deutsch, kann sich auf Deutsch aber nicht verständlich machen. Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist nicht Mitglied eines Vereins. Der Beschwerdeführer geht Laufen und ins Fitnessstudio. Er hat afghanische Bekannte in Österreich, Kontakte zu Österreichern hat der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig (Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX ).Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig (Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom römisch 40 ).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom XXXX ).Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom römisch 40 ).

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan von den Taliban telefonisch oder mittels Drohbriefen oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban nicht verfolgt. Der Vorfall, wonach der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt und beschossen wurde, als er sich auf seinem Motorrad auf dem Heimweg befand, hat sich nicht ereignet.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

Die sichere Erreichbarkeit der Heimatprovinz XXXX des Beschwerdeführers ist nicht gewährleistet, weil die Straße von Kabul nach XXXX durch die volatilen Provinzen XXXX und X

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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